ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 178Abschnitt

Übersetzung · DE

Gott – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – sagte, wenn er die Schätzer (Ḫurrāṣ) aussandte: "Erleichtert den Menschen, denn im Vermögenau so wie es im Vermögen die ʿArīyah, die Wāṭiʾah und die Akalah gibt." Abū ʿUbaid sagte: Die Wāṭiʾah sind die Passanten (Sābilah), sie wurden so genannt aufgrund ihres Betretens (Waṭʾ) der Ländereien mit Früchten, während sie hindurchzogen. Die Akalah sind die Eigentümer der Früchte, ihre Angehörigen und diejenigen, die ihnen nahestehen. Davon stammt der Hadith von Sahl über das Vermögen von Saʿd ibn Abī Saʿd, als er sagte: "Wäre es nicht so, dass ich dort vierzig Palmenhaine (ʿArīš) vorfand, hätte ich es auf neunhundert Wasq geschätzt", und diese Palmenhaine gehörten diesen Akalah (53). Die ʿArīyah ist eine Dattelpalme oder mehrere Dattelpalmen, deren Früchte eine Person einem anderen schenkt. Es ist vom Propheten – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – überliefert, dass er sagte: "Es gibt keine Zakāt auf die ʿArāyā (54)." Ibn al-Munḏir überlieferte von ʿUmar – Gott habe Wohlgefallen an ihm –, dass er zu Sahl ibn Abī (55) Ḥaṯmah sagte: "Wenn du zu Dattelpalmen kommst, bei denen Menschen anwesend sind (56), dann lass ihnen das, was sie essen (57)." Das Urteil für Trauben ist genau wie das Urteil für Dattelpalmen. Wenn der Schätzer ihnen nichts lässt, dann haben sie das Recht zu essen im Umfang dessen, und es wird ihnen nicht angerechnet. Dies ist explizit so festgelegt, weil es ein Recht ist, das ihnen zusteht. Wenn der Imam keinen Schätzer entsendet und der Eigentümer des Vermögens gezwungen ist, über die Früchte zu verfügen, und einen Schätzer bestimmt, so ist es zulässig, dass er im Umfang dessen nimmt. Dies erwähnte al-Qāḍī. Wenn er selbst schätzt und im Umfang dessen nimmt, so ist es zulässig. Er soll jedoch vorsichtig sein, nicht mehr zu nehmen, als er nehmen darf.

Abschnitt: Dattelpalmen und Weinreben werden geschätzt; aufgrund der Überlieferung, die wir über sie angeführt haben. Es wurde nicht vernommen, dass in anderen als diesen geschätzt wird, daher wird Getreide [in seiner Ähre] (58) nicht geschätzt. Dies vertraten auch ʿAṭāʾ, az-Zuhrī,

Anmerkungen

(53) Herausgegeben von Abū ʿUbaid in: al-Amwāl 487, 489. (54) Herausgegeben von ad-Dāraquṭnī in: Bāb laisa fī al-ḫaḍrawāt ṣadaqah (Kapitel: Es gibt keine Zakāt auf Gemüse) aus dem Kitāb az-Zakāt, Sunan ad-Dāraquṭnī 2/95; al-Baihaqī in: Bāb man qāla yutraku li-rabb al-ḥāʾiṭ qadru mā yaʾkulu (Kapitel: Wer sagte, dass dem Besitzer des Palmenhains das gelassen wird, was er verzehren kann...) aus dem Kitāb az-Zakāt, as-Sunan al-Kubrā 4/124, 125. (55) Fehlt in: (A), (M). (56) In (B): "ḫarṣuhā" (die Schätzung davon). Ein Fehler. (57) Herausgegeben von al-Baihaqī in: Bāb man qāla yutraku li-rabb al-ḥāʾiṭ qadru mā yaʾkulu... aus dem Kitāb az-Zakāt, as-Sunan al-Kubrā 4/124; Ibn Abī Šaibah in: Bāb mā ḏukira fī ẖarṣ an-naẖl aus dem Kitāb az-Zakāt, al-Muṣannaf 3/194; und Abū ʿUbaid in: al-Amwāl 486. (58) In (A), (M): "bi-sunbulihi" (in seiner Ähre).

ZurückBand 4 · Seite 178Weiter
Zurück4·178Weiter