[Kathīr ibn ʿAbd Allāh ibn ʿAmr ibn ʿAwf al-Muzanī] stützte es auf die Überlieferung seines Vaters von seinem Großvater (19) (20). Al-Darāwardī (21) überlieferte es von Rabīʿa ibn al-Ḥārith ibn Bilāl ibn al-Ḥārith al-Muzanī, dass der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) von ihm die Zakāt für die Bergwerke von al-Qabaliyya nahm (22). Abū ʿUbaid (23) sagte: „al-Qabaliyya ist ein im Hidschāz bekanntes Gebiet.“ Und da es sich um ein Recht handelt, das den Reichen unter den Verwandten untersagt ist, ist es eine Zakāt, wie die Verpflichtung auf Vermögenswerte, die sich bereits in ihrem Besitz befanden. Ihr erster Ḥadīth deckt den Streitfall nicht ab, denn der Prophet (Friede und Segen seien auf ihm) erwähnte dies nur als Antwort auf eine Frage über einen Fund (Luqaṭa), und dies ist kein Fund, noch fällt es unter dessen Bezeichnung, daher deckt er den Streitfall nicht ab. Der zweite Ḥadīth wird von ʿAbd Allāh ibn Saʿīd überliefert, und er ist schwach. Die übrigen ihrer Ḥadīthe sind nicht als authentisch bekannt, noch sind sie in den Masānīd oder den Sammlungen (Dawāwīn) verzeichnet. Zudem ist ihr Wortlaut in der Praxis vernachlässigt, denn dies ist nicht das, was als Rikāz bezeichnet wird. Die Suyūb sind der Rikāz, denn der Begriff ist von al-Sayb abgeleitet, was die großzügige Gabe bedeutet.
Das dritte Kapitel über den Nisāb (Mindestbetrag) des Bergwerks (24). Er beträgt bei Gold zwanzig Mithqāl und bei Silber zweihundert Dirham, oder den Gegenwert dieser Summen in anderen Gütern. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shāfiʿī. Abū Ḥanīfa verpflichtete hingegen zur Abgabe des Fünftels bei kleineren wie größeren Mengen, ohne einen Nisāb zu berücksichtigen, basierend darauf, dass es sich um einen Rikāz handelt (25); dies aufgrund der Allgemeingültigkeit der Ḥadīthe, die sie als Beweis hierfür heranzogen, und weil für ihn kein Nisāb berücksichtigt werden soll.
(19) In M: „ʿAbd Allāh ibn Kathīr ibn ʿAwf an den Propheten (Friede und Segen seien auf ihm)“. (20) Herausgegeben von Abū Dāwūd im Kapitel „Über die Belehnung mit Grundstücken“ aus dem Buch über das Steuerwesen (Kharāj), das Staatseigentum (Fayʾ) und das Gouverneursamt, Sunan Abī Dāwūd 2/155; Imām Aḥmad im Musnad 1/306. (21) ʿAbd al-ʿAzīz ibn Muḥammad al-Darāwardī al-Madani; er war ein Rechtsgelehrter und Ḥadīth-Gelehrter, er verstarb im Jahr 187 n. H. Al-Lubāb 1/415, Al-ʿIbar 1/297. (22) Siehe: Talkhīṣ al-Ḥabīr 2/181. (23) An der vorherigen Stelle. (24) In M: „Die Bergwerke“. (25) In B, M: „Zakāt“.