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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 224Abschnitt

Übersetzung · DE

für den Schwellenwert einen beabsichtigten Wert, daher ist dessen Berücksichtigung zwingend, wie bei der Qualität (Jaudah) bei anderen Zakāt-pflichtigen Vermögenswerten. Wir stimmen ihren Argumenten zu, dass sich die Zakāt sowohl auf das Gewicht als auch auf die Eigenschaft bezieht, ebenso wie bei hochwertigem Gold und Silber, Vieh, Getreide und Früchten; denn es ist nicht zulässig, minderwertige Qualität anstelle von hochwertiger zu entrichten, und ebenso verhält es sich hier. Wenn er Silber anstelle von Goldschmuck oder Gold anstelle von Silberschmuck entrichten möchte, so soll er dies gemäß den zwei Meinungen (Wajhain) tun, wie wir es bereits bei der Entrichtung einer der beiden Währungen anstelle der anderen dargelegt haben.

Ibn ʿAqīl erwähnte, dass auch bei der Bemessung des Schwellenwertes der Wert maßgeblich ist. Besitzt jemand also Schmuck mit einem Gewicht von neunzehn, dessen Wert jedoch aufgrund der Verarbeitung zwanzig beträgt, so ist darauf Zakāt fällig. Die offenkundige Lehrmeinung von Aḥmad ist jedoch die Berücksichtigung des Gewichts, was auch der klare Wortlaut seines Textes ist, aufgrund seiner Aussage: "Für das, was weniger als fünf Awāq ist, ist keine Sadaqa fällig." Zudem handelt es sich um ein Vermögen, bei dem Zakāt auf die Substanz selbst fällig ist, daher wird der Wert von geprägten Dīnāren nicht berücksichtigt; denn die Wertsteigerung durch die Verarbeitung ist wie die Wertsteigerung durch die Kostbarkeit des Materials. So wie bei kostbarem Material keine zusätzliche Abgabe fällig ist, gilt dies ebenso für den anderen Fall.

Abschnitt: Befinden sich im Schmuck Edelsteine oder Perlen als Verzierung, so bezieht sich die Zakāt auf den Schmuck aus Gold und Silber, nicht auf die Edelsteine, da darauf nach einhelliger Meinung aller Gelehrten keine Zakāt fällig ist. Wenn der Schmuck jedoch für den Handel bestimmt ist, schätzt man ihn inklusive der darin enthaltenen Edelsteine; denn wären die Edelsteine einzeln und für den Handel bestimmt, so würden sie geschätzt und mit Zakāt belegt werden, daher verhält es sich bei der Einbettung in Handelsschmuck ebenso.

Abschnitt: Wenn sich eine Frau Schmuck aneignet, dessen Aneignung ihr nicht zusteht, wie etwa Schmuck für Männer – etwa den Schmuck eines Schwertes oder einen Gürtel –, so ist dies verboten, und sie ist zakātpflichtig, ebenso als würde ein Mann Frauenschmuck tragen.

Abschnitt: Frauen ist es gestattet, Schmuck aus Gold, Silber und Edelsteinen zu tragen, der ihrem üblichen Gebrauch entspricht, wie Armreifen, Fußkettchen, Ohrringe, Ringe sowie Schmuck, den sie im Gesicht, am Hals, an den Händen, den Füßen, an den Ohren und anderswo tragen. Was jedoch deren üblichen Gebrauch nicht entspricht, wie ein Gürtel und ähnliches, das zu den Schmuckstücken für Männer gehört, ist verboten, und sie ist hierauf zakātpflichtig, ebenso wie wenn ein Mann für sich selbst Schmuck einer Frau anschafft.

Anmerkungen

(19) Von hier bis zum Ende des Abschnitts wurde bereits im vorherigen Abschnitt ausgeführt.

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