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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 218Abschnitt

Übersetzung · DE

Darüber hinaus ist das Geschuldete dem Umfang und der Beschaffenheit nach bekannt, daher ist ein Mangel in der Beschaffenheit ebenso wenig zulässig wie im Umfang. Was nun den Zins [Ribā] anbelangt, so findet er hier keine Anwendung, da das Entrichtete ein Recht Gottes [des Erhabenen] (13) ist und es zwischen dem Diener und seinem Herrn keinen Zins gibt. Zudem wurde die Gleichheit im rechtlichen Maßstab nur bei Tauschgeschäften berücksichtigt, während der Zweck der Zakāt die Anteilnahme, die Versorgung des Armen und der Dank für die Gnade Gottes, des Erhabenen, ist; daher findet der Zins hier keinen Eingang. Wenn eingewendet wird: Wenn er beim Vieh zwei minderwertige Tiere für ein hochwertiges entrichtet oder zwei minderwertige Qafīz-Maße für ein hochwertiges entrichtet, ist dies nicht zulässig; warum habt ihr also gestattet, für einwandfreie Münzen eine größere Menge an abgenutzten Münzen zu entrichten? So antworten wir: Dies ist zulässig, wenn [in dem, was er entrichtet hat] (14) kein anderer Mangel vorliegt als die Wertminderung. Und selbst wenn [wir dies dort einräumen] (15), so besteht der Unterschied darin, dass das Ziel bei Währungen allein der Wert ist. Wenn also das Geschuldete und das Entrichtete im Wert und im Umfang übereinstimmen, ist dies zulässig. Bei anderen Vermögenswerten hingegen ist die Nutzung der Substanz selbst beabsichtigt, daher führt die Übereinstimmung in den beiden Punkten nicht zwingend zur Gültigkeit, da ein Teil der beabsichtigten Nutzung verloren gehen könnte.

Abschnitt: Ist es zulässig, eine der beiden Währungen für die andere zu entrichten? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Er [Ibn Qudāma] hat beide explizit erwähnt. Die erste besagt: Es ist nicht zulässig. Dies ist die Wahl von Abū Bakr, da die Arten einer Gattung nicht gegeneinander entrichtet werden dürfen, wenn sie in der Menge geringer sind, und bei Verschiedenheit der Gattung gilt dies erst recht. Die zweite besagt: Es ist zulässig, und dies ist, so Gott will, die korrektere Auffassung; denn der Zweck einer der beiden wird durch die Entrichtung der anderen erreicht, daher genügt es, wie bei den Arten einer Gattung. Dies liegt daran, dass das Ziel beider Währungen die Preisfunktion [Thamaniyya] und der Gebrauch als Mittel (16) zur Erreichung der Zwecke ist, und beide teilen sich diesen Aspekt gleichermaßen. Somit ähnelt es der Entrichtung von abgenutzten Münzen für einwandfreie, im Gegensatz zu anderen Gattungen und Arten, bei denen die Zakāt verpflichtend ist, denn bei jeder Gattung gibt es einen speziellen Zweck, der durch die andere Gattung nicht erreicht wird, ebenso wie bei deren Arten, daher...

Anmerkungen

(13) In M: "li-llāh". (14) In M: "fī ihrājihi". (15) In M: "sallamnāhu". (16) In M: "bihā".

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