…dass er sagte: „Wenn das Silber [Wariq] zweihundert erreicht, sind darauf fünf Dirham zu entrichten, und danach ist nichts darauf, bis es vierzig Dirham erreicht“ (2). Dies ist ein nass (eindeutiger Textbeleg). Und zwar deshalb, weil es einen Erlass [ʿafw] am Anfang gibt, daher gibt es auch einen Erlass nach Erreichen des Nisāb, wie beim Vieh. Wir hingegen stützen uns auf das, was von ʿAlī vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) überliefert wurde, dass er sagte: „Bringt das Viertel des Zehnten von jeder vierzig Dirham einen Dirham, und auf euch lastet nichts, bis es zweihundert erreicht. Wenn es zweihundert Dirham sind, sind darauf fünf Dirham zu entrichten, und was darüber hinausgeht, ist anteilig zu berechnen.“ Dies überlieferten al-Athram und al-Dāraquṭnī (5). Abū Dāwūd (6) überlieferte es mit seinem Isnād von ʿĀṣim ibn Damra, al-Ḥārith (7), von ʿAlī, allerdings mit dem Zusatz: „Ich vermute, er sagte: vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm)“. Dies wurde auch von ʿAlī und Ibn ʿUmar als von ihnen stammend [mawqūf] überliefert (8), und wir kennen keinen unter den Gefährten, der ihnen hierin widersprochen hätte, daher gilt es als Konsens [Ijmāʿ]. Zudem handelt es sich um Handelsvermögen, daher gibt es für dieses keinen Erlass nach Erreichen des Nisāb, ebenso wie bei Getreide. Was sie als Argument aus dem ersten Bericht anführen, ist eine Schlussfolgerung aus dem indirekten Sinn des Textes [Dalīl al-Khiṭāb], während der direkte Wortlaut [Manṭūq] Vorrang vor ihm hat. Den anderen Hadith überliefert Abū al-ʿAṭūf al-Jarrāḥ ibn Minhāl, dessen Überlieferungen als verworfen [matrūk] gelten. Al-Dāraquṭnī sagte, und Mālik sagte: „Er ist ein Dajjāl (Lügner/Betrüger) unter den Dajjāls.“ Er überliefert ihn von ʿUbāda ibn Nusayy, von Muʿādh, doch ʿUbāda ist Muʿādh nie begegnet, somit ist er mursal (überlieferungskritisch lückenhaft). Zudem ist Vieh schwer aufzuteilen [tashqīṣ], anders als bei Zahlungsmitteln [Athman].
(2) In B und M mit dem Zusatz: „ilā“ (bis zu). (3) Herausgegeben von al-Dāraquṭnī, im Kapitel: Es gibt nichts auf den Überschuss, aus dem Buch der Zakāt. Sunan al-Dāraquṭnī 2/93. Und von al-Bayhaqī, im Kapitel: Erwähnung des Berichts, der über den Wegfall [waqs] beim Silber überliefert wurde, aus dem Buch der Zakāt. Al-Sunan al-Kubrā 4/135. (4) In M: „al-ʿushr“. (5) Herausgegeben von al-Dāraquṭnī, im Kapitel: Die Pflicht der Zakāt auf Gold und Silber, aus dem Buch der Zakāt. Sunan al-Dāraquṭnī 2/92. (6) Im Kapitel: Über die Zakāt auf Weidevieh, aus dem Buch der Zakāt. Sunan Abī Dāwūd 1/362. (7) D.h. al-Aʿwar. (8) Die mawqūf-Überlieferung von ʿAlī wurde herausgegeben von: Abū Dāwūd, im Kapitel: Über die Zakāt auf Weidevieh, aus dem Buch der Zakāt. Sunan Abī Dāwūd 1/363. Ibn Abī Schayba, im Kapitel: Wer sagte, dass das, was über zweihundert hinausgeht, anteilig berechnet wird, aus dem Buch der Zakāt. Al-Muṣannaf 3/118. Und ʿAbd al-Razzāq, im Kapitel: Die Sadaqa auf Währungen, aus dem Buch der Zakāt. Al-Muṣannaf 4/88. Die mawqūf-Überlieferung von Ibn ʿUmar wurde herausgegeben von: Ibn Abī Schayba, im vorherigen Kapitel. Al-Muṣannaf 1/119.