Abschnitt: Die Ernte eines Jahres wird zur Vervollständigung des Schwellenwerts (niṣāb) zusammengerechnet, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt ihrer Aussaat und Ernte übereinstimmt oder abweicht. Selbst wenn sie aus einer Sommer- und einer Winterernte besteht, wird die Sommerernte zur Winterernte hinzugerechnet. Würden Hirse (ḏurra) und Rispenhirse (duḫn) geerntet und danach deren Wurzeln wieder ausschlagen, so würde die eine zur anderen zur Vervollständigung des Schwellenwerts zusammengerechnet, da alles als Ernte eines Jahres gilt. Sie werden also zusammengerechnet, so als ob ihre Aussaat und Ernte zeitlich beieinander lägen.
Abschnitt: Die Frucht eines Jahres wird untereinander zusammengerechnet, ungeachtet dessen, ob der Zeitpunkt ihres Erscheinens und ihrer Reife übereinstimmt oder differiert; sie werden in dieser Hinsicht also gleich behandelt. Wenn eine Frucht geerntet wurde und daraufhin eine andere nachwuchs und geerntet wurde, so wird die eine zur anderen hinzugezählt. Besitzt jemand Dattelpalmen, die zweimal im Jahr tragen, so wird der eine Ertrag zum anderen addiert. Al-Qāḍī sagte: Sie werden nicht zusammengerechnet. Dies ist auch die Ansicht von al-Šāfiʿī, da es sich um einen Ertrag handelt, der vom ersten getrennt ist, weshalb sein Urteil dem Urteil eines Ertrags eines anderen Jahres gleicht. Besitzt er Dattelpalmen, die einmal tragen, sowie solche, die zweimal tragen, so rechnen wir den ersten Ertrag zum isolierten Ertrag hinzu, wobei für den zweiten nichts verpflichtend ist, es sei denn, er erreicht für sich allein einen Schwellenwert. Die korrekte Auffassung ist, dass der eine der beiden Erträge zum anderen hinzugezählt wird. Dies erwähnten Abū al-Ḫaṭṭāb und Ibn ʿAqīl, da sie die Frucht eines Jahres sind und daher untereinander zusammengezählt werden, genau wie die Ernte desselben Jahres oder wie Hirse, die zweimal keimt. Auch wird der zweite Ertrag zum isolierten Ertrag hinzugezählt, wenn es keinen ersten Ertrag gäbe; dasselbe gilt, wenn ein solcher vorhanden ist, denn das Vorhandensein des ersten Ertrags kann kein Hinderungsgrund sein, wie der Beweis des ersten Hirse-Ertrags zeigt. Was er bezüglich der Trennung erwähnte, entkräftet sich durch den Fall der Hirse. Und Gott weiß es am besten.
(20) Im Original, B: "die Winterernte zur Sommerernte hinzuzurechnen". (21) In A, M: "wird zusammengerechnet". (22) Im Original, B: "zwei Erträge". (23) Fehlt in: Original, B.