mit einem Mangel (12) behaftet ist, so steht ihm der Übergang zu einem Ibn Labun frei, aufgrund seiner Aussage im Bericht: "Wer bei sich keine Bint Makhad gemäß ihrer Altersstufe hat". Und da deren Vorhandensein ihrem Nichtvorhandensein gleichkommt, weil es nicht zulässig ist, sie herauszugeben, ist er demjenigen ähnlich, der nichts findet außer dem, womit die Waschung nicht zulässig ist, und er daher zum Tayammum (der rituellen Trockenreinigung) übergeht. Wenn er jedoch eine Bint Makhad findet, die eine höhere Eigenschaft als die vorgeschriebene aufweist, genügt ihm ein Ibn Labun nicht, da eine Bint Makhad gemäß ihrer Altersstufe vorhanden ist. Er hat dann die Wahl zwischen der Herausgabe dieser und dem Kauf einer Bint Makhad, die der vorgeschriebenen Eigenschaft entspricht. Der Mangel (14) an Männlichkeit wird an keiner anderen Stelle durch ein höheres Alter ausgeglichen, und es genügt ihm nicht, anstelle eines Ibn Labun eine Hiqqa (eine dreijährige Kamelstute) herauszugeben, noch anstelle einer Hiqqa eine Jada'a (eine vierjährige Kamelstute), [weder bei deren Fehlen] (15) noch bei deren Vorhandensein. Der Qadi und Ibn Aqil sagten: Dies ist bei deren Fehlen zulässig, da sie höherwertig und besser sind, weshalb sich das Urteil bei ihnen durch den Weg des Analogieschlusses (Tanbih) festigt. Unser Argument ist, dass es für beide keinen Textbeleg gibt und ihr Analogieschluss auf einen Ibn Labun anstelle einer Bint Makhad nicht korrekt ist, denn der Altersunterschied des Ibn Labun gegenüber der Bint Makhad führt dazu, dass er sich gegen kleine Raubtiere wehren kann, selbstständig Bäume weidet und das Wasser erreicht. Dies ist bei einer Hiqqa gegenüber einer Bint Labun nicht gegeben, da sie diesbezüglich beide gleich sind. Somit bleibt nur das bloße Alter, was die Weiblichkeit nicht ausgleicht (16). Auf ihr Argument, dass dies durch den Weg des Analogieschlusses auf die Festigkeit des Urteils hinweise, antworten wir: Im Gegenteil, es weist auf das Nichtvorhandensein des Urteils bei ihnen durch den Beweis der Gegenrede (Dalil al-Khitab) hin, denn die spezifische Erwähnung des einen ohne die beiden anderen ist ein Beweis dafür, dass das Urteil exklusiv für ihn gilt und nicht für die anderen.
Abschnitt: Wenn er anstelle des vorgeschriebenen Alters eines der gleichen Gattung herausgibt, das höher ist, wie etwa die Herausgabe einer Bint Labun anstelle einer Bint Makhad, oder einer Hiqqa anstelle einer Bint Labun oder Bint Makhad, oder wenn er für eine Jada'a zwei Bint Labun oder zwei Hiqqa herausgibt, so ist dies zulässig. Wir kennen darüber keinen Dissens, da er das vorgeschriebene Maß überschritten hat
(12) In M: "mu'ayyana" (bestimmt). (13) In A und M: "fa-in" (denn wenn). (14) In M: "yukhayyaru ba'd" (er wird teilweise zur Wahl gestellt). (15) In A und M: "li-admihima" (wegen deren Fehlen). (16) In A und M: "illa bi-tawjih" (außer durch eine Begründung).
مَعِيبَةً (١٢)، فله الانْتِقَالُ إلى ابْنِ لَبُونٍ؛ لِقَوْلِه فى الخَبَرِ: "فَمَنْ (١٣) لَمْ يَكُنْ عِنْدَهُ بِنْتُ مَخَاضٍ، على وَجْهِهَا" ولأنَّ وُجُودَها كعَدَمِها، لِكَوْنِها لا يجوزُ إخْرَاجُها، فأشْبَهَ الذى لا يَجِدُ إلَّا ما لا يجوزُ الوُضُوءُ به فى انْتِقَالِه إلى التَّيَمُّمِ، وإن وَجَدَ ابْنَةَ مَخَاضٍ أعْلَى مِن صِفَةِ الوَاجِبِ، لم يُجْزِهِ ابنُ لَبُونٍ؛ لِوُجُودِ بِنْتِ مَخَاضٍ على وَجْهِها، ويُخَيَّرُ بين إخْرَاجِها وبَيْنَ شِرَاءِ بِنْت مَخَاضٍ على صِفَةِ الوَاجِبِ، ولا [يُجْبَرُ نَقْصُ] (١٤) الذُّكُوريَّة بزِيَادَةِ سِنٍّ فى غيرِ هذا المَوْضِعِ، ولا يُجْزِئُهُ أَن يُخْرِجَ عن ابْنِ لَبُونٍ حِقًّا، ولا عن الحِقَّةِ جَذَعًا، [مع عَدَمِهما] (١٥) ولا وُجُودِهما. وقال القَاضِى، وابْنُ عَقِيلٍ: يجوزُ ذلك مع عَدَمِهما؛ لأنَّهما أَعْلَى وأَفْضَلُ، فَيَثْبُتُ الحُكْمُ فيهما بِطَرِيقِ التَّنْبِيهِ. ولنَا، أنَّه لا نَصَّ فيهما، ولا يَصِحُّ قِيَاسُهما على ابْنِ لَبُونٍ مَكانَ بِنْتِ مَخَاضٍ؛ لأنَّ زِيَادةَ سِنِّ ابن لَبُونٍ على بِنْتِ مَخَاضٍ يَمْتَنِعُ بها من صِغارِ السِّبَاعِ، ويَرْعَى الشَّجَرَ بِنَفْسِه، ويَرِدُ الماءَ، ولا يُوجَدُ هذا فى الحِقِّ مع بِنْتِ لَبُون، لأنَّهما يَشْتَرِكَانِ فى هذا، فلم يَبْقَ إلا مُجَرَّدُ السِّنِّ فلم يُقَابِل الأُنُوثِيَّةَ (١٦). وقَوْلُهما: إنَّه يَدُلُّ على ثُبُوتِ الحُكْمِ فيهما بِطَرِيقِ التَّنْبِيهِ. قُلْنَا: بل يَدُلُّ على انْتِفَاءِ الحُكْمِ فِيهِما بِدَلِيلِ خِطَابِه، فإنَّ تَخْصِيصَهُ بالذِّكْرِ دُونَهما دَلِيلٌ على اخْتِصَاصِه بالحُكْمِ دُونهما.
فصل: وإنْ أَخْرَجَ عن الوَاجِبِ سِنًّا أَعْلَى من جِنْسِه، مثل أن يُخْرِجَ بِنْتَ لَبُونٍ عن بِنْتِ مَخَاضٍ، وحِقَّةً عن بِنْتِ لَبُونٍ أو بِنْتِ مَخَاضٍ، أو أخْرَجَ عن الجَذَعَةِ ابْنَتَىْ لَبُونٍ أو حِقَّتَيْنِ، جَازَ. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا؛ لأنَّه زَادَ على الوَاجِبِ
(١٢) فى م: "معينة".(١٣) فى ا، م: "فإن".(١٤) فى م: "يخير بعض".(١٥) فى ا، م: "لعدمهما".(١٦) فى ا، م: " إلا بتوجيه".