Dies ist ebenfalls einstimmig anerkannt. Ibn al-Mundhir sagte: „Wir wissen von niemanden, der diesem Hadith widersprochen hat, außer al-Hasan, denn er unterschied zwischen dem, was im Land des Krieges gefunden wird, und dem, was im Land der Araber gefunden wird. Er sagte: Auf das, was im Land des Krieges gefunden wird, entfällt das Fünftel, und auf das, was im Land der Araber gefunden wird, entfällt die Zakāt.“ Das Fünftel in allen Fällen haben al-Zuhrī, al-Schāfiʿī, Abū Ḥanīfa und seine Gefährten, Abū Thawr, Ibn al-Mundhir und andere für verpflichtend erklärt (8). Diese Rechtsfrage umfasst fünf Abschnitte:
Der erste: Der Rikāz, für den die Pflicht zum Fünftel gilt, ist das, was aus einem vergrabenen Schatz der Dschāhiliyya stammt. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, al-Schaʿbī, Mālik, al-Schāfiʿī und Abū Thawr. Dies wird dadurch erkannt, dass darauf deren Kennzeichen zu sehen sind, wie die Namen ihrer Könige, ihre Abbildungen, ihre Kreuze (9), die Abbildungen ihrer Götzenbilder und dergleichen. Wenn darauf ein islamisches Kennzeichen, der Name des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –, eines der Kalifen der Muslime, eines ihrer Statthalter oder ein Vers aus dem [Quran oder Ähnliches] (10) steht, dann ist es eine Fundsache (Luqṭa), da es sich um Eigentum eines Muslims handelt, von dem nicht bekannt ist, dass sein Besitzrecht daran erloschen ist. Wenn auf einem Teil davon islamische Zeichen und auf einem anderen Teil Zeichen der Ungläubigen (11) sind, dann gilt dasselbe. Dies hat Aḥmad in der Überlieferung von Ibn Manṣūr explizit festgelegt, da es offensichtlich ist, dass es in den Besitz eines Muslims gelangt ist und nicht bekannt ist, dass es aus dem Eigentum der Muslime entlassen wurde; es gleicht also dem, was vollständig mit islamischen Zeichen versehen ist.
Der zweite Abschnitt befasst sich mit dem Fundort, wobei es vier Konstellationen gibt: Die erste ist, dass man es in unerschlossenem Land (Mawāt) findet oder dort, wo kein Eigentümer bekannt ist, wie etwa auf dem Boden, in dem Spuren von Eigentum zu finden sind, wie etwa alte Gebäude.
„Die Verletzung durch das stumme Tier ist nichtig (Dschubār)“, im Buch des Wergelds. Sunan al-Dārimī 1/393, 2/196. Und Imam Mālik in: Kapitel „Die Zakāt des Rikāz“, im Buch der Zakāt; sowie in: Kapitel „Umfassendes zum Wergeld“, im Buch des Wergelds. al-Muwaṭṭaʾ 1/249, 2/869. Und Imam Aḥmad in: al-Musnad 1/314, 2/228, 239, 254, 274, 285, 319, 382, 386, 406, 411, 415, 454, 456, 467, 475, 482, 493, 495, 499, 501, 507, 3/336, 354, 5/326, 327. (8) In M: „Ein Abschnitt: Er [der Autor] erklärte für verpflichtend“. (9) Im Original: „wa-ṣalībuhum“ (und ihre Kreuze). (10) In M: „Quran oder Ähnliches“. (11) Im Original: „al-kuffār“ (die Ungläubigen).