Außer bei dem Bergwerk. Das Richtige ist – so Gott will –, dass für den Fall, dass das Bergwerk Gold und Silber enthält, zwei Meinungen darüber bestehen, ob eines der beiden mit dem anderen zusammengerechnet wird; dies basiert auf den beiden Überlieferungen zur Zusammenrechnung von einem mit dem anderen bei Dingen außerhalb des Bergwerks. Wenn es Gattungen enthält, die weder Gold noch Silber sind, so wird das eine mit dem anderen zusammengerechnet, da die Verpflichtung auf dessen Wert liegt und der Wert einheitlich ist, womit es den Handelswaren gleicht. Wenn es eine der beiden Währungen und eine andere Gattung enthält, so wird das eine mit dem anderen zusammengerechnet, so wie Handelswaren mit den Währungen zusammengerechnet werden. Wenn man einen Nisāb aus zwei Bergwerken gewinnt, so ist die Zakāt darauf verpflichtend, da es das Vermögen ein und derselben Person ist; es gleicht somit der Saat an zwei verschiedenen Orten.
Das vierte Kapitel über den Zeitpunkt der Verpflichtung: Die Zakāt darauf wird zu dem Zeitpunkt fällig, in dem man ihn in Besitz nimmt und sein Nisāb erreicht ist; ein Verstreichen eines Jahres (Ḥaul) wird dafür nicht berücksichtigt. Dies ist die Auffassung von Mālik, al-Šāfiʿī und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-raʾy). Isḥāq und Ibn al-Mundhir sagten: Auf das Bergwerk entfällt nichts, bis ein Jahr darüber vergangen ist, aufgrund der Aussage des Gesandten Gottes (Friede und Segen seien auf ihm): „Keine Zakāt auf Vermögen, bis ein Jahr darüber vergangen ist“ (35). Wir stützen uns darauf, dass es sich um Vermögen handelt, das aus der Erde gewonnen wird, weshalb für die Verpflichtung des darauf lastenden Anspruchs kein Jahr berücksichtigt wird, wie bei Ernten (36) und Früchten sowie dem Rikāz. Zudem wird das Jahr bei anderen Dingen nur zur Vervollständigung des Wachstums berücksichtigt, wohingegen dies [das Bergwerk] sein Wachstum auf einmal vollendet, daher wird dafür kein Jahr berücksichtigt, genau wie bei den Ernten. Die Überlieferung ist auf Saat und Früchte spezifiziert, daher wird der Streitpunkt durch Analogie (Qiyās) darauf eingegrenzt. Wenn dies feststeht, so ist es nicht zulässig, die Zakāt davon zu entrichten, außer nach dem Schmelzen und Reinigen, wie beim Zehnten (ʿUšr) des Getreides. Wenn man ein Viertel des Zehnten der Erde vor der Reinigung entrichtet, so ist es [nach der Reinigung] (38) zurückzugeben, falls es noch vorhanden ist, oder dessen Wert, falls es verbraucht wurde. Die Aussage über die Menge des Empfangenen ist die des Nehmers, da er der Zahlungspflichtige ist; wenn der Nehmer es reinigt und es die Menge der Zakāt ergibt, so ist dies ausreichend.
(34) Im Original: „wird zusammengerechnet“. (35) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 73 aufgeführt. (36) In M: „wie bei der Saat“. (37) In B, M: „und er ist“. (38) Fehlt im Original.
المَعْدِنِ. والصَّوَابُ، إن شاءَ اللهُ، أنَّه إن كان المَعْدِنُ يَشْتَمِلُ على ذَهَبٍ وفِضَّةٍ ففى ضَمِّ أحَدِهما إلى الآخرِ وَجْهَانِ؛ بِنَاءً على الرِّوَايَتَيْنِ في ضَمِّ أحَدِهما إلى الآخَرِ في غيرِ المَعْدِنِ، وإن كان فيه أجْنَاسٌ من غيرِ الذَّهَبِ والفِضَّةِ، ضُمَّ (٣٤) بَعْضُها إلى بَعْضِ؛ لأنَّ الواجِبَ في قِيمَتِها، والقِيمَةُ وَاحِدَةٌ، فأشْبَهَتْ عُرُوضَ التِّجَارَةِ. وإن كان فيها أحَدُ النَّقْدَيْنِ، وجِنْسٌ آخَرُ، ضُمَّ أحَدُهما إلى الآخَرِ، كما تُضَمُّ العُرُوضُ إلى الأثْمانِ. وإن اسْتَخْرَجَ نِصَابًا من مَعْدِنَيْنِ، وَجَبَتِ الزكاةُ فيه؛ لأنَّه مالُ رَجُلٍ وَاحِدٍ، فأشْبَهَ الزَّرْعَ في مَكانَيْنِ.
الفَصْلُ الرَّابِع، في وَقْتِ الوُجُوبِ، وتجِبُ الزكاةُ فيه حين يَتَنَاوَله ويَكْمُلُ نِصَابُهُ، ولا يُعْتَبَرُ له حَوْلٌ. وهذا قَوْلُ مالِكٍ، والشَّافِعِىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وقال إسحاقُ، وابنُ المُنْذِرِ: لا شىءَ فى المَعْدِنِ حتى يَحُولَ عليه الحَوْلُ؛ لِقَوْلِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لا زَكَاةَ في مَالٍ حَتَّى يَحُولَ عَلَيْهِ الحَوْلُ" (٣٥). ولَنا، أنَّه مالٌ مُسْتَفادٌ من الأرْضِ، فلا يُعْتَبَرُ في وُجُوبِ حَقِّهِ حَوْلٌ، كالزُّرُوع (٣٦) والثِّمَارِ والرِّكَازِ، ولأنَّ الحَوْلَ إنَّما يُعْتَبَرُ في غيرِ هذا لِتَكْمِيلِ النَّماءِ، وهذا (٣٧) يَتَكَامَلُ نَمَاؤُهُ دُفْعَةً وَاحِدَةً، فلا يُعْتَبَرُ له حَوْلٌ كالزُّرُوعِ، والخَبَرُ مَخْصُوصٌ بِالزَّرْعِ والثَّمَرِ، فيُخَصُّ مَحِلُّ النِّزَاعِ بالقِياسِ عليه. إذا ثَبَتَ هذا فلا يجوزُ إخْرَاجُ زَكَاتِه إلَّا بعدَ سَبْكِه، وتَصْفِيَتِه، كَعُشْرِ الحَبِّ، فإن أخْرجَ رُبْعَ عُشْرِ تُرَابِه قَبْلَ تَصْفِيَتِه، وَجَبَ (٣٨) رَدُّهُ إن كان بَاقِيًا، أو قِيمَتُهُ إن كان تَالِفًا. والقولُ في قَدْرِ المَقْبُوضِ قَوْلُ الآخِذِ؛ لأنَّه غارِمٌ، فإنْ صَفَّاهُ الآخِذُ، فكان قَدْرَ الزكاةِ، أجْزَأَ.
(٣٤) في الأصل: "يضم".(٣٥) تقدم تخريجه في صفحة ٧٣.(٣٦) في م: "كالزرع".(٣٧) في ب، م: "وهو".(٣٨) سقط من: الأصل.