Dies beruht auf seiner Aussage, Friede sei auf ihm: „Es gibt keine Sadaqa bei dem, was weniger als fünf Awāq (Silberunzen) ist“ (9). Zudem sind dies zwei Vermögenswerte, deren Nisaab unterschiedlich ist, weshalb das eine nicht mit dem anderen zusammengezählt wird, ähnlich wie bei verschiedenen Arten des Viehbestands. Die zweite Ansicht besagt, dass das eine mit dem anderen zur Vervollständigung des Nisaab zusammengezählt wird. Dies ist die Ansicht von al-Ḥasan, Qatāda, Mālik, al-Auzāʿī, al-Ṯaurī und den Vertretern des vernunftbasierten Rechtsdenkens (Aṣḥāb ar-raʾy); denn da das eine mit dem zusammengezählt wird, mit dem auch das andere zusammengezählt wird, soll es auch mit dem anderen zusammengezählt werden, vergleichbar mit verschiedenen Gattungen der gleichen Art. Zudem ist ihr Nutzen derselbe [und ihr Zweck ist vereint] (10); denn sie dienen als Wertmaßstab für zerstörte Güter (Qiyam al-mutlafāt), als Sühnezahlungen für Vergehen (Urūš al-jināyāt), als Preise in Kaufverträgen sowie als Schmuck für denjenigen, der sie dazu bestimmt. Somit ähneln sie den zwei Arten (derselben Kategorie), und der Hadith bezieht sich spezifisch auf Handelswaren, worauf wir analog schließen. Wenn wir die Zusammenrechnung (Ḍamm) befürworten, dann wird das eine zum anderen nach Anteilen hinzugerechnet, was bedeutet, dass jedes der beiden gemäß seinem eigenen Nisaab berechnet wird. Wenn ihre Anteile zusammen ein Nisaab ergeben, ist die Zakāt verpflichtend. Ein Beispiel hierfür ist, wenn jemand die Hälfte des Nisaab von dem einen und die Hälfte des Nisaab oder mehr von dem anderen besitzt, oder ein Drittel von dem einen und zwei Drittel oder mehr von dem anderen. Wenn er also hundert Dirham und zehn Dinar, oder hundertfünfzig Dirham und fünf Dinar, oder hundertzwanzig Dirham und acht Dinar besitzt, ist die Zakāt auf beide verpflichtend. Wenn ihre Anteile zusammen kein Nisaab erreichen, ist darauf keine Zakāt zu entrichten. Aḥmad wurde über einen Mann befragt, der acht Dinar und hundert Dirham besitzt. Er sagte: „Diejenigen, die sagen, dass darauf Zakāt fällig ist, meinen dies nur, wenn er zehn Dinar und hundert Dirham besitzt.“ Dies ist die Ansicht von Mālik, Abū Yūsuf, Muḥammad und al-Auzāʿī; denn der Wert von jedem der beiden wird bei der Verpflichtung zur Zakāt nicht berücksichtigt, wenn es einzeln vorliegt, also wird er auch dann nicht berücksichtigt, wenn es bei ihm (12) zusammengezählt (13) vorliegt.
(9) Die Herleitung wurde bereits auf Seite 12 erwähnt. (10) In M: „und die Grundlagen bei beiden sind vereint“. (11) In B und M: „so ähneln sie“. (12) In M eine Ergänzung: „zehn Dinar besitzt“. (13) In M: „zusammengezählt“ (als Femininum).