Wenn der Eigentümer des Vermögens zustimmt, anstelle dessen eine Thaniya (eine fünfjährige Kamelstute) herauszugeben, so ist dies zulässig. Dies ist diejenige, die fünf Jahre alt ist und in ihr sechstes Jahr eingetreten ist; sie wird Thaniya genannt, weil sie ihre beiden mittleren Schneidezähne verloren hat. Dies, was wir über die Altersstufen erwähnt haben, wurde von Abu Ubaid (6) erwähnt und von al-Asma'i, Abu Zaid al-Ansari, Abu Ziyad al-Kilabi (7) und anderen berichtet.
Die Aussage von al-Khiraqi: "Wenn es keine Bint Makhad gibt", bedeutet: Wenn er unter seinen Kamelen keine Bint Makhad hat, so genügt ihm ein Ibn Labun. Es genügt ihm jedoch nicht, solange eine Bint Makhad vorhanden ist, aufgrund seiner Aussage - Allahs Segen und Friede auf ihm: "Wenn es unter ihnen keine Bint Makhad gibt, so ein Ibn Labun (ein Hengst)", im Hadith, den wir überliefert haben (8). Er hat somit die Nichtexistenz (der Bint Makhad) als Bedingung für dessen Herausgabe festgelegt (9). Wenn er sie (die Bint Makhad) kauft und herausgibt, so ist dies zulässig. Wenn er jedoch nach ihrem Kauf einen Ibn Labun herausgeben möchte, so ist dies nicht zulässig, da nun eine Bint Makhad unter seinen Kamelen vorhanden ist. Wenn er unter seinen Kamelen keinen Ibn Labun hat und er [einen kaufen] (10) möchte, so ist er verpflichtet, eine Bint Makhad zu kaufen. Dies ist die Ansicht von Malik. Al-Shafi'i sagte: Der Kauf eines Ibn Labun genügt ihm, aufgrund des Offensichtlichen und der Allgemeingültigkeit der Nachricht. Unser Argument ist, dass sie im Zustand des Fehlens gleichgestellt sind, daher ist er zur (Herausgabe einer) Bint Makhad verpflichtet, so wie wenn sie im Zustand des Vorhandenseins gleichgestellt wären. Der Hadith ist auf dessen (der Bint Makhad) Vorhandensein zu beziehen, da dies eine Erleichterung für ihn darstellt, indem er vor dem Kauf bewahrt wird. Bei dessen Nichtvorhandensein ist er jedoch nicht vom Kauf befreit, weshalb der Kauf des ursprünglichen (vorgeschriebenen) Tieres vorzuziehen ist. Zudem heißt es in einigen Wortlauten des Hadith: "Wer bei sich keine Bint Makhad gemäß ihrer Altersstufe hat, aber einen Ibn Labun bei sich hat, so wird dieser von ihm angenommen, und es wird nichts weiter von ihm verlangt." Er stellte also für dessen Annahme das Vorhandensein des (Ibn Labun) und das Fehlen der (Bint Makhad) als Bedingung. Dies steht im Hadith von Abu Bakr. In einigen Wortlauten heißt es: "Und bei wem die Zakat-Pflicht eine Bint Makhad erreicht, und er nichts außer einem Ibn Labun bei sich hat." Dies ist eine [Einschränkung, auf die] (11) das Unbedingte bezogen werden muss. Und wenn er nichts außer einer Bint Makhad findet,
(6) In "Gharib al-Hadith" 3/70-72. (7) In A, B und M: "al-Hilali". Das Festgelegte befindet sich im Original und in "Gharib al-Hadith". (8) Dies ging auf Seite 10 hervor. (9) In A und M: "sharta" (er bedingte). (10) In A und M: "al-shira'" (der Kauf). (11) In M: "yufsidu bi-ta'ayyun" (es wird durch die Bestimmung korrumpiert).