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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 214448 - Rechtsfrage; Er sagte: (Wenn sie erreicht ist, so ist darauf ein Viertel eines Zehntels [2,5 %] zu entrichten)

Übersetzung · DE

fünf Awāq Silber Sadaqa“ (8). Wenn er den Anteil des darin enthaltenen Goldes oder Silbers nicht kennt und zweifelt, ob es den Nisaab erreicht hat oder nicht, hat er die Wahl, beides schmelzen zu lassen, um die Menge der enthaltenen Anteile zu bestimmen, oder aber Vorsicht walten zu lassen und die Zakāt zu entrichten, damit die Verpflichtung mit Gewissheit erlischt. Wenn er aus Vorsicht die Zakāt entrichten möchte und beabsichtigt, die Zakāt aus dem legierten Gold zu entrichten, so ist zu prüfen: Wenn die Legierung immer gleich ist, wie beispielsweise, dass jedes Dinar zu einem Sechstel aus Legierung besteht und er dies weiß, so ist es zulässig, sie daraus zu entrichten; denn er entrichtet damit den vierten Teil des Zehnten. Wenn jedoch die Menge des darin enthaltenen Anteils variiert oder nicht bekannt ist, so reicht die Entrichtung daraus nicht aus, es sei denn, er verfährt mit Vorsicht (9), sodass (10) er sich gewiss ist, dass das, was er an Gold entrichtet hat, den Betrag der Zakāt abdeckt. Wenn er dafür Gold entrichtet, das keine Legierung enthält, so ist dies besser. Wenn er beabsichtigt, die Legierung abzuziehen und die Zakāt für den im Gold enthaltenen Anteil zu entrichten, wie etwa jemand, der vierundzwanzig Dinar besitzt, von denen ein Sechstel Legierung ist, und er das Sechstel (vier Dinar) abzieht und einen halben Dinar für die verbleibenden zwanzig Dinar entrichtet, so ist dies zulässig; denn wenn er es schmelzen würde, wäre er zu nichts anderem verpflichtet, und weil für die Legierung keine Zakāt anfällt, es sei denn, sie bestünde aus Silber und er besäße davon so viel, dass es zusammen mit anderem Silber den Nisaab erreicht, oder er besäße einen weiteren Nisaab, womit für ihn zu diesem Zeitpunkt die Zakāt auf die Legierung anfiele. Dies gilt ebenso, falls wir die Zusammenrechnung der beiden Währungen (Gold und Silber) befürworten. Wenn der Eigentümer des Vermögens behauptet, er habe die Legierung gekannt (11) oder er habe Vorsicht walten lassen (12) und die Pflichtabgabe entrichtet, so wird dies von ihm ohne Eid akzeptiert. Wenn der Wert des legierten Metalls durch die Legierung steigt, sodass der Wert von zwanzig Dinar zweiundzwanzig Dinar entspricht, so muss er den vierten Teil des Zehnten davon in einem Wert entrichten, der dem Wert des legierten Metalls entspricht; denn er ist verpflichtet, die Zakāt für hochwertiges Vermögen aus dessen Gattung so zu entrichten, dass der Wert nicht gemindert wird. Und Gott weiß es am besten.

448 – Frage; Er sagte: (Wenn es [den Nisaab] erreicht hat, sind darauf ein Viertel des Zehnten [zu entrichten].)

Das heißt, wenn das Silber zweihundert [Dirham] erreicht und die Golddinar zwanzig, dann ist die darauf verpflichtende Abgabe ein Viertel des Zehnten.

Anmerkungen

(8) Die Quellenangabe dazu ist bereits auf Seite 12 erfolgt. (9) Im Original: "yastazhir". (10) Im Original mit dem Zusatz: "lā". (11) In M: "yaʿlam". (12) Im Original: "istazhara".

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