Überlieferungen sowie durch den Analogieschluss (18) von Gold auf Silber, und weil es eines der drei Dinge ist, die für Männer, nicht aber für Frauen verboten sind; daher ist eine geringe Menge davon nicht verboten, wie bei den anderen Dingen. Alles, was an Schmuck erlaubt ist, unterliegt keiner Zakāt, wenn es zur Verwendung bereitgehalten wird.
452 – Problem: Er sagte: (Und wer sich Gefäße aus Gold und Silber anschafft, handelt sündhaft, und darauf ist Zakāt zu entrichten).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anschaffung von Gefäßen aus Gold und Silber sowohl für Frauen als auch für Männer verboten ist; ebenso ihre Verwendung (1). Al-Shāfiʿī sagte in einer seiner zwei Ansichten: „Die Anschaffung ist nicht verboten; denn der Text (Nass) kam nur bezüglich des Verbots der Verwendung, daher bleibt die Erlaubnis der Anschaffung gemäß dem Grundsatz der Erlaubnis bestehen.“ Unser Argument ist, dass das, dessen Verwendung verboten ist, auch in seiner Form der Verwendung verboten ist, wie etwa Musikinstrumente. Dabei sind Männer und Frauen gleichgestellt; denn der Grund, der das Verbot bedingt, betrifft beide, nämlich dass es zu Verschwendung, Hochmut und dem Brechen der Herzen der Armen führt, weshalb sie im Verbot gleichgestellt sind. Den Frauen wurde der Schmuck nur aufgrund ihres Bedürfnisses gestattet, sich für ihre Ehemänner zu verschönern, und dies ist bei Gefäßen nicht gegeben, weshalb es beim Verbot verbleibt. Wenn dies feststeht, so ist darauf Zakāt zu entrichten, ohne Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Es ist jedoch keine Zakāt darauf zu entrichten, bis es nach dem Gewicht einen Nisāb (Mindestwert) erreicht, oder wenn er anderes Vermögen besitzt, das zusammen mit diesem den Nisāb erreicht. Wenn der Wert durch die handwerkliche Verarbeitung (3) steigt, so ist dies nicht maßgeblich; denn sie sind verboten, und daher haben sie im Gesetz (Scharia) keinen Wert. Er kann davon ein Viertel eines Zehntels (2,5%) gemäß dem Wert ohne die Verarbeitung entrichten. Wenn er sie bevorzugt einschmelzen möchte, entrichtet er das Viertel eines Zehntels im eingeschmolzenen Zustand. Wenn er das Viertel eines Zehntels in verarbeiteter Form entrichtet, ist dies zulässig; denn
(18) In B und M: "wa yuqās" (und es wird durch Analogie hergeleitet). (19) In M: "yasīruhā". (1) In M: "istiʿmāluh" (seine Verwendung). (2) In M: "al-ifḍāʾ" (das Hinführen/Verursachen). (3) In A, B und M: "li-ṣināʿatihi" (aufgrund seiner Herstellung/Verarbeitung).
الأخْبارِ، وبِقياسِ (١٨) الذَّهَبِ على الفِضَّةِ، ولأنَّه أحَدُ الثَّلَاثَةِ المُحَرَّمَةِ على الذُّكُورِ دُونَ الإِنَاثِ، فلم يُحَرَّمْ يَسِيرُه (١٩) كسَائِرِها، وكلُّ ما أُبِيحَ مِن الحَلْىِ، فلا زَكاةَ فيه، إذا كان مُعَدًّا لِلاسْتِعْمالِ.
٤٥٢ - مسألة؛ قال: (والمَتَّخِذُ آنِيَةَ الذَّهَبِ والفِضَّةِ عَاصٍ، وفيها الزَّكَاةُ)
وجُمْلَتُه، أنَّ اتِّخاذَ آنِيَةِ الذَّهَبِ والفِضَّةِ حَرامٌ على النِّساءِ والرِّجالِ جَمِيعًا، وكذلك اسْتِعْمالُها (١). وقال الشَّافِعِيُّ، في أحَدِ قَوْلَيْه: لا يَحْرُمُ اتِّخَاذُها؛ لأنَّ النَّصَّ إنَّما وَرَدَ في تَحْرِيمِ الاسْتِعْمالِ، فيَبْقَى إباحَةُ الاتِّخَاذِ على مُقْتَضَى الأصْلِ في الإِباحَةِ. ولَنا، أنَّ ما حَرُمَ اسْتِعْمالُه حَرُمَ اتِّخَاذُه على هَيْئَةِ الاسْتِعْمالِ كالملاهِى، ويَسْتَوى في ذلك الرِّجالُ، والنِّساءُ؛ لأنَّ المَعْنَى المُقْتَضِى لِلتَّحْرِيمِ يَعَمُّهما، وهو إفْضاؤُه (٢) إلى السَّرَفِ والخُيَلاءِ، وكَسْرِ قُلُوبِ الفُقَرَاءِ، فيَسْتَوِيانِ في التَّحْرِيمِ، وإنَّما أُحِلَّ لِلنِّساءِ التَّحَلِّى لِحَاجَتِهِنَّ إليه لِلتَّزَيُّنِ لِلأزْواجِ، وليس هذا بمَوْجُودٍ في الآنِيَةِ، فيَبْقَى على التَّحْرِيمِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ فيها الزكاةَ، بغيرِ خِلافٍ بين أهْلِ العِلْمِ، ولا زَكَاةَ فيها حتى تَبْلُغَ نِصَابًا بالوَزْنِ، أو يكونَ عندَه ما يَبْلُغُ نِصَابًا بِضَمِّها إليه. وإن زَادَتْ قِيمَتُه لِصيَاغتِه (٣)، فلا عِبْرَةَ بها؛ لأنَّها مُحَرَّمَةٌ فلا قِيمَةَ لها في الشَّرْعِ، وله أن يُخْرِجَ عنها قَدْرَ رُبْعِ عُشْرِها بقيِمَتِه غيرَ مَصُوغٍ. وإن أحَبَّ كَسْرَها، أخْرَجَ رُبْعَ عُشْرِها مَكْسُورًا، وإن أخْرَجَ رُبْعَ عُشْرِها مَصُوغًا، جَازَ؛ لأنَّ
(١٨) في ب، م: "ويقاس".(١٩) في م: "يسيرها".(١) في م: "استعماله".(٢) في م: "الإفضاء".(٣) في أ، ب، م: "لصناعته".