seine Umgebung, denn dies ist bei jeder Bewässerung mit Aufwand unvermeidlich (67). Es ist also eine zusätzliche Belastung zur Minderung, was gleichbedeutend mit dem Pflügen und Herrichten des Bodens ist (69). Wenn das Wasser aus einem Fluss in einem Kanal zum Feld fließt und sich an einer Stelle nahe der Oberfläche sammelt, von wo es nur durch Schöpfen oder mittels einer Wasserschraube (Dūlāb) nach oben befördert werden kann, so zählt dies zu dem Aufwand, der die Zakāt um die Hälfte mindert, wie zuvor erwähnt; denn der Grad des Aufwands sowie die Nähe oder Ferne des Wassers werden nicht unterschieden. Der maßgebliche Punkt hierfür ist die Notwendigkeit, das Wasser zur Bewässerung des Feldes mit einem Instrument wie einem Schöpfgefäß, einer Bewässerungsvorrichtung, einem Schöpfrad (Dāliya) oder Ähnlichem emporzuheben; dies ist hier gegeben. Ende.
Kapitel: Wenn er das Feld die Hälfte des Jahres mit Aufwand bewässert und die andere Hälfte ohne Aufwand, so sind darauf drei Viertel des Zehnts fällig. Dies ist die Ansicht von Mālik, al-Šāfiʿī und den Aṣḥāb al-Raʾy, und wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Denn wenn jede der beiden Methoden das ganze Jahr über angewandt worden wäre, hätte sie ihre jeweilige Verpflichtung nach sich gezogen; da sie jedoch jeweils die Hälfte des Jahres angewandt wurde, zieht dies jeweils die Hälfte der Abgabe nach sich. Wenn er eine der Methoden öfter als die andere anwendet, ist die häufigere Methode maßgeblich, und deren Anforderung wird fällig, während die Regel der anderen entfällt. Dies wurde so von Aḥmad dargelegt (70). Dies ist auch die Ansicht von ʿAṭāʾ, al-Tawrī, Abū Ḥanīfa und eine der beiden Überlieferungen von al-Šāfiʿī. Ibn Ḥāmid sagte: Es wird anteilig berechnet. Dies ist die zweite Ansicht von al-Šāfiʿī; denn wenn es zwei gleiche Teile wären, würde man sie anteilig berechnen (71), also auch dann, wenn einer der Teile überwiegt, ähnlich wie wenn eine Frucht aus zwei Sorten besteht. Das Argument für die erste Ansicht ist, dass die Berücksichtigung des Bewässerungsumfangs, der Anzahl der Bewässerungszyklen und der Menge des Wassers bei jedem Vorgang mühsam und unmöglich ist, daher wird die überwiegende Methode angewandt, wie beim Weiden (al-saum) beim Vieh. Wenn das Ausmaß unbekannt ist, lassen wir aus Vorsicht die Verpflichtung zum vollen Zehnt überwiegen. Dies wurde so von Aḥmad in einer Überlieferung von ʿAbd Allāh dargelegt; denn die Grundlage ist die Pflicht zur Entrichtung des Zehnts, und diese entfällt nur durch das Vorhandensein (72) des Aufwands. Solange also der Grund für den Erlass nicht sicher feststeht, verbleibt es bei der ursprünglichen Pflicht, und weil das Fehlen von Aufwand der Regelfall ist.
(67) In den Abschriften: "yukallifuhu" (er belastet ihn). Wahrscheinlich ist das von uns festgelegte korrekt. (68) In A und M: "yaǧrā". (69) In A, B und M: "wa-taḥsīnihā". Das Wort "al-tasmīt" bezeichnet hier das Vorbereiten und Einebnen des Bodens oder das Anlegen von Wegen darin. (70) Fehlt in A und M. (71) In A und M: "uḫiḏa". (72) In A, B und M: "bi-wuǧūb" (wegen der Pflicht).