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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 196Abschnitt

Übersetzung · DE

des Vertrages (Ahl al-Dhimma). Sie erlaubten es ihnen unter der Bedingung, dass die Erlöse in die Staatskasse (Bait al-Māl) flossen. Als ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz die Herrschaft übernahm, sah er von diesen Erwerben ab, da sich die Angelegenheiten durch Erbschaften, Mitgiften und Schuldentilgungen vermischt hatten und er nicht in der Lage war, dies zu klären oder zu identifizieren. Er verfasste ein Schreiben, das den Menschen im Jahr 100 (n. H.) vorgelesen wurde, wonach jeder Verkauf, der nach dem Jahr 100 getätigt wurde, nichtig sei. Er nannte das Jahr 100 das Jahr der Befristung (Sanat al-Mudda), woraufhin die Menschen vom Kauf des Landes absahen. Später tätigten sie zahlreiche Erwerbe, die zuvor in den Händen der ursprünglichen Eigentümer waren und für die das Zehnt (ʿUschr) entrichtet wurde, ohne dass darauf eine Dschizya-Steuer lag. Als die Angelegenheit an al-Mansūr gelangte, wurden ihm diese Erwerbe vorgelegt und dargelegt, dass dies dem Kharādsch-Aufkommen schadete und es schmälerte; daher wollte er das Land seinen ursprünglichen Eigentümern zurückgeben. Man sagte ihm jedoch: "Dies ist bereits in Erbschaften und Mitgiften eingeflossen, und die Angelegenheit ist unübersichtlich geworden." Daraufhin sandte er Rechnungsprüfer (Muʿaddilīn) aus, darunter ʿAbd Allāh ibn Yazīd nach Homs, Ismāʿīl ibn ʿAyyāsch nach Baʿalbek sowie Hiḍāb ibn Ṭauq und Muḥriz ibn Zuraiq in die Ghūṭa-Ebene. Er befahl ihnen, auf die alten Siedlungsländereien (Qaṭāʾiʿ) und die großen bewässerten Ländereien keinen Kharādsch zu erheben. Sie legten jedoch den Kharādsch auf das fest, was in den Händen der Nabatäer verblieben war, sowie auf die Ländereien, die nach dem Jahr 100 bis zu dem Jahr, in dem die Prüfung stattfand, neu erschlossen wurden. Es ist daher angemessen, dass all das, was ein Imam verkaufte, oder was mit seiner Erlaubnis verkauft wurde, oder dessen Rückabwicklung unmöglich war, nach dieser Methode verfahren wird: Es wird ein Kharādsch in einem tragbaren Maße darauf erhoben und es verbleibt in der Hand seines Käufers oder desjenigen, auf den es übergegangen ist, mit Ausnahme dessen, was vor dem Jahr 100 verkauft wurde; denn darauf entfällt kein Kharādsch, wie in diesem Bericht überliefert wurde.

Abschnitt: Das Urteil über die Vergabe dieser Ländereien (Iqṭāʿ) entspricht dem Urteil über deren Verkauf, insofern als das, was von ʿUmar stammte oder was vor dem Jahr 100 geschah, den Eigentümern verbleibt, während das, was danach erfolgte, mit einer Abgabe belegt wurde, so wie es al-Mansūr tat, es sei denn, es geschah ohne die Erlaubnis des Imams, dann ist es ungültig. Ibn ʿĀʾidh erwähnte in...

Anmerkungen

(64) Fehlt in A, M. (65) In A, B, M: "wa-Muḥammad" (und Muḥammad). (66) Erscheint nicht im Original. (67) Erscheint nicht im Original. (68) In A, M: "yaḥtamilu" (er kann tragen).

Arabisch (Quelle)

الذِّمَّةِ، فأذِنُوا لهم على إدْخالِ أثْمَانِها في بَيْتِ المالِ، فلما وَلِىَ عمرُ بنُ عبدِ العزيزِ أعْرَضَ عن تلك الأشْرِيَةِ؛ لاخْتِلاطِ الأُمُورِ فيها؛ لما وَقَعَ فيها منَ المَوارِيثِ ومُهُورِ النِّساءِ. وقَضاءِ الدُّيُونِ، ولم يَقْدِرْ على تَخْلِيصِه ولا مَعْرِفَةِ ذلك، وكَتَبَ كِتابًا قُرِئَ على النَّاسِ سَنَةَ المائةِ، أنَّ مَن اشْتَرَى شَيْئًا بعدَ سَنَة مائةٍ، فإنَّ بَيْعَهُ مَرْدُودٌ. وسَمَّى سنةَ مائةٍ سنةَ المُدَّةِ، فتَنَاهَى النّاسُ عن شِرائِها، ثم اشْتَرَوْا أشْرِيَةً كَثِيرَةً كانت بأيْدِى أهْلِهَا، تُؤَدِّى العُشْرَ ولا جِزْيَةَ عليها، فلما أفْضَى الأمْرُ إلى المَنْصُورِ رُفِعَتْ تلك الأشْرِيَةُ إليه، وأنَّ ذلك أَضَرَّ بالخَراجِ وكسَرَه (٦٤)، فأرادَ رَدَّها إلى أهْلِهَا. فَقِيلَ له: قد وَقَعَتْ في المَوَارِيثِ والمُهُورِ، واخْتَلَطَ أمْرُها. فَبَعَثَ المُعَدِّلينَ، منهم: عبدُ اللهِ بن يَزِيدَ إلى حِمْصَ، وإسماعِيلُ بنُ عَيَّاشٍ إلى بَعْلَبَكَّ، وهِضَابُ بن طَوْق، ومُحْرِزُ (٦٥) بن زُرَيْق إلى الغُوطَةِ. وأمَرَهم أنْ لا يَضَعُوا على القَطائِعِ والأشْرِبَةِ العَظِيمَةِ (٦٦) القَدِيمَةِ خَرَاجًا، وَوَضَعُوا الخَراجَ على ما بَقِىَ بأيْدِى الأنْباطِ، وعلى الأشْرِبَةِ المُحْدَثَةِ مِن بعد سَنَةِ مائةٍ إلى السَّنَةِ التى عدّل فيها. فيَنْبَغِى أن يَجْرِىَ ما باعَهُ إمامٌ، أو بِيعَ بإذْنِه، أو تَعَذَّرَ رَدُّ (٦٧) بَيْعِه، هذا المجْرَى، في أن يُضْرَبَ عليه خَراجٌ بِقَدْرِ ما يحْتَمِلُه (٦٨)، ويُتْرَكَ في يَدِ مُشْتَرِيه، أو من انْتَقَلَ إليه، إلَّا ما بِيعَ قبلَ المائةِ السَّنَة، فإنَّه لا خَراجَ عليه، كما نُقِلَ في هذا الخَبَرِ.

فصل: وحُكْمُ إقْطاعِ هذه الأرْضِ حُكْمُ بَيْعِها في أنَّ ما كان من عمرَ، أو ممَّا كان قبلَ مائةِ سَنَةٍ، فهو لِأهْلِه، وما كان بعدَها، ضُرِبَ عليه، كما فَعَلَ المَنْصُورُ، إلَّا أن يكونَ بِغَيْرِ إذْنِ الإِمامِ، فيكونُ بَاطِلًا، وذَكَرَ ابن عَائِذٍ، في

Anmerkungen

(٦٤) سقط من: أ، م.(٦٥) في أ، ب، م: "ومحمد".(٦٦) لم يرد في الأصل.(٦٧) لم يرد في الأصل.(٦٨) في أ، م: "يحتمل".

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