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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 15Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er anstelle eines Schafes ein Kamel entrichtet, so genügt dies nicht, unabhängig davon, ob dessen Wert höher als der Wert des Schafes ist oder nicht. Dies wurde von Malik und Dawud berichtet. Al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (As-hab al-ra'y) sagten: Ein Kamel genügt (16) bei zwanzig (Schafen) und weniger. Daraus lässt sich für uns ableiten (17), dass dies auch gilt, wenn das Entrichtete ein solches ist, das für fünfundzwanzig (Schafe) genügt; denn es genügt für fünfundzwanzig, und zwanzig sind darin enthalten. Und weil das, was für eine größere Menge genügt, auch für eine geringere Menge genügt, wie etwa zwei Bint Labun bei weniger als sechsundsiebzig (Schafen). Unser Gegenargument ist, dass er etwas anderes als den festgeschriebenen Gegenstand und von einer anderen Art entrichtet hat, weshalb es ihm nicht angerechnet wird, so als ob er ein Kamel für vierzig Schafe entrichten würde. Zudem kam der Text explizit bezüglich des Schafes, weshalb das Kamel nicht genügt, wie beim Grundsatz oder wie beim Ausgleichsschaf (shat al-jubran). Außerdem ist es eine Pflichtabgabe, für die ein Schaf vorgeschrieben wurde, daher genügt ein Kamel nicht als Ersatz, wie beim Nisaab der Schafe. Dies unterscheidet sich von (dem Fall) zwei Bint Labun anstelle eines Jadh'a; denn diese (19) sind von derselben Art.

Abschnitt: Das entrichtete Schaf entspricht bei den Kamelen dem Zustand der Qualität und Minderwertigkeit. So entrichtet er für fette Kamele ein fettes (Schaf), für magere ein mageres (20), für vorzügliche ein vorzügliches und für minderwertige ein minderwertiges. Wenn sie krank sind, entrichtet er ein gesundes Schaf entsprechend dem Wert des Vermögens. Man sagt ihm dann (21): Wenn die Kamele gesund wären, wie hoch wären ihr Wert und der Wert des Schafes? Es wird gesagt: Der Wert der Kamele beträgt hundert und der Wert des Schafes fünf. Man zieht also von dessen Wert ab, um wie viel die Kamele an Wert verloren haben. Wenn die Kamele ein Fünftel ihres Wertes verloren haben, ist ein Schaf verpflichtend, dessen Wert vier beträgt. Es wurde gesagt: Es genügt ihm ein Schaf, das für ein Opfertier (Udhiyah) zulässig ist, ohne Rücksicht auf den Wert. Nach beiden Ansichten genügt ihm ein krankes Schaf nicht; denn das Entrichtete ist von anderer Art als diese, und nicht alle sind krank, daher wird es so behandelt, als kämen gesunde Tiere zusammen, bei denen (der Gruppe) die kranken Tiere nicht genügen, sondern nur das gesunde Tier.

Anmerkungen

(16) In A und M: "yujzi'uhu" (es genügt ihm). (17) In A und M: "wa yutakharras" (und es wird abgeleitet). (18) Fehlt in M. (19) In A und M: "li-annaha" (weil sie). (20) In M: "hazla" (mager). (21) Fehlt im Original.

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