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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 22

Übersetzung · DE

schrieb für 'Amr ibn Hazm ein Dokument, in dem er die Sadaqat und die Diyat (Blutgelder) erwähnte (9), und er erwähnte darin Ähnliches. Unser Argument ist, dass die beiden Hadithe über die Sadaqat – derjenige, den Abu Bakr für Anas aufschrieb, und derjenige, der bei den Nachkommen von 'Umar ibn al-Khattab war – unsere Rechtsschule stützen, und beide sind sahih (authentisch). Abu Bakr überlieferte ihn vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – mit den Worten: „Dies ist die Sadaqa-Pflicht, die der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – den Muslimen auferlegt hat.“ Was das Buch von 'Amr ibn Hazm betrifft, so herrscht Uneinigkeit über seine Beschaffenheit; al-Athram überlieferte es in seinen „Sunan“ gemäß unserer Rechtsschule. Diesen [Überlieferungen] den Vorzug zu geben, ist angemessener, da sie mit den sahih Hadithen und dem Qiyas (analogem Schluss) übereinstimmen. Wenn nämlich für ein Vermögen eine Abgabe aus derselben Gattung vorgeschrieben ist, darf sie nicht aus einer anderen Gattung entrichtet werden, wie bei allen anderen Weidetieren. Und weil es sich um ein Vermögen handelt, bei dem eine Unterstützung aus derselben Gattung in Betracht kommt, so ist eine Entrichtung aus einer anderen Gattung nicht zulässig, wie bei Rindern und Schafen. Dass die Abgabe anfänglich aus einer anderen Gattung vorgeschrieben wurde, liegt daran, dass [in diesem Fall] eine Unterstützung aus derselben Gattung nicht in Betracht kam, daher ist eine Entrichtung aus einer anderen Gattung nicht zulässig, und wir sind aus Notwendigkeit auf eine andere Gattung ausgewichen. Dies entfällt jedoch mit der Zunahme und Vermehrung des Vermögens. Zudem [ist anzuführen, dass] das Vermögen ihrer Meinung nach von einer Bint Makhad zu einer Hiqqa übergeht bei einer Zunahme von fünf Kamelen; dies ist eine geringfügige Zunahme, die keinen Übergang zu einer Hiqqa erfordert. Wir vollziehen nämlich den Übergang von einer Bint Makhad zu einer Hiqqa – dort, wo Konsens herrscht – erst bei einer Zunahme von einundzwanzig [Stücken]. Wenn [die Herde] um ein Teil eines Kamels mehr als einhundertzwanzig zählt, ändert sich die Pflicht laut niemandem unter den Menschen, da es in einigen Überlieferungen heißt: „Wenn es um eins zunimmt“. Dies schränkt die allgemeine Zunahme in der anderen Überlieferung ein, und [auch deshalb,] weil sich keine der übrigen Pflichtabgaben durch die Zunahme eines Teils ändert. Nach beiden Überlieferungen gilt: Wenn die Kamele einhundertdreißig erreichen, so sind darin eine Hiqqa und zwei Bint Labun enthalten; bei einhundertvierzig zwei Hiqqa und zwei Bint Labun; bei einhundertfünfzig drei Hiqqa; und bei einhundertsechzig vier Bint Labun. Dann, bei jeder weiteren Zehn,

Anmerkungen

(9) Herausgegeben von al-Hakim in: Kapitel über die Zakat für Gold, aus dem Buch der Zakat. Al-Mustadrak 1/395-397. Und 'Abd al-Razzaq in: Kapitel über die Sadaqat, aus dem Buch der Zakat. Al-Musannaf 4/4, 5. Erwähnt von al-Haythami in: Kapitel zur Erläuterung der Zakat, aus dem Buch der Zakat. Majma' al-Zawa'id 3/71. In gekürzter Form herausgegeben von: al-Darimi in: Kapitel über die Zakat der Schafe und Kapitel über die Zakat der Kamele, aus dem Buch der Zakat. Sunan al-Darimi 1/381, 383. Und al-Daraqutni in: Kapitel über die Zakat der Kamele und Schafe, aus dem Buch der Zakat. Sunan al-Daraqutni 2/117. (10) In A und M: "yunqal" (wird übertragen). (11) In A und M: "nanqul" (wir übertragen).

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