auf seine Ernte, nicht aber das, was er für seine Familie ausgegeben hat. [Es wurde also das angerechnet, was er für seine Ernte ausgegeben hatte]; denn es gehört zu den Bewirtschaftungskosten der Ernte. Dies ist die Ansicht von Ibn ʿAbbās. ʿAbd Allāh ibn ʿUmar sagte: Er rechnet beide Schulden zusammen an und entrichtet dann [die Abgabe] von dem, was danach verbleibt. Es wurde von Aḥmad überliefert, dass die Schulden insgesamt die Zakāt bei offensichtlichem Vermögen (amwāl ẓāhira) verhindern. Nach dieser Überlieferung rechnet er also jede Schuld an, die er hat, und entrichtet dann den Zehnt von dem, was verbleibt, sofern es ein Nisāb (Mindestvermögen) erreicht; erreicht es den Nisāb nicht, so fällt darauf kein Zehnt an. Dies liegt daran, dass diese Verpflichtung eine Zakāt ist, weshalb die Schuld deren Verpflichtung verhindert, so wie bei der Zakāt auf verborgenes Vermögen (amwāl bāṭina); und auch deshalb, weil es eine Schuld ist, weshalb sie die Verpflichtung zum Zehnt verhindert, so wie bei der Kharāj-Steuer und dem, was er für seine Ernte ausgegeben hat. Der Unterschied zwischen beiden Fällen besteht nach der ersten Überlieferung darin, dass das, was zu den Bewirtschaftungskosten der Ernte gehörte, das Resultat ist, das dem entgegengesetzt wird, weshalb es verpflichtend ist, es anderweitig zu verwenden, als wäre es gar nicht erst entstanden.
Abschnitt: Wer Land pachtet und es bebaut, auf dem lastet der Zehnt und nicht auf dem Eigentümer des Landes. Dies ist die Ansicht von Mālik, al-Thaurī, Schurayk, Ibn al-Mubārak, al-Schāfiʿī und Ibn al-Mundhir. Abū Ḥanīfa sagte: Er lastet auf dem Eigentümer des Landes, weil er zu dessen Bewirtschaftungskosten gehört und somit der Kharāj-Steuer ähnelt. Unser Argument dagegen ist: Er ist auf die Ernte verpflichtend, also lastet er auf deren Eigentümer, wie die Zakāt auf den Wert, wenn er sie für den Handel vorbereitet hat, und wie der Zehnt auf seine Ernte in seinem Besitz. Ihre Behauptung, es handele sich um Bewirtschaftungskosten des Landes, ist nicht haltbar, denn wäre es eine Bewirtschaftungskosten des Landes, so wäre es darauf verpflichtend, selbst wenn es nicht bebaut würde, wie bei der Kharāj-Steuer, und es wäre für den Dhimmi (unter Schutz stehenden Nicht-Muslim) verpflichtend wie die Kharāj-Steuer, und er würde sich nach dem Umfang des Landes und nicht nach dem Umfang der Ernte bemessen, und es wäre verpflichtend, ihn für die Ausgaben des Fayʾ (Staatseinnahmen) und nicht für die Ausgaben der Zakāt zu verwenden. Wenn er Land leiht und es bebaut, so liegt die Zakāt beim Eigentümer der Ernte, weil er deren Eigentümer ist. Wenn er es widerrechtlich in Besitz nimmt (ghasb), es bebaut und die Ernte einnimmt, so lastet der Zehnt ebenfalls auf ihm, weil er sich in seinem Besitz verfestigt hat. Wenn der Eigentümer es vor der Festigung der Körner einnimmt, so lastet der Zehnt auf ihm. Wenn er es danach einnimmt, ist es möglich, dass er ebenfalls dazu verpflichtet ist, weil sein Einnehmen desselben auf den Beginn seiner Ernte zurückzuführen ist, als hätte er es ab diesem Zustand eingenommen.
(13) Aus A und M ausgefallen. (14) "Qad" ist aus A und M ausgefallen. (15) Aus A und M ausgefallen.
زَرْعِه دُونَ ما أنْفَقَ على أهْلِه. [فاحْتُسِبَ ممَّا أنْفَقَ على زَرْعِه] (١٣)؛ لأنَّه من مُؤْنَةِ الزَّرْعِ. وبهذا قال ابنُ عَبَّاسٍ. وقال عبدُ اللهِ بنُ عمرَ: يَحْتَسِبُ بالدَّيْنَيْنِ جَمِيعًا، ثم يُخْرِجُ ممَّا بَعْدَهما. وقد (١٤) حُكِىَ عن أحمدَ، أنَّ الدَّيْنَ كُلَّهُ يَمْنَعُ الزكاةَ في الأمْوَالِ الظَّاهِرَةِ. فعلَى هذه الرِّوَايَةِ يَحْسِبُ كُلَّ دَيْنٍ عليه، ثم يُخْرِجُ العُشْرَ ممَّا بَقِىَ إن بَلَغَ نِصَابًا، وإن لم يَبْلُغْ نِصَابًا فلا عُشْرَ فيه؛ وذلك لأنَّ هذا (١٥) الوَاجِبَ زَكَاةٌ، فمَنَعَ الدَّيْنُ وُجُوبَها، كزَكَاةِ الأمْوَالِ البَاطِنَةِ، ولأنَّه دَيْنٌ، فمَنَعَ وُجُوبَ العُشْرِ، كالخَرَاجِ، وما أنْفَقَهُ على زَرْعِهِ. والفَرْقُ بَيْنَهُما على الرِّوَايَةِ الأُولَى، أنَّ ما كان من مُؤْنَةِ الزَّرْعِ، فالحَاصِلُ في مُقَابَلَتِه يَجِبُ صَرْفُه إلى غَيْرهِ، فكأنَّهُ لم يَحْصُلْ.
فصل: ومن اسْتَأْجَرَ أرْضًا فزَرَعَها، فالعُشْرُ عليه دُونَ مَالِكِ الأرْضِ. وبهذا قال مَالِكٌ، والثَّوْرِيُّ، وشُرَيْكٌ، وابنُ المُبَارَكِ، والشَّافِعِيُّ، وابْنُ المُنْذِرِ. وقال أبو حنيفةَ: هو على مالِكِ الأرْضِ؛ لأنَّه من مُؤْنَتِها، فأشْبَه الخَرَاجَ. ولَنا، أنَّه واجِبٌ في الزَّرْعِ، فكان على مالِكِه، كزَكَاةِ القِيمَةِ فيما إذا أعَدَّهُ لِلتِّجَارَةِ، وكعُشْرِ زَرْعِه في مِلْكِه، ولا يَصِحُّ قَوْلُهم: إنَّه من مُؤْنَةِ الأَرْضِ. لأنَّه لو كان من مُؤْنَتِها لَوَجَبَ فيها وإن لم تُزْرَعْ، كالخَرَاجِ، ولَوَجَبَ على الذِّمِّيِّ كالخَرَاجِ، ولَتَقَدَّرَ بِقَدْرِ الأرْضِ لا بِقَدْرِ الزَّرْعِ، ولَوَجَبَ صَرْفُه إلى مَصارِف الفَىْءِ دون مَصْرِفِ الزكاةِ. ولو اسْتعارَ أرْضًا فزَرَعَها، فالزكاةُ على صاحِبِ الزَّرْعِ؛ لأنَّه مَالِكُه. وإن غَصَبَها فَزَرَعَها وأخَذَ الزَّرْعَ، فالعُشْرُ عليه أيضًا؛ لأنَّه ثَبَتَ على مِلْكِه. وإن أخَذَهُ مَالِكُها قبل اشْتِدَادِ حَبِّهِ، فالعُشْرُ عليه. وإن أخَذَهُ بعد ذلك، احْتَمَلَ أن يَجِبَ عليه أيْضًا؛ لأنَّ أخْذَهُ إيَّاهُ اسْتَنَدَ إلى أوَّل زَرْعِه، فكأنَّه
(١٣) سقط من: أ، م.(١٤) سقطت "قد" من: أ، م.(١٥) سقط من: أ، م.