was du daraus gewonnen hast, und was du dafür ausgegeben hast, so rechne es ihnen (50) gegen die Ausgaben auf und gib ihnen den Überschuss zurück. Demnach ist derjenige, der etwas in seinem Eigentum (51) oder auf unbebautem Land (mawāt) findet, berechtigter dazu. Wenn zwei Personen gleichzeitig zu einem Bergwerk auf unbebautem Land gelangen, so ist derjenige, der zuerst dort war, vorrangig dazu berechtigt, solange er daran arbeitet; wenn er es aufgibt, darf ein anderer darin arbeiten. Was jemand auf einem Grundstück findet, dessen Eigentümer er kennt, gehört dem Eigentümer des Grundstücks. Was nun die fließenden Bergwerke betrifft, so sind sie ohnehin allgemein zugänglich, es sei denn, es ist ihm verwehrt, das Eigentum eines anderen [ohne dessen Erlaubnis] (52) zu betreten. Es wurde überliefert, dass sie mit dem Eigentum an dem Land, in dem sie sich befinden, erworben werden, denn sie gehören zu seinem Ertrag und dessen Folgeerscheinungen und stehen daher dem Eigentümer des Landes zu, wie die Zweige des Baumes, der im Eigentum steht, und dessen Früchte.
Abschnitt: Es ist zulässig, die Erde eines Bergwerks und die des Goldschmieds gegen eine andere Gattung zu verkaufen, nicht aber gegen die gleiche Gattung, wenn es sich um Dinge handelt, bei denen Riba (Zins) anfällt, da dies zu Riba führen würde. Die Zakāt obliegt dem Verkäufer, da sie in seinem Besitz fällig wurde; dies ist (53) so, als ob er Früchte nach der Sichtbarkeit ihrer Eignung (budūw al-ṣalāḥ) verkaufen würde. Abū ʿUbaid überlieferte in „al-Amwāl“ (54) von Abū al-Ḥārith al-Muzanī (55), dass er Erde eines Bergwerks für hundert Schafe mit ihren Jungtieren (mutbiʿ) (56) kaufte und daraus den Wert von tausend Schafen gewann. Da sagte der Verkäufer zu ihm: „Rückgängig mache den Verkauf für mich.“ Er sagte: „Das tue ich nicht.“ Er sagte: „Dann werde ich sicherlich zu ʿAlī gehen und dich verklagen“ – das heißt, ich werde dich bei ihm denunzieren. Er kam zu ʿAlī ibn Abī Ṭālib und sagte: „Abū al-Ḥārith hat ein Bergwerk gefunden.“ Da kam ʿAlī zu ihm und fragte: „Wo ist der Rikāz, den du gefunden hast?“ Er sagte: „Ich habe keinen Rikāz gefunden, dieser Mann hier hat ihn gefunden, und ich habe ihn ihm für hundert Schafe (57) mit ihren Jungtieren abgekauft.“ Da sagte ʿAlī zu ihm: „Ich sehe, dass das Fünftel (al-ḫums) nur von dir zu entrichten ist.“ Er sagte: „Da entrichtete er das Fünftel von den hundert Schafen.“
(50) In al-Amwāl: „fa-qāḍihim“, und es ist möglich, dass es sich um einen Schreibfehler handelt. (51) Im Original: „mulkihi“. (52) In M: „illā bi-iḏnihi“ (außer mit seiner Erlaubnis). (53) Fehlt in: M. (54) al-Amwāl 340, 341. (55) In al-Amwāl: „al-Azdī“. (56) Mutbiʿ: Schafe, denen ihre Jungtiere folgen. (57) Fehlt in: M.
ما اسْتَخْرَجْتَ منها، وما أَنْفَقْتَ عليها، فَقاصِّهِمْ (٥٠) بالنَّفَقَةِ، وَرُدَّ عليهم الفَضْلَ. فعلَى هذا ما يَجِدُه فى مِلْكٍ (٥١) أو فى مَوَاتٍ فهو أحَقُّ به، فإن سَبَقَ اثْنَانِ إلى مَعْدِنٍ فى مَواتٍ، فالسَّابِقُ أوْلَى به ما دَامَ يَعْمَلُ، فإذا تَرَكَهُ جازَ لِغَيْرِه العَمَلُ فيه. وما يَجِدُه فى مَمْلُوكٍ يَعْرِفُ مَالِكَه، فهو لِمَالِكِ المَكانِ. فأما المَعَادِنُ الجَارِيَةُ، فهى مُبَاحَةٌ على كلِّ حالٍ. إلَّا أنَّه يُكْرَهُ له دُخُولُ مِلْكِ غَيْرِه [بغيرِ إذْنِه] (٥٢). وقد رُوِىَ أنَّها: تُمْلَكُ بِمِلْكِ الأرْضِ التى هى فيها؛ لأنَّها من نَمَائِها وتَوَابِعِهَا، فكانت لمالِكِ الأرْضِ، كفُرُوعِ الشَّجَرِ المَمْلُوكِ وثَمَرَتِهِ.
فصل: ويجوزُ بَيْعُ تُرَابِ المَعْدنِ والصَّاغَةِ بغيرِ جِنْسِه، ولا يجوزُ بجِنْسِه إن كان ممَّا يَجْرِى فيه الرِّبَا؛ لأنَّه يُؤَدِّى إلى الرِّبَا. والزكاةُ على البَائِعِ؛ لأَنَّها وَجَبَتْ فى يَدِه، فهو (٥٣) كما لو باعَ الثَّمَرَةَ بعد بُدُوِّ صَلَاحِها. وقد رَوَى أبو عُبَيْدٍ، فى "الأمْوَالِ" (٥٤) أنّ أبا الحارِثِ المُزَنِىَّ (٥٥) اشْتَرَى تُرَابَ مَعْدِنٍ بمائة شَاةٍ مُتْبِعٍ (٥٦) فاسْتَخْرَجَ منه ثَمَنَ أَلْفِ شَاةٍ. فقال له البائِعُ: رُدَّ عَلَىَّ البَيْعَ. فقال: لا أَفْعَلُ. فقال: لآتِيَنَّ عَلِيًّا فلَأثِيَنَّ عَلَيْكَ -يَعْنِى أسْعَى بك- فأتَى علىَّ بن أبى طالِبٍ، فقال: إن أبا الحَارِثِ أصَابَ مَعْدِنًا. فأتَاهُ علىٌّ. فقال: أيْنَ الرِّكَازُ الذى أصَبْتَ؟ فقال: ما أَصَبْتُ رِكَازًا، إنَّما أصابَهُ هذا، فَاشْتَرَيْتُه منه بمائةِ شاةٍ (٥٧) مُتْبعٍ. فقال له عَلَىٌّ: ما أرَى الخُمْسَ إلَّا عليكَ. قال: فخَمَّس المائةَ شَاةٍ. إذا
(٥٠) فى الأموال: "فقاضهم"، ولعله تصحّف.(٥١) فى الأصل: "ملكه".(٥٢) فى م: "إلا بإذنه".(٥٣) سقط من: م.(٥٤) الأموال ٣٤٠، ٣٤١.(٥٥) فى الأموال: "الأزدى".(٥٦) متبع: يتبعها ولدها.(٥٧) سقط من: م.