Erde hervorkommt, das darin entsteht und einen Wert besitzt, wie das, was al-Khiraqī erwähnte, sowie Ähnliches wie Eisen, Rubin, Chrysolith, Kristall, Karneol, Gagat, Antimonium, Vitriol (3) und Arsenik sowie Ocker (4). Ebenso verhält es sich mit flüssigen Bodenschätzen wie Erdpech, Erdöl, Schwefel und Ähnlichem. Mālik und al-Shāfiʿī sagten: Die Zakātpflicht bezieht sich ausschließlich auf Gold und Silber, aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): „Keine Zakāt auf Steine“ (5). Zudem ist es ein bewertetes Vermögen (6), das aus der Erde gewonnen wird, ähnlich wie roter Lehm. Abū Ḥanīfa sagte in einer seiner zwei Überlieferungen: Die Zakātpflicht bezieht sich auf alles, was formbar ist, wie Blei, Eisen und Kupfer, aber auf nichts anderes. Wir stützen uns auf die Allgemeingültigkeit der Aussage Gottes des Erhabenen: {und von dem, was Wir für euch aus der Erde hervorgebracht haben} (7). Zudem ist es ein Bergwerk, weshalb die Zakātpflicht auf das daraus hervorgebrachte Gut entfällt, wie bei den Währungen. Und weil es ein Vermögen ist, für das im Falle seiner kriegerischen Aneignung das Fünftel (8) zu entrichten wäre, muss bei seiner Gewinnung aus einem Bergwerk [die Zakāt darauf] (9) entrichtet werden, wie bei Gold. Was den Lehm betrifft, so ist dieser kein Bergwerk, da er lediglich Erde ist. Ein Bergwerk ist das, was sich in der Erde befindet und nicht zu deren Gattung gehört.
Zweiter Abschnitt: Über das Maß der Abgabe und deren Beschaffenheit. Das Maß der Abgabe ist ein Viertel des Zehntels. Ihre Beschaffenheit ist die einer Zakāt. Dies ist die Ansicht von ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz und Mālik. Abū Ḥanīfa sagte: Die zu entrichtende Abgabe ist das Fünftel, und es handelt sich um Fayʾ. Abū ʿUbaid (10) wählte diese Ansicht. Al-Shāfiʿī sagte: Es ist eine Zakāt. Seine Aussage bezüglich des Maßes variierte wie in den beiden Rechtslehren. Diejenigen, die das Fünftel zur Pflicht machten, argumentierten mit der Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): „Was sich nicht auf einem begangenen Weg oder in einem bewohnten Dorf befindet, darauf sowie auf dem Rikāz lastet das Fünftel.“
(3) Weißer Vitriol: Zinksulfat. Blauer Vitriol: Kupfersulfat. Grüner Vitriol: Eisensulfat. (4) Ocker: Roter Lehm, mit dem gefärbt wird. (5) Herausgegeben von al-Baihaqī im Kapitel „Was an Edelsteinen außer Gold und Silber nicht der Zakāt unterliegt“ aus dem Buch der Zakāt, Al-Sunan al-Kubrā 4/146, sowie von Ibn ʿAdī im Werk Al-Kāmil fī ḍuʿafāʾ al-rijāl 5/1681. (6) In M: „das mit Gold und Silber bewertet wird“. (7) Sure al-Baqara 267. (8) Weggefallen aus: Original, B. (9) Im Original, B: „seine Zakāt“. (10) Siehe: Al-Amwāl 340, 341.