ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 23

Übersetzung · DE

wird anstelle einer Bint Labun eine Hiqqa gegeben. So sind bei einhundertsiebzig [Kamelen] eine Hiqqa (12) und drei Bint Labun zu entrichten, bei einhundertachtzig zwei Hiqqa und zwei Bint Labun, und bei einhundertneunzig drei Hiqqa und eine Bint Labun. Wenn sie zweihundert erreichen, treffen beide Pflichtabgaben zusammen, da in diesen [zweihundert] fünfzig viermal enthalten ist [und vierzig fünfmal enthalten ist] (13). Es ist also für ihn verpflichtend, entweder vier Hiqqa oder fünf Bint Labun zu entrichten; er darf wählen, welche der beiden Pflichtabgaben er herausgibt, auch wenn die andere [theoretisch] vorzüglicher wäre. Es wurde von Ahmad überliefert, dass er vier Hiqqa schuldet. Dies ist so zu verstehen, dass er vier Hiqqa nach der Art (14) der Wahlmöglichkeit schuldet, es sei denn, derjenige, der die Abgabe entrichtet, ist ein Vormund für einen Waisen oder einen geistig Beeinträchtigten, dann darf er aus dessen Vermögen nur die geringere der beiden Pflichtabgaben entrichten. Al-Shafi'i sagte: Die Wahl liegt beim Einnehmer (Sa'i). Die Konsequenz seiner Aussage ist, dass der Besitzer des Vermögens, wenn er [die Abgabe] selbst entrichtet, verpflichtet ist, die höhere der beiden Abgaben zu entrichten. Er argumentierte mit dem Wort Gottes, des Erhabenen: „Und wählt nicht das Schlechte davon aus, um es zu spenden“ (15). Und weil der Grund für beide Pflichtabgaben vorliegt, sollte die Wahl beim Anspruchsberechtigten oder seinem Stellvertreter liegen, wie bei einem vorsätzlichen Mord, der entweder die Vergeltung (Qisas) oder das Blutgeld (Diya) zur Folge hat. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – in dem Dokument über die Sadaqat, das er aufschrieb und das sich bei den Nachkommen von 'Umar ibn al-Khattab befand: „Wenn es zweihundert sind, so sind darin vier Hiqqa oder fünf Bint Labun enthalten; welches der beiden Alter (16) auch immer vorgefunden wird, soll genommen werden“ (17). Dies ist ein expliziter Text (Nass), neben dem nichts anderes, was ihm widerspricht, Beachtung findet. Des Weiteren sein Wort – Friede sei auf ihm – zu Mu'adh: „Hüte dich davor, die besten Teile ihres Vermögens zu nehmen“ (18). Zudem handelt es sich um eine Zakat, bei der die Wahlmöglichkeit festgelegt ist; diese steht also dem Besitzer des Vermögens zu, wie die Wahlmöglichkeit beim Jubran (Ausgleich) zwischen zwei Schafen (19) oder zwanzig Dirham, sowie zwischen einer Herabstufung oder Aufstufung (20) und der Änderung des zu Entrichtenden. Die Koranstelle betrifft unseren Fall nicht, da [der Einnehmer] die Pflichtabgabe nach der Beschaffenheit des Vermögens nimmt; er nimmt von den besten Tieren die besten, und von anderen die mittleren, sodass dies nicht als „schlecht“ gilt, denn das Geringere ist nicht „schlecht“. Ebenso gilt: Wenn nur der Grund für die Pflicht zu finden ist, muss diese entrichtet werden. Ihr analoger Schluss (Qiyas) wird durch das Schaf des Jubran entkräftet, und unser Qiyas ist vorzüglicher als ihrer, da der Vergleich der Zakat mit der Zakat vorzüglicher ist als ihr Vergleich mit den Diyat.

Anmerkungen

(12) In M: "Sana" (Jahr), ein Fehler. (13) Aus dem Original weggelassen. (14) In A und M: "bisiaghat" (in der Form). (15) Sure al-Baqara 267. (16) In M: "al-bintayn" (die beiden Töchter), ein Fehler. (17) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 21 angeführt. (18) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits in 1/275 angeführt. Siehe dazu die Anmerkung auf Seite 5 dieses Teils. (19) In M: "mi'atayn" (zweihundert). (20) In M: "wa ta'yin" (und die Bestimmung).

ZurückBand 4 · Seite 23Weiter
Zurück4·23Weiter