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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 159Abschnitt

Übersetzung · DE

des Thumām-Grases (29) sowie Qatt – das ist der Samen von Ušnan; wenn er reift und seine Reife erreicht, entstehen in ihm Bitterkeit (30) und Salzigkeit sowie Ähnliches. Dies erwähnte Ibn Ḥāmid, denn man besitzt dies nur durch Aneignung (Ḥiyāza). Die Verpflichtung zur Zakāt tritt jedoch erst ein, wenn die Reife erkennbar ist, und in diesem Zustand war es nicht in seinem Besitz, daher unterliegt es nicht der Verpflichtung, so wie das, was ein Ährenleser von den Ähren aufsammelt; darauf ist keine Zakāt. Dies hat Aḥmad explizit festgelegt. Der Qāḍī erwähnte bezüglich des erlaubten (Mubāḥ) Gutes, dass darauf Zakāt fällig sei, wenn es auf seinem Land wachse. Vielleicht stützte er dies [darauf] (31), dass das, was auf seinem Land an Futter wächst, sein Eigentum sei, doch die korrekte Ansicht ist das Gegenteil. Wenn jedoch auf seinem Land etwas wächst, was Menschen säen, wie beispielsweise wenn Weizen- oder Gerstenkörner auf das Land eines Menschen fallen und dort keimen, so ist darauf Zakāt zu entrichten, da er es besitzt. Wenn jemand eine Saat nach dem Sichtbarwerden der Reife (Budūw al-Ṣalāḥ) oder eine Frucht, bei der die Reife (32) bereits erkennbar war, kauft oder sie auf eine andere Art von Eigentumsübertragung erwirbt, so ist darauf keine Zakāt zu entrichten, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten.

Kapitel: Es gibt keine Verpflichtung für Dinge, die weder Getreide (Ḥabb) noch Früchte (Thamr) sind, unabhängig davon, ob sie als maß- oder lagerfähig gelten oder nicht. So ist keine Zakāt auf Blätter zu entrichten, wie etwa die Blätter des Sidr, des Eibisch (Khaṭmī) (33), des Ušnan, des Thymians (Ṣaʿtar) (34), der Myrte (Ās) (35) und Ähnlichem; denn dies ist weder durch einen Text belegt noch in der Bedeutung des Belegten enthalten. Der Sinngehalt seines Wortes (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden): „Es gibt keine Zakāt auf Getreide oder Früchte, [bis sie fünf Wasq erreichen] (36)“, bedeutet, dass die Zakāt nicht auf etwas anderem als diesen beiden verpflichtend ist. Ibn ʿAqīl sagte: [Es gibt keine Zakāt] (37) auf die Früchte des Sidr, daher gilt dies für deren Blätter umso mehr. Zudem, da die Zakāt nicht auf frei wachsendem (Mubāḥ) Getreide fällig ist, gilt dies für Blätter umso mehr. Und es gibt keine Zakāt auf

Anmerkungen

(29) Al-Thumām: Pflanze aus der Familie der Süßgräser (Poaceae), wächst in die Höhe und ihre Zweige sind dicht und eng beieinander. (30) In den Handschriften A, B und M steht: „Marūra“ (Bitterkeit). (31) In A, B und M steht: „dies auf“. (32) In A und M ausgelassen. (33) Al-Khaṭmī (Eibisch): eine Pflanze, deren getrocknete Blätter zerstoßen und zur Haarwäsche verwendet werden, um diese zu reinigen. (34) Al-Ṣaʿtar ist al-Saʿtar mit einem Sīn; es ist eine Pflanze, die, wenn man sie an einem Ort auslegt, Ungeziefer vertreibt. (35) Al-Ās (Myrte): ein immergrüner, wohlriechender Strauch; seine Früchte werden getrocknet und als Gewürz verwendet. (36) Im Originaltext ausgelassen. Die Überlieferungskette (Takhrij) des Ḥadīths wurde bereits auf Seite 157 dargelegt. (37) In A und M ausgelassen.

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