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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 250Abschnitt

Übersetzung · DE

Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Es gibt keine Zakāt auf ein Vermögen, bis ein Jahr (Ḥaul) darüber verstrichen ist“ (3). Wenn dies feststeht, so ist die Zakāt darauf jedes Jahr verpflichtend. Dies ist die Ansicht von ath-Thaurī, asch-Schāfiʿī, Isḥāq, Abū ʿUbaid und den Leuten der Vernunft (aṣḥāb ar-raʾy). Mālik sagte: Er entrichtet die Zakāt nur für ein einziges Jahr, es sei denn, es handelt sich um ein Mudabbar-Vermögen; denn im zweiten Jahr war das Vermögen an keinem der beiden Zeitpunkte (Anfang oder Ende) ein Sachgut (ʿain), daher wurde die Zakāt darauf nicht verpflichtend, wie beim ersten Jahr, wenn es an dessen Anfang kein Sachgut war. Unser Argument ist, dass es sich um ein Vermögen handelt, für das im ersten Jahr die Zakāt verpflichtend wurde, [ohne dass es den Schwellenwert (Niṣāb) unterschritt oder sich seine Eigenschaft änderte, weshalb die Zakāt im zweiten Jahr verpflichtend wurde] (4), genauso wie wenn es am Anfang unter den Schwellenwert gefallen wäre. Wir räumen nicht ein, dass keine Zakāt darauf verpflichtend wird, wenn es zu Beginn kein Sachgut war. Wenn jemand ein Sachgut für den Handel kauft, indem er es gegen ein Gut zum persönlichen Gebrauch (Qunya) eintauscht (5), beginnt das Zakāt-Jahr ab dem Zeitpunkt des Kaufs.

Abschnitt: Er entrichtet die Zakāt vom Wert (Qīma) der Handelsgüter und nicht von den Gütern selbst. Dies ist eine der beiden Ansichten von asch-Schāfiʿī. Er sagte in der anderen (6): Er hat die Wahl, die Zakāt entweder vom Wert oder von den Gütern selbst zu entrichten. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa; denn es ist ein Vermögen, für das die Zakāt verpflichtend ist, daher ist es zulässig, sie von den Gütern selbst zu entrichten, wie bei anderem Vermögen auch. Unser Argument ist, dass der Schwellenwert durch den Wert bestimmt wird; daher ist die Zakāt darauf wie das Sachgut bei anderem Vermögen. Wir räumen nicht ein, dass die Zakāt auf das Vermögen selbst verpflichtend ist, sondern sie ist nur auf dessen Wert verpflichtend.

Abschnitt: Ein Gut wird nur unter zwei Bedingungen zum Handelsgut: Erstens, dass er es durch eine eigene Handlung erwirbt, wie durch Kauf, Heirat, Khulʿ (Scheidung auf Wunsch der Frau), Annahme einer Schenkung, ein Vermächtnis, Kriegsbeute oder durch Aneignung von erlaubten, herrenlosen Dingen; denn was nicht durch den Akt des Erwerbs in den Status der Zakāt-Pflicht fällt, fällt auch nicht durch bloße Absicht (Niyya) hinein, wie beim Sondieren des Preises (Sāwm) (7). Es gibt keinen Unterschied, ob er es gegen Entgelt oder ohne Entgelt erwirbt. Dies erwähnten Abū al-Khaṭṭāb und Ibn...

Anmerkungen

(3) Der Nachweis dazu wurde bereits auf Seite 73 erbracht. (4) Fehlt in: al-Aṣl. (5) In al-Aṣl: „al-Qunya“. (6) In B, M: „āḫar“. (7) In B, M: „ka-ṣ-ṣaum“.

Arabisch (Quelle)

رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "لَا زَكَاةَ فى مَالٍ حَتَّى يَحُولَ عَلَيْهِ الْحَوْلُ" (٣). إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ الزكاةَ تجِبُ فيه فى كُلِّ حَوْلٍ. وبهذا قال الثَّوْرِىُّ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال مَالِكٌ: لا يُزَكِّيه إلَّا لِحَوْلٍ وَاحِدٍ، إلَّا أن يكونَ مُدَبَّرًا؛ لأنَّ الحَوْلَ الثَّانِى لم يَكُنِ المالُ عَيْنًا فى أحَدِ طَرَفَيْهِ، فلم تَجِبْ فيه الزكاةُ، كالحَوْلِ الأوَّلِ إذا لم يَكُنْ فى أوَّلِه عَيْنًا. ولَنا، أنَّه مالٌ تَجِبُ الزكاةُ فيه فى الحَوْلِ الأولِ، [لم يَنْقُصْ عن النِّصَابِ، ولم تَتَبَدَّلْ صِفَتُه، فوَجَبَتْ زَكَاتُه فى الحَوْلِ الثَّانِى] (٤)، كما لو نَقَصَ فى أَوَّلِه. ولا نُسَلِّمُ أنَّه إذا لم يَكُنْ أَوَّلُه عَيْنًا لا تَجِبُ الزكاةُ فيه. وإذا اشْتَرَى عَرْضًا لِلتِّجَارَةِ، بِعَرْضِ لِلْقُنْيَةِ (٥)، جَرَى فى حَوْلِ الزكاةِ من حِينَ اشْتَرَاهُ.

فصل: ويُخْرِجُ الزكاةَ من قِيمَةِ العُرُوضِ دُونَ عَيْنِها. وهذا أحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِىِّ. وقال فى الآخَرِ (٦): هو مُخَيَّرٌ بين الإِخْراجِ من قِيمَتِها، وبين الإِخْراجِ من عَيْنِها. وهذا قولُ أبى حنيفةَ. لأنَّها مالٌ تَجِبُ فيه الزكاةُ، فجَازَ إخْرَاجُهَا من عَيْنِه، كسَائِرِ الأمْوالِ. ولَنا، أنَّ النِّصابَ مُعْتَبَرٌ بالقِيمَةِ؛ فكانَتِ الزكاةُ منها كالعَيْنِ فى سَائِرِ الأمْوالِ، ولا نُسَلِّمُ أنَّ الزكاةَ تَجِبُ فى المالِ، وإنَّما وَجَبَتْ فى قِيمَتِه.

فصل: ولا يَصِيرُ العَرْضُ لِلتِّجَارَةِ إلَّا بِشَرْطَيْنِ؛ أن يَمْلِكَهُ بِفِعْلِه، كالبَيْعِ، والنِّكَاحِ، والخُلْعِ، وقَبُولِ الهِبَةِ، والوَصِيَّةِ، والغَنِيمَةِ، واكْتِسَابِ المُباحاتِ؛ لأنَّ ما لا يَثْبُتُ له حُكْمُ الزكاةِ بِدُخُولِه فى مِلْكِه لا يَثْبُتُ بِمُجَرَّدِ النِّيَّةِ، كالسَّوْمِ (٧). ولا فَرْقَ بين أن يَمْلِكَه بِعِوَضٍ أو بِغَيْرِ عِوَضٍ. ذَكَرَ ذلك أبو الخَطَّابِ، وابنُ

Anmerkungen

(٣) تقدم تخريجه فى صفحة ٧٣.(٤) سقط من: الأصل.(٥) فى الأصل: "القنية".(٦) فى ب، م: "آخر".(٧) فى ب، م: "كالصوم".

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