vorhanden ist, und implizit darauf, dass der Rest seinem Finder gehört, wer immer dies auch sei. Zudem handelt es sich um das Vermögen eines Ungläubigen, über das man die Oberhand gewonnen hat, weshalb darauf das Fünftel für denjenigen, der es findet, anfällt, und der Rest seinem Finder zusteht, wie bei der Kriegsbeute. Und weil es sich um einen Erwerb von Vermögen handelt, gehört es demjenigen, der es erworben hat, falls er frei ist, oder seinem Herrn, falls er ein Sklave ist, wie beim Sammeln von Brennholz und beim Jagen. Es lässt sich auch herleiten, dass das Fünftel nur für denjenigen verpflichtend ist, für den auch die Zakāt verpflichtend ist, basierend auf unserer Aussage, dass es sich um eine Zakāt handelt. Doch die erste Ansicht ist korrekter.
Kapitel: Es ist zulässig, dass eine Person die Verteilung des Fünftels selbst übernimmt. Dies vertraten auch die Anhänger der Lehrmeinung (Raʾy) und Ibn al-Mundhir, weil ʿAlī den Finder eines Schatzes anwies, diesen selbst unter die Bedürftigen zu verteilen. Dies wurde von Imām Aḥmad geäußert. Zudem hat er das Recht an den Berechtigten abgeführt und ist somit davon entlastet, so wie wenn man die Zakāt verteilt oder die Schuld (29) an ihren Gläubiger begleicht. Es lässt sich auch herleiten, dass dies nicht zulässig ist, da die korrekte Auffassung lautet, dass es sich um Fayʾ (eingenommenes Vermögen) handelt und er daher nicht befugt ist, es selbst zu verteilen, wie beim Fünftel der Kriegsbeute. Dies vertrat auch Abū Thaur. Er sagte: Wenn er es dennoch tut, muss der Imām ihn zur Garantie (ḍamān) verpflichten. Al-Qāḍī sagte: Der Imām darf das Fünftel des Rikāz nicht [an dessen Finder] (30) zurückgeben, denn es ist ein rechtmäßiger Vermögensanteil, und es ist daher nicht zulässig, es an denjenigen zurückzugeben, der dazu verpflichtet ist, wie bei der Zakāt und dem Fünftel der Kriegsbeute. Ibn ʿAqīl sagte: Es ist zulässig, da von ʿUmar überliefert wurde, dass er einen Teil davon an den Finder zurückgab, und weil es sich um Fayʾ handelt, weshalb es zulässig ist, es oder einen Teil davon an den Finder zurückzugeben, wie bei der Grundsteuer (Kharāj) des Landes. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa.
454 – Frage: Er sagte: (Und wenn er aus den Bergwerken zwanzig Mithqāl an Gold oder zweihundert Dirham an Silber fördert, oder den Wert davon an Quecksilber, Blei, Messing oder anderem, das aus der Erde gewonnen wird, so ist die Zakāt darauf zum Zeitpunkt der Förderung zu entrichten.)
Die Ableitung (Ishtiqāq) von Maʿdin (Bergwerk) stammt von ʿadana am Ort (1), yaʿdinu: wenn er an einem Ort sesshaft wird. Davon abgeleitet wird das Paradies (2) Jannat ʿAdn genannt, weil es ein Ort des Aufenthalts und der Ewigkeit ist. Aḥmad sagte: Die Bergwerke sind diejenigen, die erschlossen werden; es ist nichts, was vergraben wurde. Die Erörterung dieser Frage umfasst vier Abschnitte:
Der erste betrifft die Eigenschaft des Bergwerks, für das die Zakātpflicht besteht. Es ist alles, was aus der Erde hervorkommt...
(29) In M: "wa-addā". (30) Weggefallen aus: M. (1) In M: "fī al-makān". (2) Weggefallen aus: M.
يُوجَدُ، وبِمَفْهُومِه على أنَّ بَاقِيَه لوَاجِدِه مَن كان، ولأنَّه مَالُ كَافِرٍ مَظْهُورٌ عليه، فكان فيه الخُمْسُ على مَن وَجَدَه، وبَاقِيهِ لوَاجِدِه، كالغَنِيمَةِ، ولأنَّه اكْتِسَابُ مالٍ، فكان لمُكْتَسِبِه إنْ كان حُرًّا، أو لِسَيِّدِه إن كان عَبْدًا، كالاحْتِشَاشِ والاصْطِيادِ. ويَتَخَرَّجُ لنا أنْ لا يَجِبَ الخُمْسُ إلَّا على مَن تَجِبُ عليه الزكاةُ، بِنَاءً على قَوْلِنا إنَّه زَكَاةٌ. والأوَّلُ أصَحُّ.
فصل: ويجوزُ أن يَتَوَلَّى الإنْسَانُ تَفْرِقَةَ الخُمْسِ بِنَفْسِه. وبه قال أصْحابُ الرَّأْيِ، وابنُ المُنْذِرِ؛ لأنَّ عَلِيًّا أمَرَ وَاجِدَ الكَنْزِ بِتَفْرِقَتِه على المَسَاكِينِ. قالَه الإمامُ أحمدُ. ولأنَّه أَدَّى الحَقَّ إلى مُسْتَحِقِّه، فَبَرِئَ منه، كما لو فَرَّقَ الزكاةَ، أو أدَّى (٢٩) الدَّيْنَ إلى رَبِّه. ويَتَخَرَّجُ أن لا يجوزَ ذلك؛ لأنَّ الصَّحِيحَ أنَّه فَىْءٌ، فلم يَمْلِكْ تَفْرِقَتَه بِنَفْسِه، كخُمْسِ الغَنِيمةِ. وبهذا قال أبو ثَوْرٍ. قال: وإن فَعَلَ ضَمَّنَه الإمامُ. قال القاضى: وليس لِلإمامِ رَدُّ خُمْسِ الرِّكَازِ [على واجِدِه] (٣٠)؛ لأنَّه حَقُّ مَالٍ، فلم يَجُزْ رَدُّه على مَن وَجَبَ عليه، كالزكاةِ، وخُمْسِ الغَنِيمَةِ. وقال ابنُ عَقِيلٍ: يجوزُ؛ لأنَّه رُوِىَ عن عمرَ أنَّه رَدَّ بَعْضَه على وَاجِدِه، ولأنَّه فَىْءٌ، فجازَ رَدُّه أو رَدُّ بَعْضِه على وَاجِدِهِ، كخَراجِ الأرْضِ. وهذا قَوْلُ أبى حنيفةَ.
٤٥٤ - مسألة؛ قال: (وَإذَا أخْرَجَ مِنَ الْمَعَادِنِ مِنَ الذَّهَبِ عِشْرِينَ مِثْقَالًا، أوْ مِنَ الوَرِقِ مِائَتَىْ دِرْهَمٍ، أو قِيمَةَ ذلِكَ مِنَ الزِّئْبَقِ والرَّصَاصِ والصُّفْرِ أو غَيْرِ ذلِكَ مِمَّا يُسْتَخْرَجُ مِنَ الأرْضِ، فعَلَيْه الزَّكَاةُ مِنْ وَقْتِهِ)
اشْتِقَاقُ المَعْدِنِ من عَدَنَ بالمَكَانِ (١)، يَعْدِنُ: إذا أقامَ به. ومنه سُمِّيَتِ الجَنَّةُ (٢) جَنَّةَ عَدْنٍ، لأنَّها دَارُ إقَامَةٍ وخُلُودٍ. قال أحمدُ: المَعَادِنُ: هى التى تُسْتَنْبَطُ، ليس هو شىءٌ دُفِنَ. والكلامُ في هذه المَسْأَلَةِ في فُصُولٍ أَرْبَعَةٍ:
أحدُها، في صِفَةِ المَعْدِنِ الذى يَتَعَلَّقُ به وُجُوبُ الزَّكَاةِ. وهو كل ما خَرَجَ من
(٢٩) في م: "وأدى".(٣٠) سقط من: م.(١) في م: "في المكان".(٢) سقط من: م.