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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 172Abschnitt

Übersetzung · DE

dass er den Zehnten (ʿušr) der Frucht entrichten muss; denn es ist nach der korrekten Ansicht der Rechtsschule nicht zulässig, den Wert (in Geld) als Zakāt zu entrichten. Zudem liegt ihm die Pflicht ob, die Frucht zu bewahren, bis er die fällige Abgabe daraus als Frucht leistet; dies entfällt also nicht durch den Verkauf oder die Schenkung. Es lässt sich ableiten, dass die Pflicht zur Zakāt auf den Käufer übergeht, gemäß der Ansicht dessen, der sagt, dass die Zakāt erst am Tag der Ernte fällig wird, da sich die Pflichtigkeit erst im Eigentum des Käufers an ihr festmachte, weshalb sie ihn traf. Wenn jemand eine Frucht vor dem Sichtbarwerden ihrer Reife kauft und die Reife dann in der Hand des Käufers auf rechtmäßige Weise sichtbar wird, etwa indem er eine fruchttragende Palme (17) kauft und deren Frucht zur Bedingung macht, oder wenn ihm eine Frucht vor dem Sichtbarwerden ihrer Reife geschenkt wurde (18) und die Reife in der Hand des [Käufers oder] (19) Beschenkten sichtbar wird, oder wenn ihm eine Frucht testamentarisch vermacht wurde (20) und er sie nach dem Tod des Erblassers annahm und die Reife dann sichtbar wurde, so liegt die Pflicht zur Ṣadaqa bei ihm; denn der Grund für die Pflichtigkeit entstand in seinem Eigentum, also traf sie ihn, so als ob er ein weidendes Vieh gekauft oder geschenkt bekommen hätte und das Jahr (Ḥaul) bei ihm darüber verstrichen wäre. Ende.

Kapitel: Wenn er eine Frucht (20) vor dem Sichtbarwerden ihrer Reife kauft und sie belässt, bis deren Reife sichtbar wird, und er nicht das Abschneiden vereinbart hat, so ist der Verkauf ungültig, sie verbleibt im Eigentum des Verkäufers und deren Zakāt liegt bei ihm. Wenn er das Abschneiden vereinbart hat, so wurde überliefert, dass der Verkauf ebenfalls ungültig (21) ist und das Urteil über sie so ist, als hätte er das Abschneiden nicht vereinbart. Es wurde jedoch auch überliefert, dass der Verkauf gültig ist und beide sich die Mehrung teilen. Demnach obliegt dem Käufer die Zakāt auf seinen Anteil daran, falls er den Mindestbetrag erreicht. Wenn der Käufer nicht zu den Zakāt-Berechtigten gehört, wie etwa ein vertraglich freigekaufter Sklave (Mukātab) oder ein Schutzbefohlener (Ḏimmī), so entfällt die Zakāt (22) darauf (23). Wenn der Verkäufer sie nach dem Sichtbarwerden der Reife oder zu einem anderen Zeitpunkt zurückkauft, so entfällt die Zakāt darauf, es sei denn, er beabsichtigte mit dem Verkauf die Flucht vor der Zakāt.

Anmerkungen

(17) In (A) und (M): "Nachl" (Palme). (18) Im Original: "wahaba". (19) Ausgefallen in: Original, (B). (20) Im Original: "bi-ṯamara". (21) In (A) und (M): "bāṭil". (22) Im Original, (B): "ṣadaqa". (23) Im Original: "fīhimā".

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