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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 203445 - Rechtsfrage: Er sagte: (Weizen wird mit Gerste zusammengezählt, und Zakat ist fällig, wenn es fünf Wasq erreicht; das Gleiche gilt für Hülsenfrüchte sowie für Gold und Silber)

Übersetzung · DE

Die Gelehrten von Basra vertreten eine merkwürdige Ansicht. Sie sagen: Er wird für sie verdoppelt. Es wurde von Aḥmad überliefert, dass sie am Kauf gehindert werden. Dies hat al-Khallāl und sein Schüler gewählt. Dies ist auch die Ansicht von Mālik und seinem Schüler. Sollten sie es dennoch kaufen, so wird der Zehnt für sie verdoppelt und der Fünftelanteil (khums) von ihnen eingezogen, denn in dem Entfall des Zehnten auf den Ertrag dieses Landes liegt ein Schaden für die Armen und eine Minderung ihres Rechts. Wenn sie sich dem aussetzen, wird der Zehnt für sie verdoppelt, so als ob sie mit ihrem Vermögen in ein anderes als ihr eigenes Land Handel treiben würden, wobei die Zakāt für sie verdoppelt und ihnen der halbe Zehnt entnommen wird. Dies ist die Ansicht der Gelehrten von Basra und von Abū Yūsuf. Dies wird auch von al-Ḥasan und ʿUbayd Allāh ibn al-Ḥasan al-ʿAnbarī berichtet. Muḥammad ibn al-Ḥasan sagte: Der Zehnt bleibt, wie er ist. Abū Ḥanīfa sagte: Es wird zu Kharāj-Land. Unsere Begründung ist, dass es sich um Land handelt, auf dem kein Kharāj lastet, weshalb durch seinen Verkauf kein Kharāj fällig wird, so als ob er es an einen Muslim verkauft hätte. Zudem handelt es sich um das Eigentum eines Muslims, an dem ein Recht zugunsten der Armen besteht, weshalb er nicht am Verkauf an einen Dhimmi gehindert wird, ähnlich wie beim weidenden Vieh. Wenn der Dhimmi es erwirbt, so trifft ihn kein Zehnt auf das, was daraus hervorgeht, da es sich um eine Form der Zakāt handelt, die für einen Dhimmi nicht verpflichtend ist, genau wie die Zakāt auf weidendes Vieh. Was sie anführten, wird durch das Beispiel des weidenden Viehs entkräftet, denn ein Dhimmi kann dieses rechtmäßig kaufen, und die Zakāt entfällt dann darauf. Was sie ferner von der Verdoppelung des Zehnten erwähnten, ist eine willkürliche Festlegung (taḥakkum), für die es weder einen expliziten Text (naṣṣ) noch eine Analogie (qiyās) gibt.

445 - Fragestellung: Er sagte: (Weizen wird mit Gerste zusammengezählt und der Zakāt unterworfen, wenn sie fünf Ausuq erreichen. Dasselbe gilt für Hülsenfrüchte, ebenso für Gold und Silber.)

Von Abū ʿAbd Allāh gibt es eine weitere Überlieferung, wonach sie nicht zusammengezählt werden, sondern von jeder Sorte [einzeln] entrichtet wird, wenn sie den für die Zakāt erforderlichen Schwellenwert (niṣāb) erreicht. Das Wort "Qiṭniyyāt" wird mit einem Kasra unter dem Qāf ausgesprochen: Es ist der Plural von...

Anmerkungen

(20) Im Original: "ʿajaban". (21) In A, B und M: "dhikruhu". (1) In A, B und M ausgelassen. (2) In A, B und M: "in". (3) Das Qāf wird auch mit einem Damma ausgesprochen.

Arabisch (Quelle)

وأهْلُ البَصْرَةِ يَقُولُونَ قَوْلًا عَجِيبًا (٢٠). يقُولُونَ: يُضَاعَفُ عليهم. وقد رُوِىَ عن أحمدَ: أنَّهم يُمْنَعُونَ من شِرَائِها. اخْتَارَهَا الخَلَّالُ وصَاحِبُه. وهو قولُ مَالِكٍ، وصَاحِبِه. فإن اشْتَرَوْهَا ضُوعِفَ عليهم العُشْرُ، وأُخِذَ منهم الخُمْسُ؛ لأنَّ في إسْقاطِ العُشْرِ من غَلَّةِ هذه الأرْضِ إضْرَارًا بالفُقَرَاءِ، وتَقْلِيلًا لِحَقِّهم، فإذا تَعَرَّضُوا لذلك ضُوعِفَ عليهم العُشْرُ، كما لو اتَّجَرُوا بأمْوَالِهم إلى غير بَلَدِهم، ضُوعِفَتْ عليهم الزكاةُ، فأُخِذَ منهم نِصْفُ العُشْرِ. وهذا قولُ أهْلِ البَصْرَةِ، وأبى يوسفَ. ويُرْوَى ذلك عن الحسنِ، وعُبَيْدِ اللهِ بن الحسنِ العَنْبَرِيِّ. وقال محمدُ بن الحسنِ: العُشْرُ بحالهِ. وقال أبو حنيفةَ: تَصِيرُ أرْضَ خَراجٍ. ولَنا، أنَّ هذه أرْضٌ لا خَراج عليها، فلا يَلْزَمُ فيها الخَراحُ بِبَيْعِها، كما لو بَاعَها مُسْلِمًا، ولأنَّها مالُ مُسْلِمٍ يَجِبُ الحَقُّ فيه لِلْفُقَرَاءِ عليه، فلم يُمْنَعْ من بَيْعِه لِلذِّمِّيِّ كالسَّائِمَةِ، وإذا مَلَكَها الذِّمِّيُّ فلا عُشْرَ عليه فيما يَخْرُجُ منها؛ لأنها زَكَاةٌ، فلا تَجِبُ على الذِّمِّيِّ، كزَكَاةِ السَّائِمَةِ، وما ذَكَرُوهُ (٢١) يَبْطُلُ بالسَّائِمَةِ؛ فإنَّ الذِّمِّيَّ يَصِحُّ أن يَشْتَرِيَها، وتَسْقُطُ الزكاةُ منها، وما ذَكَرُوهُ من تَضْعِيفِ العُشْرِ، تَحَكُّمٌ لا نَصَّ فيه، ولا قِيَاسَ.

٤٤٥ - مسألة؛ قال: (وتُضَمُّ الحِنْطَةُ إلى الشَّعِيرِ، وتُزَكَّى إذَا كَانَتْ خمْسَةَ أَوْسُقٍ؛ وكَذلِكَ القِطْنيَّاتُ، وكَذلِك الذَّهَبُ والفِضَّةُ)

وعن أبي عبدِ اللهِ، رِوَايَةٌ أُخْرَى، أنَّها لا تُضَمُّ، وتُخْرَجُ من كلِّ صِنْفٍ [على انْفِرادِه] (١) إذا (٢) كان مُنْصِبًا لِلزَّكَاةِ. القِطْنيَّاتُ، بِكَسْرِ القَافِ (٣): جَمْعُ

Anmerkungen

(٢٠) في الأصل: "عجبا".(٢١) في أ، ب، م: "ذكره".(١) سقط من: أ، ب، م.(٢) في أ، ب، م: "إن".(٣) وتضم القاف أيضا.

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