daher gibt es diesbezüglich keine Sunna von ihm und auch nicht von einem seiner Nachfolger, die auf einem authentischen Weg überliefert wäre. Zudem ist der Grundsatz die Nicht-Verpflichtung dazu. Es ist auch nicht zulässig, dies mit einem Bergwerk auf dem Land zu vergleichen, denn der Amber wird lediglich vom Meer ausgeworfen und man findet ihn, ohne Mühe aufzuwenden, [auf dem Land] auf der Erde liegend. Er ähnelt somit den erlaubten Dingen, die man auf dem Land gewinnt, [wie Manna] und Ingwer und dergleichen. Was den Fisch anbelangt, so gibt es darauf in keinem Fall etwas, nach der Ansicht aller Gelehrten, außer etwas, das (45) von ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz überliefert wurde. Abū ʿUbaid (46) überlieferte es von ihm und sagte: „Die Leute sind nicht dieser Auffassung, und wir wissen von niemandem, der danach handelt.“ Dies wurde auch von Aḥmad überliefert. Das Richtige ist, dass darauf nichts entfällt, da es sich um Jagdbeute handelt; daher ist darauf keine Zakāt zu entrichten, genau wie auf Jagdbeute vom Land. Zudem gibt es weder einen Text (naṣṣ) noch einen Konsens (iǧmāʿ) über die Verpflichtung dazu, und ein Vergleich mit dem, worauf Zakāt entfällt, ist nicht zulässig; daher gibt es keinen Grund, sie darauf zu erheben.
Abschnitt: Feste Bergwerke werden mit dem Eigentum an dem Land, in dem sie sich befinden, erworben, denn sie sind ein Teil (47) des Bodens; sie sind wie Erde und festes Gestein. Dies ist anders als beim Rikāz, denn dieser ist kein Teil des Bodens, sondern wurde darin hinterlegt. Abū ʿUbaid (48) überlieferte mit seiner Überlieferungskette von ʿIkrima, dem Klienten von Bilāl ibn al-Ḥārith al-Muzanī, dass er sagte: Der Gesandte Gottes (Friede und Segen seien auf ihm) verlieh Bilāl ein Stück Land an einem bestimmten Ort, von hier bis dort, mitsamt dem, was darin an Bergen oder Bergwerken enthalten war. Er sagte: Dann verkauften die Söhne von Bilāl ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz ein Stück Land, in dem zwei Bergwerke zum Vorschein kamen. Sie sagten: „Wir haben dir nur Ackerland verkauft und dir nicht das Bergwerk verkauft.“ Sie brachten das Dokument über die Schenkung, die der Gesandte Gottes (Friede und Segen seien auf ihm) ihrem Vater ausgestellt hatte, auf einem Blatt. Er (ʿIkrima) sagte: Da begann ʿUmar, es über seine Augen zu streichen (49), und sagte zu seinem Verwalter: „Betrachte...“
(43) Fehlt in: Original, B. (44) In B, M: „ka-l-mann“ (wie Manna). (45) In M: „yurwā“ (wird überliefert). (46) In: al-Amwāl 347. (47) Fehlt in: Original, B. (48) In: al-Amwāl 338, 339. (49) In B, M: „ʿainihi“ (seine Augen).