kein Jahr (Ḥaul) vergangen ist, so wird für ihn kein Nisāb berücksichtigt, genau wie beim Rikāz. Wir stützen uns auf die Allgemeingültigkeit seiner Aussage (Friede und Segen seien auf ihm): „In dem, was weniger als fünf Awuq (Maßeinheiten) beträgt, ist keine Sadaqa (Almosen) zu entrichten“ (26). Und seine Aussage: „In hundertneunzig ist nichts zu entrichten“ (27). Und seine Aussage (Friede und Segen seien auf ihm): „Ihr seid für Gold zu nichts verpflichtet, bis es zwanzig Mithqāl erreicht“ (28). Wir haben bereits dargelegt, dass dies kein Rikāz ist und dass es sich vom Rikāz insofern unterscheidet, als der Rikāz das Vermögen eines Ungläubigen ist, das im Islam erbeutet wurde, womit es der Kriegsbeute (Ghanīma) gleicht. Dies hingegen wurde aus Gründen der Solidarität und als Dank für die Gnade des Reichtums verpflichtend gemacht, daher wird für ihn ein Nisāb berücksichtigt, wie für alle anderen Zakāt-Abgaben. Dass für ihn kein Jahr (Ḥaul) berücksichtigt wird, liegt daran, dass er auf einmal anfällt, womit er den Ernten und Früchten gleicht. Wenn dies feststeht, so wird der Ertrag des Nisāb auf einmal oder in mehreren Abschnitten berücksichtigt, sofern die Arbeit dazwischen nicht aus Vernachlässigung unterbrochen wurde. Wenn man also weniger als den Nisāb fördert, dann die Arbeit vernachlässigt und anschließend wieder weniger als den Nisāb fördert, dann ist auf beides keine Zakāt zu entrichten, auch wenn sie zusammen den Nisāb erreichen. Erreicht jedoch einer der beiden Teile den Nisāb, während der andere es nicht tut, so entrichtet man für den Teil, der den Nisāb erreicht, die Zakāt, während auf den anderen keine Zakāt anfällt. Was über den Nisāb hinausgeht, wird nach seinem Wert berechnet. Wenn die Arbeit hingegen nachts, zur Erholung, aufgrund von Entschuldigungen wie Krankheit, zur Reparatur der Werkzeuge oder wegen Entweichens von [Sklaven oder Ähnlichem] (31) unterbrochen wird, so unterbricht dies nicht die Regelung der Arbeit, und das, was bei beiden Arbeitsgängen gefördert wurde, wird bei der Vervollständigung des Nisāb zusammengerechnet. Ebenso verhält es sich, wenn man während der Arbeit zwischen den beiden Bergwerken auf Erde stößt, in der nichts enthalten ist. Wenn das Bergwerk verschiedene Gattungen enthält, wie ein Bergwerk, das sowohl Gold als auch Silber enthält, so hat der Qādī erwähnt, dass das eine nicht mit dem anderen zur Vervollständigung des Nisāb zusammengerechnet wird und dass der Nisāb für jede Gattung einzeln zu betrachten ist; da es sich um (32) verschiedene Gattungen handelt, wird der Nisāb der einen (33) nicht durch die andere vervollständigt, wie bei anderem außer dem Bergwerk.
(26) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 12 aufgeführt. (27) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 10 aufgeführt, ausgehend von dem Ḥadīth aus dem Buch über die Almosen (Sadaqāt) von Abū Bakr. (28) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 213 aufgeführt. (29) Fehlt im Original. (30) In B, M: „und in dem, was“. (31) In M: „seine Sklaven und Ähnliches“. (32) In M: „weil es“. (33) Im Original: „eines der beiden“.
حَوْلٌ، فلم يُعْتَبَرْ له نِصابٌ كالرِّكازِ. ولَنا، عُمُومُ قَوْلِه عليه السَّلَامُ: "لَيْسَ فِيمَا دُونَ خَمْسِ أَوَاقٍ صَدَقَةٌ" (٢٦). وقولِه: "لَيْسَ في تِسْعِينَ ومِائةٍ شَىْءٌ" (٢٧). وقَوْلِه عليه السَّلَامُ: "لَيْسَ عَلَيْكُمْ في الذَّهَبِ شىءٌ، حتى يَبْلُغَ عِشْرِينَ مِثْقَالًا" (٢٨). وقد بَيَّنَّا أنَّ هذا ليس بِرِكَازٍ، وأنَّه مُفَارِقٌ للرِّكَازِ من حيثُ إنَّ الرِّكَازَ مَالُ كافِرٍ أُخِذَ في الإسْلَامِ، فأشْبَهَ الغَنِيمَةَ. وهذا وَجَبَ مُواساةً وشُكْرًا لِنِعْمَةِ الغِنَى، فَاعْتُبِرَ له النِّصابُ كسائِرِ الزَّكَوَاتِ. وإنَّما لم يُعْتَبَرْ له (٢٩) الحَولُ؛ لِحُصُولِه دُفْعَةً وَاحِدَةً، فأشْبَهَ الزُّرُوعَ والثِّمَارَ. إذا ثَبَتَ هذا فإنَّه يُعْتَبَرُ إخْرَاجُ النِّصابِ دُفْعَةً واحِدَةً أو دُفَعَاتٍ، لا يُتْرَكُ العَمَلُ بَيْنَهُنَّ تَرْكَ إهْمَالٍ، فإنْ خَرَجَ دُونَ النِّصابِ، ثم تَرَكَ العَمَلَ مُهْمِلًا له، ثم أَخْرَجَ دُونَ النِّصَابِ، فلا زَكَاةَ فيهما وإن بَلَغَا بِمَجْمُوعِهِمَا نِصَابًا. وإن بَلَغَ أَحَدُهُما نِصَابًا دون الآخَرِ، زَكَّى النِّصابَ، ولا زَكَاةَ في الآخَرِ. وما (٣٠) زادَ على النِّصابِ بحِسابِه. فأمَّا تَرْكُ العَمَلِ لَيْلًا، أو للاسْتِرَاحَةِ، أو لِعُذْرٍ من مَرَضٍ، أو لِإصْلَاحِ الأَدَاةِ، أو إبَاقِ [عَبِيدٍ، أو نَحْوِه] (٣١)، فلا يَقْطَعُ حُكْمَ العَمَلِ، ويُضَمُّ ما خَرَجَ في العَمَلَيْنِ بَعْضُه إلى بَعْض في إكْمالِ النِّصَابِ. وكذلك إنْ كان مُشْتَغِلًا بالعَمَلِ، فَخَرَجَ بين المَعْدِنَيْنِ تُرَابٌ، لا شَىْءَ فيه. وإن اشْتَمَلَ المَعْدِنُ على أجْنَاسٍ، كَمَعْدِنٍ فيه الذَّهَبُ والفِضَّةُ. فَذَكَرَ القاضى: أنَّه لا يُضَمُّ أحَدُهما إلى الآخَرِ في تَكْمِيلِ النِّصابِ، وأنَّه يُعْتَبَرُ النِّصَابُ في الجِنْسِ بِانْفرَادِه؛ لأنَّها (٣٢) أجْناسٌ، فلا يُكَمَّلُ نِصابُ أَحَدِها (٣٣) بالآخَرِ، كغيرِ
(٢٦) تقدم تخريجه في صفحة ١٢.(٢٧) تقدم تخريجه في صفحة ١٠، من حديث كتاب الصدقات لأبى بكر.(٢٨) تقدم تخريجه في صفحة ٢١٣.(٢٩) سقط من: الأصل.(٣٠) في ب، م: "وفيما".(٣١) في م: "عبيده ونحوه".(٣٢) في م: "لأنه".(٣٣) في الأصل: "أحدهما".