Es wird durch die Entrichtung des nicht explizit Verpflichteten ebenso viel an Weisheit erreicht, wie dies durch die Entrichtung des Verpflichteten erreicht wird. Hier ist das Ziel erreicht, weshalb dessen Gültigkeit zwingend ist, da es keinen Vorteil in der Beschränkung der Gültigkeit auf eine bestimmte Sache gibt, während andere ihr in der Weisheit gleichstehen und dies für den Geber und den Nehmenden schonender und vorteilhafter ist, wodurch der Schaden von beiden abgewendet wird. Denn wäre es zwingend, die Zakāt auf Dīnāre aus diesen selbst zu entrichten, wäre es für jemanden, der weniger als vierzig Dīnāre besitzt, beschwerlich, einen Teil eines Dīnārs zu entrichten; er müsste das Stückeln in Kauf nehmen, den Armen an einem Dīnār seines Vermögens beteiligen oder seinen Anteil verkaufen, wodurch der Eigentümer und der Arme zu Schaden kämen. Wenn es jedoch zulässig ist, Dīrhams dafür zu entrichten, kann er dem Armen von den Dīrhams in der Höhe der Verpflichtung geben, was es ihm erleichtert und dem Armen ohne Aufwand und ohne Schaden zugutekommt (20). Denn wenn er dem Armen ein Stück Gold an einem Ort gibt, an dem damit kein Handel betrieben wird, oder ein Stück eines Dīrhams an einem Ort, an dem damit kein Handel betrieben wird, kann er damit sein Bedürfnis nicht erfüllen. Wenn er es gegen die Gattung (21) verkaufen will, mit der Handel betrieben wird, benötigt er den Aufwand des Verkaufs; möglicherweise ist er dazu nicht in der Lage oder es nützt ihm nichts. Selbst wenn ein Verkauf möglich wäre, bräuchte er den Aufwand des Verkaufs, und es ist offensichtlich, dass der Erlös hinter dem Wert zurückbleibt. Er gerät also in die Wahl zwischen zwei Schäden. In der Zulässigkeit, eine der beiden Währungen für die andere zu entrichten, liegt hingegen reiner Nutzen, die Abwendung dieses Schadens und die Erreichung der Weisheit der Zakāt in Vollständigkeit und Perfektion. Es gibt daher weder [Bedürfnis noch] (22) Grund, dies zu untersagen. Selbst wenn man hier einen Vorteil vermuten würde, der dadurch verloren ginge, so ist dieser geringfügig und wird von dem offensichtlichen Nutzen, der erzielt wird, sowie der Abwendung von Schaden und Mühsal für beide Seiten überlagert, daher wird er nicht berücksichtigt. Gott weiß es am besten. Demnach ist der Austausch an einem Ort, an dem dem Armen ein Schaden entsteht, nicht zulässig, wie etwa, wenn er ihm etwas entrichtet, das nicht ausgegeben werden kann, als Ersatz für etwas, das ausgegeben werden kann. Denn wenn es schon nicht zulässig ist, eine der beiden Arten für die andere zu entrichten, wenn dabei ein Schaden entsteht, so gilt dies für andere Fälle erst recht.
(17) In M: "bi-ihrāji". (18) In M: "bi-ihtisāsi". (19) Fehlt in: B. (20) In M: "madarra". (21) In M: "bi-hasabi". (22) Fehlt in: dem Original, B.
يَحْصُلُ بإخْراجِ غيرِ الواجِبِ من الحِكْمَةِ ما يَحْصُلُ [من إخْراجِ] (١٧) الواجِبِ، وهاهُنا المَقْصُودُ حَاصِلٌ، فوَجَبَ إجْزاؤُه، إذ لا فائِدَةَ [في اخْتصاصِ] (١٨) الإِجْزاءِ بِعَيْنٍ، مع مُسَاوَاةِ غيْرِها لها في الحِكْمَةِ، وكونِ ذلك أرْفَقَ بالمُعْطِى والآخِذِ، وأنْفَعَ لهما، ويَنْدَفِعُ به الضَّرَرُ عنهما، فإنَّه لو تَعَيَّنَ إخْراجُ زَكَاةِ الدَّنانِيرِ منها، شَقَّ على من يَمْلِكُ أقَلَّ من أرْبَعِينَ دِينارًا إخْرَاجُ جُزْءٍ من دِينارٍ، ويَحْتَاجُ إلى التَّشْقِيصِ، ومُشَارَكَةِ الفَقِيرِ له في دِينارٍ من مَالِه، أو بَيْعِ أحَدِهما نَصِيبَه، [فَيَسْتَضِرُّ المالِكُ والفَقِيرُ] (١٩)، وإذا جازَ إخْرَاجُ الدَّرَاهِم عنها، دَفَعَ إلى الفَقِيرِ من الدَّرَاهِم بِقَدْرِ الواجِبِ، فيَسْهُلُ ذلك عليه، ويَنْتَفِعُ الفَقِيرُ من غَيْرِ كُلْفَةٍ ولا ضَرَرٍ (٢٠). ولأنَّه إذا دَفَعَ إلى الفَقِيرِ قِطْعَةً من الذَّهَبِ فى مَوْضِعٍ لا يُتعامَلُ بها فيه، أو قِطْعَةً من دِرْهَمٍ في مكانٍ لا يُتعامَلُ بها فيه، لم يَقْدِرْ على قَضاءِ حاجَتِه بها، وإن أرَادَ بَيْعَها بجِنْسِ (٢١) ما يُتَعَامَلُ بها احْتَاجَ إلى كُلْفَةِ البَيْعِ، وربَّما لا يَقْدِرُ عليه، ولا يُفِيدُه شَيْئًا، وإن أمْكَنَ بَيْعُها احْتَاجَ إلى كُلْفَةِ البَيْعِ، والظَّاهِرُ أنَّها تَنْقُصُ عِوَضُها عن قِيمَتِها، فقد دارَ بين ضَرَرَيْنِ، وفى جَوازِ إخْراجِ أحَدِهما عن الآخرِ نَفْعٌ مَحْضٌ، ودَفْعٌ لهذا الضَّرَرِ، وتَحْصِيلٌ لِحِكْمَةِ الزكاةِ على التَّمامِ والكمالِ، فلا [حاجَةَ ولا] (٢٢) وَجْهَ لِمَنْعِهِ، وإن تُوُهِّمَتْ هاهنا مَنْفَعَةٌ تَفُوتُ بذلك، فهى يَسِيرَة مَغْمُورَة، فيما يَحْصُلُ من النَّفْعِ الظَّاهِرِ، ويَنْدَفِعُ من الضَّرَرِ والمَشَقَّةِ من الجَانِبَيْنِ، فلا يُعْتَبَرُ. واللهُ أعلمُ. وعلى هذا لا يجوزُ الإِبدالُ في مَوْضِعٍ يَلْحَقُ الفَقِيرَ ضَرَرٌ، مثل أن يَدْفَعَ إليه ما لا يُنْفقُ عِوَضًا عما يُنْفقُ، لأنَّه إذا لم يَجُزْ إخْرَاجُ أحَدِ
(١٧) في م: "بإخراج".(١٨) في م: "باختصاص".(١٩) سقط من: ب.(٢٠) في م: "مضرة".(٢١) في م: "بحسب".(٢٢) سقط من: الأصل، ب.