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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 247Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn dies feststeht, so ist für ihn die Zakāt auf das Bergwerk verpflichtend, nicht die Zakāt auf den Wert, da sich die Zakāt auf die Substanz des Bergwerks bezieht, oder auf dessen Wert, falls es sich nicht um eine Währung handelt. Dies gleicht dem Fall, als ob er weidendes Vieh nach Ablauf eines Jahres oder Saatgut bzw. Früchte nach der Sichtbarkeit ihrer Eignung verkaufen würde.

Abschnitt: Wer sein Haus vermietet und die Miete entgegennimmt, für den ist darauf keine Zakāt zu entrichten, bis das Jahr (58) darüber verstrichen ist. Von Aḥmad wurde überliefert, dass man dafür Zakāt entrichtet, sobald man darüber verfügt. Das Korrekte ist die erste Ansicht aufgrund des Ausspruchs des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Es gibt keine Zakāt auf ein Vermögen, bis das Jahr darüber verstrichen ist“ (59). Zudem handelt es sich um ein Vermögen, das durch einen Austauschvertrag erlangt wurde, weshalb es dem Preis einer verkauften Sache gleicht. Die Äußerung von Aḥmad in der anderen Überlieferung ist auf denjenigen zu beziehen, der sein Haus für ein Jahr vermietet und die Miete am Ende des Jahres entgegennimmt; er verpflichtete ihn dazu, darauf Zakāt zu entrichten, da er bereits seit Beginn des Jahres Eigentümer der Summe war. Sie wurde somit wie andere Schulden behandelt: Wenn er sie nach einem Jahr entgegennimmt, entrichtet er die Zakāt, sobald er sie in Empfang nimmt. Dies hat er in einigen Überlieferungen von ihm explizit so dargelegt, daher ist sein uneingeschränktes Wort auf das einzuschränken, was er im restlichen Kontext präzisiert hat.

Anmerkungen

(58) Fehlt in: al-Aṣl, B. (59) Die Takhrij (Quellennachweis) dazu wurde bereits auf Seite 73 angeführt.

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