sie stimmen in dem überein, was sie erwähnten, und doch werden sie nicht zusammengezählt. Da zudem das Grundprinzip die Nicht-Verpflichtung ist, lässt sich die Verpflichtung nicht begründen, solange kein textueller Beleg (naṣṣ), kein Konsens (ijmāʿ) oder deren Sinngehalt vorliegt. Und Gott weiß es am besten. Es besteht kein Dissens – soweit uns bekannt – bei der Zusammenzählung von Weizen mit Emmer (ʿalas), da dieser eine Art davon ist. Analog dazu wird der Nacktgerste (sult) zur Gerste (šaʿīr) hinzugerechnet, da er zu dieser gehört.
Abschnitt: Aus den ersten beiden Überlieferungen lassen sich aufgrund ihrer Klarheit keine weiteren Ableitungen treffen. Was die dritte Überlieferung betrifft, nämlich die Zusammenzählung von Weizen mit Gerste sowie von Hülsenfrüchten untereinander, so wird Hirse (ḏurra) zur Rispenhirse (duḫn) hinzugerechnet, aufgrund ihrer Ähnlichkeit im Verwendungszweck, da beide zu Brot und als Beilage (udm) verwendet werden. Sie wurden zudem bereits unter den Hülsenfrüchten erwähnt, weshalb sie diesen hinzugerechnet werden. Was die Sämereien (buzūr) betrifft, so werden sie nicht zu den Hülsenfrüchten gezählt, aber die Gewürzsamen (abāzīr) werden untereinander zusammengezählt, aufgrund ihrer Nähe im Verwendungszweck, weshalb sie den Hülsenfrüchten ähneln. Die Samen von Gemüsepflanzen werden weder zu den Hülsenfrüchten noch zu den Sämereien gezählt. Was davon nahe beieinander liegt, wird zusammengezählt, und was nicht, das nicht. Und bei dem, woran wir zweifeln, erfolgt keine Zusammenzählung; denn das Grundprinzip ist die Nicht-Verpflichtung, und durch Zweifel entsteht keine Verpflichtung. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Al-Khiraqī erwähnte bezüglich der Zusammenzählung von Gold und Silber zwei Überlieferungen. Wir haben diese bereits zuvor angeführt. Abū Bakr wählte die Ansicht, dass sie nicht zusammengezählt werden, obwohl er bei Getreide die Zusammenzählung wählte, aufgrund der Unterschiedlichkeit ihres Schwellenwerts (niṣāb), während der Schwellenwert bei Getreide übereinstimmt.
Abschnitt: Wann immer wir die Zusammenzählung bejahen, wird die Zakāt von jeder Gattung in dem Maße erhoben, wie es ihr zukommt, und es wird nicht von einer Gattung zugunsten einer anderen entnommen. Wenn wir bezüglich der Arten einer Gattung sagen, dass von jeder Art entnommen wird, was ihr zukommt, dann ist es umso notwendiger, dies bei unterschiedlichen Gattungen mit ihren abweichenden Verwendungszwecken zu berücksichtigen, außer bei Gold und Silber, denn bezüglich der Entrichtung der einen für die andere gibt es zwei Überlieferungen.
(17) In A, M: "seine Verpflichtung". (18) Erscheint nicht im Original. (19) Im Original: "wir glauben".