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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 217Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Man entrichtet die Zakāt aus der Art seines Vermögens. Wenn es verschiedene Arten von gleichem Wert sind, ist es zulässig, die Zakāt aus einer von ihnen zu entrichten, so wie sie aus einer der beiden Arten von Schafen entrichtet wird. Sind sie jedoch von unterschiedlichem Wert, so nimmt man von jeder Art, was ihr anteilig zusteht. Wenn er aus dem mittleren Bereich das entrichtet, was dem Betrag der Pflicht und ihrem Wert entspricht, so ist dies zulässig. Wenn er die vorgeschriebene Abgabe aus dem hochwertigsten Bestand im Umfang der Pflicht entrichtet, ist dies zulässig, und er erhält den Lohn für den Mehrwert. Wenn er sie jedoch nach dem Wert entrichtet, etwa indem er für einen halben Dinar einen Drittel Dinar von guter Qualität entrichtet, so ist dies nicht zulässig, da der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) einen halben Dinar festlegte, weshalb eine Unterschreitung nicht zulässig ist. Entrichtet er hingegen aus dem minderwertigen Bestand und erhöht die Menge so, dass sie dem Wert der Pflicht entspricht – etwa indem er für einen Dinar eineinhalb Dinar entrichtet, die dem Wert entsprechen (9) –, so ist dies zulässig. Ebenso verhält es sich, wenn er für tadellose Münzen abgenutzte Münzen entrichtet und den Betrag um die Differenz zwischen ihnen erhöht; dies ist zulässig, da er die Pflicht sowohl dem Wert als auch dem Umfang nach erfüllt hat. Wenn er für einen hohen Wert einen geringeren Wert entrichtet, gilt dasselbe. Wenn er jedoch minderwertige Münzen [bahrāj] (10) für hochwertige entrichtet und den Betrag erhöht, bis er dem Wert der hochwertigen entspricht, so sagte Abū al-Khaṭṭāb: Dies ist zulässig. Der Qādī hingegen sagte: Er ist verpflichtet, hochwertige Münzen zu entrichten, und er kann das bereits Entrichtete, sofern es fehlerhaft war, nicht zurückfordern, da er in Bezug auf Gott, den Erhabenen, etwas Fehlerhaftes entrichtet hat, was dem Fall gleicht, als ob er ein krankes Tier für gesunde entrichtet hätte. Dies vertrat auch al-Shāfiʿī, wenngleich seine Gefährten in einer der beiden Auffassungen sagten, dass ihm die Rückforderung des entrichteten fehlerhaften Objekts zustehe. Abū Ḥanīfa sagte: Es ist zulässig, minderwertige Ware für hochwertige und abgenutzte (11) für einwandfreie zu entrichten, ohne einen Ausgleich [jubrān], da die Wertigkeit [der Qualität] bei Dingen, in denen Zins [Ribā] vorkommt, keinen Wert hat, wenn sie auf ihre eigene Art trifft. Wir hingegen sagen: Die Wertigkeit ist ein festgesetzter Wert, wie sich daran zeigt, dass es nicht genügt, minderwertige Ware zu entrichten, wenn man hochwertige zerstört hat. Zudem, wenn er es nicht durch das ausgleicht, was den Wert der auf ihm lastenden Pflicht vervollständigt, so fällt dies unter den allgemeinen Sinn des Wortes Gottes, des Erhabenen: {und wählt nicht das Schlechte davon aus, um es auszugeben} (12). Ferner hat er minderwertige Ware für hochwertige im gleichen Umfang entrichtet, was nicht zulässig ist, ebenso wie beim Vieh.

Anmerkungen

(9) Fehlt in M. (10) Al-Bahrāj: Das Minderwertige von einer Sache. (11) In B und M: "wa-l-mukassara". (12) Sure al-Baqara 267.

Arabisch (Quelle)

فصل: ويُخْرِجُ الزكاةَ من جِنْسِ مَالِه، فإن كان أنْوَاعًا مُتَسَاوِيَةَ القِيَمِ، جازَ أن يُخْرِجَ الزكاةَ من أحَدِها، كما تُخْرَجُ من أحَدِ نَوْعَىِ الغَنَمِ. وإن كانت مُخْتَلِفَةَ القِيَمِ أخَذَ من كُلِّ نَوْعٍ ما يَخُصُّهُ. وإن أخْرَجَ من أوْسَطِها ما يَفِى بِقَدْرِ الوَاجِبِ وقِيمَتِه، جازَ. وإن أخْرَجَ الفَرْضَ من أَجْوَدِها بِقَدرِ الوَاجِبِ، جازَ، وله ثَوَابُ الزِّيَادَةِ. وإن أخْرَجَهُ بالقِيمَةِ، مثل أن يُخْرِجَ عن نِصْفِ دِينَارٍ ثُلُثَ دِينَارٍ جَيِّدٍ، لم يَجُزْ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَصَّ على نِصْفِ دِينارٍ، فلم يَجُز النَّقْصُ منه. وإن أخْرَجَ من الأدْنَى، وزادَ في المُخْرَجِ ما يَفِى بِقِيمَةِ الوَاجِبِ، مثل أن يُخْرِجَ عن دِينَارٍ دِينَارًا ونِصْفًا يَفِى (٩) بِقِيمَتِه، جازَ. وكَذَلِكَ لو أَخْرَجَ عن الصِّحَاحِ مُكَسَّرَةً، وزَادَ بِقَدْرِ ما بينهما من الفَضْلِ، جازَ؛ لأنَّه أدَّى الوَاجِبَ عليه قِيمَةً وقَدْرًا. وإن أَخْرَجَ عن كَثِيرِ القِيمَةِ قَلِيلَ القِيمَةِ، فكذلك. فإن أخْرَجَ بَهْرَجًا (١٠) عن الجَيِّدِ، وزادَ بِقَدْرِ ما يُسَاوِى قِيمَةَ الجَيِّدِ، فقال أبو الخَطَّابِ: يجوزُ. وقال القاضى: يَلْزَمُه إخْرَاجُ جَيِّدٍ، ولا يَرْجِعُ فيما أخْرَجَهُ من المَعِيبِ؛ لأنَّه أخْرَجَ مَعِيبًا في حَقِّ اللَّه تعالى، فأشْبَهَ ما لو أخْرَجَ مَرِيضَةً عن صِحَاحٍ. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ، إلَّا أن أصْحابَه قالوا: له الرُّجُوعُ فيما أخْرَجَ من المَعِيبِ، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ إخْرَاجُ الرَّدِيئَةِ عن الجَيِّدَةِ، والمُكَسَّرةِ (١١) عن الصَّحِيحَةِ، من غَيْرِ جُبْرَانٍ؛ لأنَّ الجَوْدَةَ إذا لاقَتْ جِنْسَها فيما فيه الرِّبَا لا قِيمَةَ لها. ولَنا، أنَّ الجَوْدَةَ مُتَقَوَّمَةٌ، بِدَلِيلِ ما لو أَتْلَفَ جَيِّدًا، لم يُجْزِئْه أن يَدْفَعَ عنه رَدِيئًا، ولأنَّه إذا لم يَجْبُرْهُ بما يُتِمُّ به قِيمَةَ الوَاجِبِ عليه، دَخَلَ في عُمُومِ قَوْلِه تعالى: {وَلَا تَيَمَّمُوا الْخَبِيثَ مِنْهُ تُنْفِقُونَ} (١٢). ولأنَّه أخْرَجَ رَدِيئًا عن جَيِّدٍ بِقَدْرِه، فلم يَجُزْ، كما في الماشِيَةِ،

Anmerkungen

(٩) سقط من: م.(١٠) البهرج: الردىء من الشىء.(١١) في ب، م: "والمكسورة".(١٢) سورة البقرة ٢٦٧.

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