(Segen und Friede auf ihm) ein Raṭl und ein Drittel an Weizen mittlerer Qualität beträgt. Sobald der Weizen also eintausendsechshundert Raṭl erreicht, ist darauf die Zakāt zu entrichten. Dies deutet darauf hin, dass sie das Ṣāʿ nach der schweren Ware bemessen haben. Was die leichte Ware angeht, so wird die Zakāt darauf fällig, wenn sie sich diesem Maß nähert, auch wenn sie es nicht erreicht. Wenn man bezüglich der Verpflichtung zur Zakāt daran zweifelt und kein Hohlmaß zur Bemessung findet, so ist das Vorsichtigere die Entrichtung, doch wenn man nichts entrichtet, so ist dies kein Vergehen, da das Grundprinzip die Nichtverpflichtung zur Zakāt ist und sie somit nicht im Zweifel fällig wird.
Kapitel: Der Richter (al-Qāḍī) sagte: Dieser Mindestbetrag (Niṣāb) ist als fixe Grenze zu verstehen. Sinkt er auch nur geringfügig, so wird die Zakāt nicht fällig, gemäß dem Wort des Gesandten Allāhs (Segen und Friede auf ihm): "Es gibt keine Sadaqa bei einer Menge unter fünf Wasaq" (9). Was darunter liegt, erreicht diesen Wert nicht, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Unterschreitung, wie sie bei Hohlmaßen üblich ist, etwa eine Uqīya oder Ähnliches; dies ist unbeachtlich, da ein solches Maß in den Hohlmaßen vorkommen kann und nicht exakt bestimmbar ist. Dies ist wie die Unterschreitung der einjährigen Frist (Ḥaul) um eine Stunde oder zwei.
Kapitel: Es gibt keinen Waqaṣ (10) beim Mindestbetrag von Getreide und Früchten. Vielmehr wird bei jeder Überschreitung des Mindestbetrags der entsprechende Teil berechnet und abgeführt; man entrichtet also den zehnten Teil (ʿUšr) von allem, was man besitzt. Es entsteht kein Schaden durch die Aufteilung, anders als beim Vieh, wo dies einen Schaden bedeuten würde, wie bereits dargelegt wurde.
Kapitel: Wenn man einmal den Zehnten entrichtet hat, so ist kein weiterer Zehnter fällig, selbst wenn Jahre darüber vergehen, da diese Vermögenswerte nicht auf künftiges Wachstum ausgerichtet sind, sondern eher auf Abnahme. Die Zakāt wird nur bei Dingen fällig, die Wachstum generieren, damit man vom Ertrag abführen kann, was erleichternd ist. Wenn man jedoch etwas davon zu Handelszwecken kauft, wird es zur Handelsware, für die nach Ablauf eines Jahres (Ḥaul) die Handels-Zakāt fällig wird. Allāh weiß es am besten.
Kapitel: Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zakāt bei Getreide ist, wenn es fest wird (ištadda), und bei Früchten, wenn ihre Reife erkennbar wird (badā ṣalāḥuhā). Ibn Abī Mūsā sagte: Die Zakāt auf Getreide wird am Tag der Ernte fällig, aufgrund des Wortes Gottes
(9) Die Quellenangabe dazu wurde bereits auf Seite 12 aufgeführt. (10) Al-Waqaṣ, mit Fatha auf den ersten beiden Buchstaben (wobei das Qāf auch sukuniert sein kann), bezeichnet den Bereich zwischen zwei Pflichtabgaben bei der Bemessung der Zakāt.
-صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- رِطْلٌ وثُلُثٌ قَمْحًا من أَوْسَطِ القَمْحِ، فمتى بَلَغَ القَمْحُ ألْفًا وسِتَّمائةِ رِطْلٍ، ففيه الزكاةُ. وهذا يَدُلُّ على أنَّهُم قَدَّرُوا الصَّاعَ بالثَّقِيلِ، فأمَّا الخَفِيفُ فَتَجِبُ الزكاةُ فيه، إذا قَارَبَ هذا وإن لم يَبْلُغْهُ. ومتى شَكَّ في وُجُوبِ الزكاةِ فيه، ولم يُوْجَدْ مِكْيَالٌ يُقَدِّرُ به، فالاحْتِيَاطُ الإخْرَاجُ، وإن لم يُخْرِجْ فلا حَرَجَ؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ وُجُوبِ الزكاةِ، فلا تَجِبُ بالشَّكِّ.
فصل: قال القاضي: وهذا النِّصَابُ مُعْتَبَرٌ تَحْدِيدًا، فمتى نقَص شيئًا، لم تَجِب الزكاةُ، لِقَوْلِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَيْسَ فِيمَا دُونَ خَمْسَة أَوْسُقٍ صَدَقَةٌ" (٩). والنَّاقِصُ عنها لم يَبْلُغْها، إلَّا أن يكونَ نَقْصًا يَسِيرًا يَدْخُلُ في المَكَايِيلِ، كالأُوقِيَّةِ ونَحْوِهَا، فلا عِبْرَةَ به؛ لأنَّ مِثْلَ ذلك يجوزُ أن يَدْخُلَ في المَكايِيلِ، فلا يَنْضَبِطُ، فهو كنَقْصِ الحَوْلِ ساعَةً أو ساعَتَيْنِ.
فصل: ولا وَقَصَ (١٠) في نِصَابِ الحُبُوبِ والثِّمَارِ، بل مهما زادَ على النِّصابِ أخْرَجَ منه بالحِسَابِ، فيُخْرِجُ عُشْرَ جَمِيعِ ما عِنْدَهُ. فإنَّه لا ضَرَرَ في تَبْعِيضِه، بِخِلافِ المَاشِيَةِ، فإنَّ فيها ضَرَرًا، على ما تَقَدَّمَ.
فصل: وإذا وَجَبَ عليه عُشْرٌ مَرَّةً، لم يَجِبْ عليه عُشْرٌ آخَرُ، وإن حَالَ عندَه أحْوَالًا؛ لأنَّ هذه الأمْوَالَ غَيْرُ مُرْصَدَةٍ لِلنَّمَاءِ في المُسْتَقْبَلِ، بل هي إلى النَّقْصِ أقْرَبُ، والزكاةُ إنَّما تَجِبُ في الأشْياءِ النَّامِيَةِ، لِيُخْرِجَ من النَّمَاءِ، فيكُونُ أسْهَلَ. فإن اشْتَرَى شَيْئًا من ذلك لِلتِّجَارَةِ صارَ عَرْضًا، تَجِبُ فيه زَكَاةُ التِّجَارَةِ إذا حَالَ عليه الحَوْلُ. واللَّه أعلمُ.
فصل: وَوَقْتُ وُجُوبِ الزكاةِ في الحَبِّ إذا اشْتَدَّ، وفي الثَّمَرَةِ إذا بَدَا صَلاحُها. وقال ابنُ أبي موسى: تَجِبُ زكاةُ الحَبِّ يَوْمَ حَصَادِهِ؛ لِقَوْلِ اللهِ
(٩) تقدم تخريجه في صفحة ١٢.(١٠) الوقص، بفتحتين وقد تسكن القاف: ما بين الفريضتين من نصب الزكاة.