nein. Man fragte ihn: Darf er die Frau seines Sohnes von der Zakāt geben? Er sagte: Wenn er damit nicht - (und er nannte etwas) - bezweckt, so ist das in Ordnung. Es war, als ob er den Nutzen seines Sohnes meinte. Aḥmad sagte: Die Gelehrten pflegten über die Zakāt zu sagen: Damit soll keine Schande abgewendet werden, kein Verwandter bevorzugt werden, und man soll damit kein Vermögen schützen. Aḥmad wurde über einen Mann befragt, der Verwandte hat, denen er etwas von der Zakāt zukommen lässt? Er sagte: Wenn er sie zu seinen Unterhaltsberechtigten zählt, so soll er ihnen nichts geben. Man sagte ihm: Er lässt ihnen lediglich jeden Monat einen bestimmten Betrag zukommen. Er sagte: Damit ist sie bereits versorgt. Insgesamt gilt: Wer nicht verpflichtet ist, für jemanden den Unterhalt zu leisten, der darf ihm die Zakāt geben, wobei er die Bedürftigeren bevorzugen soll. Wenn sie gleichermaßen bedürftig sind, bevorzugt er denjenigen, der mit ihm näher verwandt ist, danach denjenigen, der in der Nachbarschaft näher steht, und denjenigen, der frommer ist. Wie auch immer er sie verteilt, nachdem er sie den vom erhabenen Gott genannten Empfängergruppen hat zukommen lassen, es ist zulässig. Und Gott weiß es am besten.
(23) Fehlt in B. (24) In A und M: „bleibt".