Dirham, und dass, wenn das Gold zwanzig Miṯqāl erreicht und sein Wert zweihundert Dirham beträgt, die Zakāt darauf verpflichtend ist, außer in dem, was bezüglich al-Ḥasan überliefert wurde.
446 – Rechtsfrage: Abū al-Qāsim sagte: "Und es gibt keine Zakāt auf das, was unter [zweihundert Dirham] (1) liegt, es sei denn, er besitzt Gold oder Handelswaren, durch die es vervollständigt wird."
Das Gesamtergebnis dessen ist, dass das Nisaab (Mindestbetrag) für Silber zweihundert Dirham beträgt; darüber besteht unter den Gelehrten des Islams kein Dissens. Die Sunna, die wir – Gott sei Dank – überliefert haben, hat dies klargestellt. Die Dirham, mit denen das Nisaab bemessen wird, sind jene Dirham, von denen jeweils zehn das Gewicht von sieben Miṯqāl nach dem Gewicht des Goldes haben. Jeder Dirham entspricht einem halben Miṯqāl und einem Fünftel (eines Miṯqāl). Dies sind die islamischen Dirham, mit denen die Mindestbeträge für die Zakāt, die Höhe der Ǧizya, die Blutgelder (Diyāt), das Nisaab für das Händeabhacken bei Diebstahl und anderes bemessen werden. Die Dirham waren zu Beginn des Islams zweierlei: suud (schwarze) und ṭabariyya. Die suud entsprachen acht Dāniq und die ṭabariyya vier Dāniq. Sie wurden im Islam zusammengefasst und zu zwei gleichwertigen Dirham gemacht, wobei jeder Dirham sechs Dāniq umfasste. Dies taten die Umayyaden, so dass darin (2) drei Aspekte zusammenkamen: Erstens, dass jeweils zehn das Gewicht von sieben haben. Zweitens, dass es ein Ausgleich zwischen dem Kleinen und dem Großen ist. Und drittens, dass es mit der Sunna des Gesandten Gottes – Gott segne ihn und schenke ihm Heil – und seinem Dirham übereinstimmt, mit dem er die rechtlichen Maße festgelegt hat. Es gibt darin keinen Unterschied zwischen Rohgold/Silber (Tibr) und geprägten Münzen. Sobald der Mindestbetrag (Nisaab) darunter liegt, ist keine Zakāt darauf zu entrichten, egal ob die Unterschreitung (3) groß oder gering ist. Dies ist die offensichtliche Meinung des al-Ḫiraqī und die Rechtsschule von aš-Šāfiʿī, Isḥāq und Ibn al-Munḏir, aufgrund des Offensichtlichen in der Aussage des Propheten – Friede sei auf ihm: "Auf das, was weniger als fünf Uqiyya ist, ist keine Sadaqa zu entrichten" (4). Eine Uqiyya entspricht vierzig Dirham ohne Dissens, woraus sich zweihundert Dirham ergeben.
(1) In M: "die zweihundert". (2) Im Original und in B: "darin". (3) In M ausgelassen. (4) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 12 aufgeführt.