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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 180Abschnitt

Übersetzung · DE

darauf (61) bis zum Zeitpunkt der Abgabe trägt der Eigentümer; dies ist hier ebenso der Fall. Wenn der Zakaat-Einsammler die Zakaat vor dem Trocknen entgegennimmt, so hat er falsch gehandelt. Er soll sie zurückgeben, solange sie noch in ihrem frischen Zustand ist; falls sie jedoch verdorben ist, soll er den Ersatz leisten. Wenn er sie trocknet und sie dem Betrag der Zakaat entspricht, so hat er die Pflicht erfüllt. Wenn sie weniger beträgt, nimmt er den Rest, und wenn sie mehr beträgt, gibt er den Überschuss zurück. Wenn derjenige, der sie abgibt, der Vermögenseigentümer ist, so genügt dies nicht, und er ist verpflichtet, den Überschuss nach dem Trocknen abzugeben; denn er hat etwas anderes als das Vorgeschriebene abgegeben, daher genügt es nicht, so als ob er ein junges Tier (62) aus dem Viehbestand statt der ausgewachsenen Tiere abgegeben hätte.

Abschnitt: Wenn es notwendig ist, die Früchte vor ihrer Vollendung zu pflücken, aus Angst (63) vor Wassermangel oder wegen der Schwäche der Dattelpalmenherzen (Jummār), so ist das Pflücken erlaubt; denn das Recht der Bedürftigen beruht auf dem Prinzip der Mitleidigkeit (Muwāsāt), und der Mensch soll nicht mit etwas belastet werden, das die Substanz seines Vermögens zerstört. Zudem ist der Erhalt der Substanz schützender für die Bedürftigen als der Erhalt der Frucht, da ihr Recht sich durch deren Fortbestand in jedem Jahr wiederholt, denn sie sind Teilhaber des Eigentümers (64) der Dattelpalmen. Wenn es nun ausreicht, einen Teil der Früchte zu trocknen, ohne alle zu pflücken, so trocknet er diese; wenn es aber nur ausreicht, alles zu pflücken (65), so ist dies erlaubt. Ebenso ist es erlaubt, wenn er die Früchte pflücken möchte, um den Rest zu verbessern. Wenn er dies beabsichtigt, sagt der Qāḍī: Dem Zakaat-Einsammler steht die Wahl frei, entweder mit dem Eigentümer die Früchte vor der Ernte durch Schätzung aufzuteilen, seinen Anteil als einzelne Dattelpalme(n) zu nehmen und deren Früchte zu erhalten, oder die Früchte zu ernten, sie durch Abmessen mit ihm aufzuteilen und den Anteil unter den Bedürftigen zu verteilen, oder sie vor oder nach der Ernte an den Eigentümer oder einen anderen zu verkaufen und den Erlös unter den Bedürftigen zu verteilen. Abū Bakr sagte: Die Zakaatpflicht lastet darauf in getrocknetem Zustand. Er erwähnte, dass Aḥmad dies explizit festlegte. Dasselbe gilt für Weintrauben, aus denen keine Rosinen werden, wie z.B. Weintrauben für Wein, oder frische Datteln, aus denen keine...

Anmerkungen

(61) In al-Aṣl und (B): "biha". (62) In (A), (B), (M): "al-ṣaghīr". (63) In (A), (M): "khawfan". (64) In (A), (M): "fī". (65) In al-Aṣl und (B): "jamīʿuhu".

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