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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 164Abschnitt

Übersetzung · DE

keinen Beleg und keine Grundlage, auf die man sich stützen könnte. Dies wird durch die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - zurückgewiesen: "Es gibt keine Zakāt auf das, was weniger als fünf Wasq beträgt" (55). Die Verpflichtung zur Zakāt auf kleine wie große Mengen widerspricht allen anderen Zakāt-Vermögenswerten. Seine Bemessung anhand von etwas anderem widerspricht allen anderen Gütern, für die der Zehnt (ʿUšr) fällig ist, und seine Bemessung anhand des geringsten Wertes der Zakāt-pflichtigen Güter hat keinerlei Entsprechung. Der Analogieschluss (Qiyās) (56) auf Handelswaren ist nicht haltbar, da die Zakāt auf Handelswaren nicht auf dem Objekt selbst lastet, sondern auf dessen Wert, und sie wird von dem Wert abgeführt, nach dem sie bemessen wurde. Auf diesen Wert werden alle Vermögenswerte (57) mit festem Marktwert zurückbezogen, daher folgt aus der Rückführung darauf nicht die Rückführung auf etwas, auf das ohnehin nichts zurückbezogen wird, aus dem keine Zakāt entrichtet wird. Zudem handelt es sich hierbei um ein Gut, aus dessen eigener Gattung die Zakāt entrichtet wird, daher wurde sein Mindestmaß nach ihm selbst bemessen, wie beim Getreide. Da es sich um ein Erzeugnis der Erde handelt, auf das der Zehnt oder der halbe Zehnt fällig ist, gleicht es allem anderen, für das dies gilt. Da es ein Vermögenswert ist, auf dem Zakāt lastet, ist sie nicht auf kleine und große Mengen gleichermaßen fällig, wie bei allen anderen Vermögenswerten. Da es für ihre Argumentation weder einen Textbeleg (Naṣṣ) noch einen Konsens (Iǧmāʿ) gibt, noch die Bedeutung (des Mindestmaßes) in beiden Fällen (d.h. bei kleinen und großen Mengen) gleich ist (58), muss man von dieser Ansicht absehen, da ihr der Beleg fehlt.

Kapitel: Die dritte Bestimmung ist, dass der Zehnt (ʿUšr) auf das fällig ist, was ohne Aufwand bewässert wurde, wie das, was vom Regen und aus Flüssen getränkt wird, sowie das, was durch seine Wurzeln getränkt wird. Dies ist das, was auf einem Boden gepflanzt wird, dessen Wasser nahe an der Oberfläche liegt, sodass die Wurzeln der Bäume es erreichen und keine Bewässerung benötigen. Ebenso gilt dies, wenn die Wurzeln einen Fluss oder einen Kanal erreichen. Der halbe Zehnt ist auf das fällig, was mit Aufwand bewässert wurde, wie durch Schöpfräder und Bewässerungstiere; wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheiten. Dies ist die Ansicht von Mālik, al-Tawrī, al-Šāfiʿī, den Anhängern der Lehre (Aṣḥāb al-Raʾy) und anderen. Die Grundlage hierfür ist die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Auf das, was vom Regen oder aus Quellen getränkt wurde oder 'ʿAṯarī' war, ist der Zehnt zu entrichten, und auf das, was mit dem Schöpfeimer bewässert wurde, der halbe Zehnt."

Anmerkungen

(55) Ihre Quellenangabe wurde auf Seite 11 vorgezogen. (56) Im Original: "wa-qiyāsihā" (ihr Analogieschluss). (57) In den Handschriften A und M: "al-aḥwāl" (die Zustände) – dies ist eine Verfälschung. (58) In den Handschriften A, B und M: "maʿnāhumā" (deren beider Bedeutung).

Arabisch (Quelle)

دَلِيلًا، ولا أصْلًا يُعْتَمَدُ عليه. وَيرُدُّها قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَيْسَ فيما دُونَ خَمْسَةِ أَوْسُقٍ صَدَقَةٌ" (٥٥). وإيجَابُ الزكاةِ في قَلِيلِه وكَثِيرِه مُخَالِفٌ لِجَمِيعِ أموَالِ الزكاةِ، واعْتِبَارُه بغَيْرِه مُخَالِفٌ لِجَمِيعِ ما يَجِبُ عُشْرُه، واعْتِبَارُه بأَقَلَّ ما فيه الزكاة قِيمَةً لا نَظِيرَ له أَصْلًا، وقِيَاسُه (٥٦) على العُرُوضِ لا يَصِحُّ، لأنَّ العُرُوضَ لا تَجِبُ الزكاةُ في عَيْنِها، وإنَّما تَجِبُ في قِيمَتِها، ويُؤَدَّى من القِيمَةِ التي اعْتُبِرَتْ بها، والقِيمَةُ يُرَدُّ إليها كُلُّ الأمْوالِ (٥٧) المُتَقَوّمَاتِ، فلا يَلْزَمُ من الرَّدِّ إليها الرَّدُّ إلى ما لم يُرَدَّ إليه شىءٌ أصْلًا، ولا تُخْرَجُ الزكاةُ منه، ولأنَّ هذا مَالٌ تُخْرَجُ الزكاةُ من جِنْسِه، فاعْتُبِرَ نِصابُه بِنَفْسِه، كالحُبُوبِ، ولأنَّه خَارِجٌ من الأرْضِ يَجِبُ فيه العُشْرُ أو نِصْفُه، فأشْبَه سَائِرَ ما يَجبُ فيه ذلك، ولأنَّه مالٌ تَجِبُ فيه الزكاةُ، فلم يَجِبْ في قَلِيلِه وكَثِيرِه، كسَائِرِ الأمْوالِ، ولأنَّه لا نَصَّ فيما ذَكَرُوهُ، ولا إجْماعَ، ولا هو في [مَعْنَى واحدٍ منهما] (٥٨). فَوَجَبَ أن لا يُقالَ به، لِعَدَمِ دَلِيلِه. اهـ.

فصل: الحُكْمُ الثَّالِثُ، أنَّ العُشْرَ يَجِبُ فيما سُقِىَ بِغيرِ مُؤْنَةٍ، كالذي يَشْرَبُ من السَّماءِ والأنْهارِ، وما يَشْرَبُ بِعُرُوقِهِ، وهو الذي يُغْرَسُ في أرْضٍ مَاؤُها قَرِيبٌ من وَجْهِهَا، فتَصِلُ إليه عُرُوقُ الشَّجَرِ، فيَسْتَغْنِى عن سَقْي، وكذلك ما كانت عُرُوقُه تَصِلُ إلى نَهْرٍ أو سَاقِيةٍ. ونِصْفُ العُشْرِ فيما سُقِيَ بالمُؤَنِ، كالدَّوَالِي والنَّوَاضِحِ؛ لا نَعْلَمُ في هذا خِلَافًا. وهو قَوْلُ مَالِكٍ، والثَّوْرِيِّ، والشَّافِعِيِّ، وأصْحَابِ الرَّأْيِ، وغيرِهم. والأصْلُ فيه قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "فِيمَا سَقَتِ السَّمَاءُ والعُيُونُ أو كان عَثَرِيًّا العُشْرُ، وما سُقِىَ بالنَّضْحِ نِصْفُ العُشْرِ".

Anmerkungen

(٥٥) تقدم تخريجه في صفحة ١١.(٥٦) في الأصل: "وقياسها".(٥٧) في أ، م: "الأحوال" تحريف.(٥٨) في أ، ب، م: "معناهما".

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