Dies ist ein gewaltsamer Aneigner (Gāṣib). Abū Bakr sagte: Dazu sage ich auch dasselbe. Es ist möglich, die beiden Überlieferungen zu vereinen, sodass es angerechnet wird, wenn der Besitzer die Absicht der Vorverlegung (Taʿǧīl) hegte, und nicht angerechnet wird, wenn er dies nicht beabsichtigte.
Abschnitt: Wenn der Besitzer des Vermögens behauptet, der Schätzer habe sich geirrt, und das, was er behauptet, plausibel ist, wird seine Aussage ohne Eid akzeptiert. Ist es hingegen nicht plausibel, etwa wenn er einen Fehler in der Höhe der Hälfte (46) oder ähnlichem behauptet, wird ihm dies nicht geglaubt, da es nicht plausibel ist und somit seine Falschheit erkennbar ist. Sagt er: "Es ist nicht mehr als so und so (47) in meinen Besitz gelangt", so wird er ohne Eid akzeptiert, da ein Teil davon durch eine von uns nicht bekannte Katastrophe zugrunde gegangen sein könnte.
Abschnitt: Der Schätzer soll bei der Schätzung ein Drittel oder ein Viertel unberücksichtigt lassen, um die Besitzer des Vermögens zu entlasten, da sie (48) es für den Verzehr benötigen, sie selbst und ihre Gäste, und sie ihre Nachbarn, ihre Familie, ihre Freunde und die Bittsteller speisen. Zudem gibt es bei den Früchten Abfall (49), Vögel suchen sie auf, und die Passanten essen davon (50). Würde er also alles von ihnen einfordern, würde er ihnen schaden. Dies vertrat auch Isḥāq, und Ähnliches sagten al-Layṯ und Abū ʿUbaid. Die Entscheidung über die Schätzung des Unberücksichtigten liegt beim Beauftragten (Sāʿī) nach seinem Ermessen. Sieht er viele Esser, lässt er ein Drittel frei; sind sie wenige, lässt er ein Viertel frei, aufgrund dessen, was Sahl ibn Abī Ḥaṯmah überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – zu sagen pflegte: "Wenn ihr schätzt, so nehmt (die Zakāt), aber lasst ein Drittel. Wenn ihr das Drittel nicht lasst, so lasst ein Viertel." Dies überlieferten Abū ʿUbaid, Abū Dāwūd, an-Nasāʾī und at-Tirmiḏī (51). Abū ʿUbaid überlieferte (52) mit seiner Überlieferungskette von Maḥūl, dass er sagte: Der Gesandte Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – sagte, wenn er die Schätzer aussandte: "Erleichtert den Menschen, denn im Vermögen gibt es die ʿArīyah, die Wāṭiʾah und die Akalah."
(46) Im Original und in (B): "iddaʿā" (er behauptete). (47) In (A), (B) und (M): "hāḏā" (dies). (48) Im Original: "muḥtāǧūn" (bedürftig/sie benötigen). (49) In (A), (B) und (M): "as-sāqiṭah" (das Heruntergefallene). (50) In (A), (B) und (M): "minhu" (davon). (51) Herausgegeben von Abū ʿUbaid in: al-Amwāl 485; Abū Dāwūd in: Bāb fī al-ẖarṣ (Kapitel über das Schätzen) aus dem Kitāb az-Zakāt (Buch der Zakāt), Sunan Abī Dāwūd 1/372; an-Nasāʾī in: Bāb kam yutriku al-ẖāriṣ (Kapitel: Wie viel der Schätzer unberücksichtigt lässt) aus dem Kitāb az-Zakāt, al-Muǧtabā 5/32; at-Tirmiḏī in: Bāb mā ǧāʾa fī al-ẖarṣ (Kapitel darüber, was über das Schätzen berichtet wurde) aus den Abwāb az-Zakāt, ʿĀriḍat al-Aḥwaḏī 3/140, 141. Ebenso herausgegeben von ad-Dārimī in: Bāb fī al-ẖarṣ aus dem Kitāb al-Buyūʿ (Buch der Kaufverträge), Sunan ad-Dārimī 2/272; und Imam Aḥmad in: al-Musnad 3/2, 3 und 3/448. (52) In: al-Amwāl 487. Ebenso herausgegeben von Ibn Abī Šaibah in: Bāb mā ḏukira fī ẖarṣ an-naẖl (Kapitel darüber, was über das Schätzen von Dattelpalmen erwähnt wurde) aus dem Kitāb az-Zakāt, al-Muṣannaf 3/195.