And andere Gelehrte von unseren Gefährten, außer al-Ḫiraqī, sagten: Wenn der Mangel geringfügig ist, wie ein oder zwei Körner, dann ist die Zakāt verpflichtend; denn dies ist in der Regel nicht präzise feststellbar, vergleichbar mit der Unterschreitung des (vollständigen) Zeitjahres (Ḥaul) um eine Stunde oder zwei. Wenn es jedoch ein deutlicher Mangel ist, wie ein oder zwei Dāniq (5), dann ist darauf keine Zakāt zu entrichten. Von Aḥmad ist überliefert, dass wenn das Nisaab für Gold um einen Drittel Miṯqāl unterschritten wird, er die Zakāt entrichten solle. Dies ist die Ansicht von ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz und Sufyān. Wenn es um die Hälfte unterschritten wird, ist keine Zakāt darauf zu entrichten. Aḥmad sagte an anderer Stelle: Wenn (6) es um ein Achtel unterschritten wird, ist keine Zakāt darauf zu entrichten. Dies wählte Abū Bakr aus. Mālik sagte: Wenn es um eine geringfügige Menge unterschritten wird, die bei der Wägung toleriert wird, ist die Zakāt verpflichtend, da es (in einem Bereich liegt, der) bei der Wägung als zulässig gilt, womit es der vollwertigen Menge gleicht. Die erste Ansicht ist dem Wortlaut des Berichts (Ḫabar) näher, weshalb davon nicht abgewichen werden sollte. Was seine Aussage betrifft: "es sei denn, er besitzt Gold oder Handelswaren, durch die es vervollständigt wird", so werden Handelswaren zu jedem der beiden, Gold und Silber, hinzugerechnet, womit das Nisaab vervollständigt wird. Wir kennen darüber keinen Dissens. Al-Ḫaṭṭābī sagte: Ich weiß nicht, dass die Allgemeinheit der Gelehrten hierüber uneins wäre; dies ist so, weil die Zakāt nur auf deren Wert verpflichtend wird, weshalb sie durch jedes der beiden (Gold oder Silber) bewertet und somit zu jedem von ihnen hinzugezählt werden. Wenn jemand Gold, Silber und Handelswaren besitzt, ist die Zusammenrechnung aller zu einer Einheit zur Vervollständigung des Nisaab verpflichtend; denn die Handelswaren (8) werden zu jedem von ihnen hinzugerechnet, weshalb es verpflichtend ist, beide hinzuzufügen und alle drei zusammenzurechnen. Sollte er jedoch von jedem der beiden, Gold und Silber, einen Betrag besitzen, der für sich allein genommen kein Nisaab erreicht, oder wenn er ein Nisaab von einem und weniger als ein Nisaab von dem anderen besitzt, so hat Aḥmad in der Überlieferung von al-Aṯram und einer Gruppe (von Gelehrten) die Zusammenrechnung des einen mit dem anderen zurückgestellt. In der Überlieferung von Ḥanbal bestimmte er jedoch, dass keine Zakāt auf ihn fällig ist, bis jedes der beiden ein eigenes Nisaab erreicht. Al-Ḫiraqī erwähnte im Kapitel davor zwei Überlieferungen dazu. Eine davon besagt, dass sie nicht zusammengerechnet werden. Dies ist die Ansicht von Ibn Abī Laylā, al-Ḥasan ibn Ṣāliḥ, Šarīk, aš-Šāfiʿī, Abū ʿUbaid und Abū Ṯaur. Dies wurde von Abū Bakr ʿAbd al-ʿAzīz ausgewählt.
(5) Der Dāniq: Ein Sechstel eines Dirham. (6) In M: "wenn". (7) Im Original ausgelassen. (8) Im Original und in B: "die Ware (al-ʿarḍ)".
وقال غيرُ الخِرَقِيِّ من أصْحَابِنَا: إن كانْ النَّقْصُ يَسِيرًا، كالحَبَّةِ والحَبَّتَيْنِ، وَجَبَتِ الزكاةُ؛ لأنَّه لا يُضْبَطُ غَالِبًا، فهو كنَقْصِ الحَوْلِ ساعَةً أو ساعَتَيْنِ، وإن كان نَقْصًا بَيِّنًا، كالدَّانَقِ (٥) والدَّانَقَيْنِ، فلا زكاةَ فيه. وعن أحمدَ، أن نِصابَ الذَّهَبِ إذا نَقَصَ ثُلُثَ مِثْقَالَ زَكَّاهُ. وهو قولُ عمرَ بن عبدِ العزيزِ، وسُفْيَانَ. وإن نَقَصَ نِصْفًا لا زَكاةَ فيه. وقال أحمدُ، في مَوْضِعٍ آخَرَ: إذا (٦) نَقصَ ثُمْنًا لا زَكَاةَ فيه. اخْتَارَهُ أبو بكرٍ. وقال مالِكٌ: إذا نَقَصَتْ نَقْصًا يَسِيرًا يجوزُ جَوَازَ الوَازِنَةِ، وَجَبَتِ الزكاةُ، لأنَّها تجُوزَ جَوَازَ الوَازِنَةِ، أشْبَهَتِ الوَازِنَةَ. والأوَّلُ ظَاهِرُ الخَبَرِ، فيَنْبَغِى أن لا يُعْدَلَ عنه. فأمَّا قَوْلُه: "إلَّا أن يَكُونَ في مِلْكِه ذَهَبٌ أو عُرُوضٌ لِلتِّجَارَةِ فيُتِمُّ به". فإنَّ عُرُوضَ التِّجَارَةِ تُضَمُّ إلى كل وَاحِدٍ من الذَّهَبِ والفِضَّةِ، ويكْمُلُ به نِصَابُه. لا نَعْلَمُ فيه اخْتِلافًا. قال الخَطَّابِيُّ: لا أعْلَمُ عَامَّتَهم اخْتَلَفُوا فيه؛ وذلك (٧) لأنَّ الزكاةَ إنَّما تَجِبُ في قِيمَتِها، فتُقَوَّمُ بِكُلِّ وَاحِدٍ منهما، فتُضَمُّ إلى كلِّ وَاحِدٍ منهما. ولو كان له ذَهَبٌ وفِضَّةٌ وعُرُوضٌ، وَجَبَ ضَمُّ الجَمِيعِ بَعْضِه إلى بَعْضٍ في تَكْمِيلِ النِّصَابِ؛ لأنَّ العُرُوضَ (٨) مَضْمُومٌ إلى كُلِّ وَاحِدٍ منهما، فيَجِبُ ضَمُّهما إليه، وجَمْعُ الثَّلَاثَةِ. فأمَّا إنْ كان له مِن كُلِّ وَاحِدٍ من الذَّهَبِ والفِضَّةِ ما لا يَبْلُغُ نِصَابًا بِمُفْرَدِه، أو كان له نِصَابٌ من أحَدِهما وأقَلُّ من نِصابٍ من الآخَرِ، فقد تَوَقَّفَ أحمدُ عن ضَمِّ أحَدِهما إلى الآخَرِ، في روَايَةِ الأثْرَمِ وجَمَاعَةٍ، وقَطَعَ في رِوَايَةِ حَنْبَلٍ، أنَّه لا زَكَاةَ عليه حتى يَبْلُغَ كُلُّ وَاحِدٍ منهما نِصَابًا. وذَكَرَ الخِرَقِيُّ فيه رِوَايَتَيْنِ في البَابِ قَبْلَه، إحْدَاهُما لا يُضَمُّ. وهو قولُ ابْنِ أبى لَيْلَى، والحسنِ بنِ صَالِحٍ، وشَرِيكٍ، والشَّافِعِيِّ، وأبي عُبَيْدٍ، وأبى ثَوْرٍ. واخْتَارَه أبو بكرٍ عبدُ العزيزِ؛
(٥) الدانق: سدس الدرهم.(٦) في م: "إن".(٧) سقط من: الأصل.(٨) في الأصل، ب: "العرض".