Zakāt; denn sie entfällt (11) nur bei dem, was für den Gebrauch bestimmt ist, da es vom Aspekt der Ertragsbringung abgezogen wurde. In allem anderen verbleibt es beim ursprünglichen Zustand. Ebenso unterliegt dasjenige, das als Schmuck genommen wurde, um sich der Zakāt zu entziehen, nicht dem Entfall der Abgabepflicht. Es gibt keinen Unterschied, ob der erlaubte Schmuck einer Frau gehört, die ihn trägt oder verleiht, oder einem Mann, der damit seine Angehörigen schmückt, ihn verleiht oder dafür vorsieht; denn er ist vom Aspekt der Ertragsbringung hin zu einem erlaubten Gebrauch abgewendet, was dem Schmuck der Frau ähnelt.
Abschnitt: Geringer und reichlicher Schmuck sind in Bezug auf die Erlaubnis und die Zakāt gleich. Ibn Ḥāmid sagte: Erlaubt ist, was eintausend Mithqāl nicht erreicht; erreicht es diesen Wert, so ist er verboten, und darauf ist Zakāt fällig. Dies stützt sich auf das, was Abū ʿUbaid (12) und al-Athram von ʿAmr ibn Dīnār überlieferten, er sagte: Jābir wurde nach Schmuck gefragt, ob darauf Zakāt fällig sei. Er sagte: Nein. Man fragte ihn: Eintausend Dīnār? Er sagte: Das ist in der Tat viel. Und weil dies zu Verschwendung und Hochmut führt und man dessen im Gebrauch nicht bedarf. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter; denn das religiöse Gesetz hat das Schmücken absolut und ohne Einschränkung erlaubt, weshalb es nicht zulässig ist, dies durch Meinung (Ra'y) und willkürliche Bestimmung einzuschränken. Der Hadith von Jābir ist zudem nicht explizit in der Verneinung der Verpflichtung, sondern deutet lediglich auf ein Zurückhalten hin. Zudem wurde Gegenteiliges von ihm überliefert: Al-Jūzajānī überlieferte mit seinem Isnād von Abū al-Zubair, er sagte: Ich fragte Jābir ibn ʿAbdallāh nach Schmuck, ob darauf Zakāt sei. Er sagte: Nein. Ich sagte: Schmuck kann doch eintausend Dīnār wert sein. Er sagte: Auch wenn er es ist, er wird verliehen und getragen (14). Zudem ist die Aussage von Jābir die Aussage eines Gefährten (Ṣaḥābī), welcher andere widersprochen haben, die [das Schmücken] (16) absolut und ohne Einschränkung [erlaubt haben]. Somit bleibt seine Aussage kein Beweis, und die Einschränkung durch bloße Meinung und willkürliche Setzung ist nicht zulässig.
(11) Im Original: "saqaṭat". In B: "asqaṭat". (12) In: al-Amwāl 442. (13) Aus B und M ausgelassen. (14) Herausgegeben von Ibn Abī Schaiba, in: Bāb man qāla laisa fī al-ḥulī zakāh, aus dem Buch der Zakāt. al-Muṣannaf 3/155. Und von al-Baihaqī, in: Bāb man qāla lā zakāh fī al-ḥulī, aus dem Buch der Zakāt. al-Sunan al-Kubrā 4/138. (15) Aus M ausgelassen. (16) In M: "abāḥahu".