und es ist für ihn entlastend, und er erhält den Lohn für die Mehrleistung.
Abschnitt: Er gibt von seinem Viehbestand etwas aus derselben Gattung gemäß dessen Qualität heraus: Er gibt für die Bacht-Kamele (22) ein Bacht-Kamel, für die Arabischen Kamele ein Arabisches, für die wertvollen Kamele ein wertvolles, für die fetten ein fettes und für die minderwertigen sowie mageren Kamele ein minderwertiges und mageres Tier. Wenn er jedoch für die Bacht-Kamele ein Arabisches Kamel im Wert eines Bacht-Kamels herausgibt oder für die fetten Kamele ein mageres Tier zum Wert des fetten Tieres, so ist dies zulässig; denn der Wert bei Übereinstimmung der Gattung ist das, worauf es ankommt. Abu Bakr hat diese Ansicht (23) gewählt. Vom Qadi wurde eine andere Auffassung überliefert, dass dies nicht zulässig sei; weil darin ein Verlust einer beabsichtigten Eigenschaft liegt, weshalb es nicht zulässig ist, so als würde er ein Tier aus einer anderen Gattung herausgeben. Die korrekte Auffassung ist die erste, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben, und weil es sich vom Fall der unterschiedlichen Gattung unterscheidet. Denn die Gattung ist bei der Zakat zu berücksichtigen; aus diesem Grund wäre es nicht zulässig, ein Kamel für ein Schaf herauszugeben, während es bei der gleichen Gattung ohne Meinungsverschiedenheit zulässig ist, ein qualitativ hochwertiges Tier für ein minderwertiges herauszugeben.
400 - Rechtsfrage; er sagte: "Wenn sie (die Anzahl der Kamele) hundertzwanzig überschreitet, so ist für jede vierzig eine Bint Labun, und für jede fünfzig eine Hiqqa."
Der Wortlaut deutet darauf hin, dass wenn sie die einhundertzwanzig um ein einziges Stück übersteigt, für diese drei Bint Labun zu entrichten sind; dies ist eine der zwei Überlieferungen von Ahmad und die Rechtsschule von al-Awza'i, al-Shafi'i und Ishaq. Die zweite Überlieferung besagt, dass sich die Pflicht (1) nicht bis einhundertdreißig ändert, sodass darin eine Hiqqa und zwei Bint Labun enthalten sind. Dies ist die Rechtsschule von Muhammad ibn Ishaq ibn Yasar und Abu 'Ubaid. Von Malik gibt es zwei Überlieferungen, da die Pflicht sich nicht durch die Zunahme eines einzelnen Stücks ändert, als Beweis dafür dienen die übrigen Pflichten. Unsere Beweisführung ist das Wort des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –: "Wenn sie einhundertzwanzig überschreitet, so ist für jede vierzig eine Bint Labun" (2). Das eine Stück ist eine Zunahme, und dies wurde ausdrücklich in dem Hadith über die Sadaqat (Zakat-Abgaben) erwähnt, den der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – schriftlich niedergelegt hat.
(22) Al-Bakhati: Die churasanischen Kamele. (23) In A und M: "ajaza" (er hat es für zulässig erklärt). (1) In A, B und M: "yata'adda" (übergeht). (2) Wurde bereits auf Seite 10 erwähnt.