am Ufer des al-Arbad, am Tor von Homs und am Tor von ar-Rastan, für ihre Besitzer geltend, ohne dass darauf eine Kharāj-Steuer lastet; sie entrichten den Zehnten (ʿUšr).
Abschnitt: Dies, was wir bezüglich des ertragreichen Landes erwähnt haben. Was hingegen die Wohnstätten betrifft, so besteht kein Einwand gegen deren Besitz, Verkauf, Kauf und Bewohnung. Abū ʿUbaid (77) sagte: "Wir wissen von niemandem, der dies missbilligt hätte." Kufa wurde zur Zeit von ʿUmar, Gott habe Wohlgefallen an ihm, mit seiner Erlaubnis in Grundstücke aufgeteilt, ebenso Basra, und die Gefährten des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) bewohnten sie; ebenso verhielt es sich mit Syrien, Ägypten und anderen Ländern, ohne dass dies jemand getadelt oder beanstandet hätte.
443 - Rechtsfrage; er sagte: (Was durch Friedensvertrag erlangt wurde, darauf ist die Sadaqa zu entrichten).
Das bedeutet: Das, worüber man Frieden schloss, unter der Bedingung, dass das Eigentum daran bei seinen Bewohnern verbleibt und wir von ihnen einen festgelegten Kharāj erheben. Dieser Kharāj ist im Status der Dschizya; sobald sie zum Islam konvertieren, fällt er von ihnen ab. Sollte das Land auf einen Muslim übergehen, so lastet auf ihm kein Kharāj mehr. Ähnliches wird von al-ʿAlāʾ ibn al-Ḥaḍramī überliefert; er sagte: "Der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sandte mich nach Bahrain und nach Hadschār. Ich pflegte zu einer Gartenanlage zu kommen, die zwischen Brüdern aufgeteilt war, von denen einer zum Islam konvertierte, und so nahm ich vom Muslim den Zehnten und vom Götzendiener den Kharāj." Überliefert von Ibn Mādscha (1). Dies bezieht sich auf eines dieser beiden Länder, da sie durch Friedensvertrag erobert wurden. Ebenso verhält es sich mit jedem Land, dessen Bewohner zum Islam konvertierten, wie das Land von Medina; es ist ihr Eigentum, auf dem weder Kharāj noch etwas anderes lastet. Was die Zakāt betrifft, so ist sie für jeden Muslim verpflichtend, und es gibt keinen Dissens über die Pflicht zum Zehnten auf das, was aus diesem Land hervorgeht. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, deren Meinung uns überliefert ist, sind sich einig, dass jedes Land, dessen Bewohner zum Islam konvertierten, bevor man sie mit Gewalt unterwarf, ihnen gehört, dass ihre rechtlichen Bestimmungen die der Muslime sind und dass sie auf das, was sie dort säen, Zakāt entrichten müssen."
(77) In: al-Amwāl 85. Ibn Qudāma hat den Wortlaut von Abū ʿUbaid leicht verändert. (1) In: Bāb al-ʿUšr wa al-Kharāj, aus dem Kapitel über die Zakāt. Sunan Ibn Mādscha 1/586. Ebenso verzeichnet von Imām Aḥmad in: al-Musnad 5/52.
شاطِئ الأَرْبَدِ، وعلى بابِ حِمْصَ، وعلى بَابِ الرَّسْتَن، ماضِيَةً لِأهْلِها، لا خَرَاجَ عليها، تُؤَدِّى العُشْرَ.
فصل: وهذا الذى ذَكَرْنَاهُ في الأرْضِ المُغِلَّةِ، أمَّا المَسَاكِنُ فلا بَأْسَ بِحِيَازَتِها وبَيْعِها وشِرَائِها وسُكْنَاها. قال أبو عُبَيْدٍ (٧٧): ما عَلِمْنَا أحَدًا كَرِهَ ذلك، وقد اقْتُسِمَتِ الكُوفَةُ خِططًا في زَمنِ عُمَرَ، رَضِىَ اللهُ عنه بإِذْنِهِ، والبَصْرَةُ، وسَكَنَهما أصْحابُ رسولِ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْه وَسَلَّمَ-، وكذلك الشَّامُ ومِصْرُ وغيرُهما من البُلْدَانِ، فما عَابَ ذلك أحَدٌ ولا أنْكَرَهُ.
٤٤٣ - مسألة؛ قال: (فَمَا كَانَ مِنَ الصُّلْحِ، فَفِيهِ الصَّدقَةُ)
يَعْنِى ما صُولِحُوا عليه، على أنَّ مِلْكَهُ لِأهْلِه، ولنا عليهم خَرَاجٌ مَعْلُومٌ، فهذا الخَراجُ في حُكْمِ الجِزْيَةِ، متى أسْلَمُوا سَقَطَ عنهم. وإن انْتَقَلَتْ إلى مُسْلِمٍ لم يكنْ عليهم خَراجٌ. وفى مِثْلِه جاءَ عن العَلَاءِ بنِ الحَضْرَمِيِّ، قال: بَعَثَنِى رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْه وَسَلَّمَ- إلى البَحْرَيْنِ وإلى هَجَرَ، فَكُنْتُ آتِى الحائِطَ تكونُ بين الإِخْوَة، يُسْلِمُ أحَدُهم، فآخُذُ من المُسْلِمِ العُشْرَ، ومن المُشْرِكِ الخَرَاجَ. رَوَاهُ ابنُ مَاجَه (١). فهذا في أحَدِ هذَيْنِ البَلَدَيْنِ؛ لأنَّهما فُتِحَا صُلْحًا، وكذلك كلُّ أرْضٍ أسْلَمَ أهْلُها عليها، كأرْضِ المَدِينَةِ، فهى مِلْكٌ لهم، ليس عليها خَرَاجٌ ولا شىءٌ. أمَّا الزكاةُ فهى وَاجِبَةٌ على كلِّ مُسْلِمٍ، ولا خِلافَ في وُجُوبِ العُشْرِ في الخارِجِ من هذه الأرْضِ. قال ابْنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كلُّ مَن نَحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ، على أنَّ كُلَّ أرْضٍ أسْلَمَ أهْلُها عليها قبلَ قَهْرِهِمْ عليها، أنَّها لهم، وأنَّ أحْكَامَهم أحْكامُ المُسْلِمِينَ، وأنَّ عليهم فيما زَرَعُوا فيها الزكاةَ.
(٧٧) في: الأموال ٨٥. وتصرف ابن قدامة في عبارة أبي عبيد.(١) في: باب العشر والخراج، من كتاب الزكاة. سنن ابن ماجه ١/ ٥٨٦. كما أخرجه الإِمام أحمد، في: المسند ٥/ ٥٢.