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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 252Abschnitt

Übersetzung · DE

eines Jahres (3) während es sich in diesem Zustand befand, und dann sein [Wert durch Wachstum oder Veränderung der] (4) Preise stieg, sodass er den Schwellenwert erreichte, oder er sie gegen einen Betrag in Höhe des Schwellenwerts verkaufte, oder er während des Jahres eine andere Ware oder Geldwerte erwarb, durch die der Schwellenwert vervollständigt wurde, dann beginnt das Jahr ab diesem Zeitpunkt, und das Vergangene wird nicht angerechnet. Dies ist die Ansicht von ath-Thaurī, den Leuten aus dem Irak, asch-Schāfiʿī, Isḥāq, Abū ʿUbaid, Abū Thaur und Ibn al-Mundhir. Wenn jemand für den Handel einen Schwellenwert besitzt, dieser während des Jahres unter den Schwellenwert fällt, dann aber wieder steigt, bis er den Schwellenwert erreicht, so beginnt er die Jahreszählung von Neuem, da diese durch das Unterschreiten während des Jahres unterbrochen wurde. Mālik sagte: Das Jahr beginnt auch bei einem Betrag unter dem Schwellenwert, und wenn es am Ende des Jahres den Schwellenwert erreicht, entrichtet er die Zakāt. Abū Ḥanīfa sagte: Es wird der Anfang und das Ende des Jahres berücksichtigt, nicht die Mitte; denn die Wertermittlung geschieht während des gesamten Jahres, daher wird davon abgesehen, außer am Ende, weshalb die Betrachtung auf das Ende fällt. Zudem ist es notwendig, den Wert zu jedem Zeitpunkt zu kennen, um zu wissen, ob der Wert zu diesem Zeitpunkt den Schwellenwert erreicht, was beschwerlich ist. Unser Argument ist, dass es sich um ein Vermögen handelt, für das das Jahr und der Schwellenwert berücksichtigt werden; daher muss die Vollständigkeit des Schwellenwerts während des gesamten Jahres berücksichtigt werden, wie bei anderem Vermögen, für das dies ebenfalls gilt. Ihre Aussage, dass die Wertermittlung beschwerlich sei, ist nicht korrekt; denn wer nicht in der Nähe des Schwellenwerts liegt, benötigt keine Wertermittlung, da dies offensichtlich ist, und wer in der Nähe des Schwellenwerts liegt, für den ist die Wertermittlung entweder leicht oder er kann die Abgabe leisten. Die Anwendung der Vorsicht ist geboten, wie bei dem während des Jahres hinzugewonnenen Vermögen, sofern es ihm leichtfällt, die Zeitpunkte des Erwerbs festzuhalten; andernfalls kann er die Zakāt zusammen mit dem ursprünglichen Vermögen vorziehen.

Abschnitt: Wenn er zu unterschiedlichen Zeiten verschiedene Waren für den Handel erwirbt, die zusammen den Schwellenwert (6) ergeben, so fasst er sie nicht zusammen, aufgrund dessen, was wir dargelegt haben, dass hinzugewonnenes Vermögen nicht zu dem, was er bereits an Vermögen besitzt, im selben Jahr hinzugerechnet wird. Wenn die erste Ware nicht den Schwellenwert erreicht und durch die zweite der Schwellenwert vervollständigt wird, dann beginnt ihr Jahr ab dem Zeitpunkt, als er die zweite erwarb, und ihr Zuwachs folgt ihnen. Die dritte wird nicht zu ihnen hinzugerechnet, sondern ihr Jahr beginnt ab dem Zeitpunkt, als er sie erwarb.

Anmerkungen

(3) In M: „al-Ḥaul“. (4) In M: „qīmat an-namāʾ bihā aw taghayyarat“. (5) In M: „fawajaba“. (6) In M: „niṣāban“.

Arabisch (Quelle)

حَوْلٍ (٣) وهى كذلك، ثم زَادَتْ [قِيمَتُها بالنَّماءِ، أو تَغَيُّرِ] (٤) الأسْعارِ، فبَلَغَتْ نِصَابًا، أو بَاعَها بِنِصابٍ، أو مَلَكَ فى أثْناءِ الحَوْلِ عَرْضًا آخَرَ، أو أثْمَانًا تَمَّ بها النِّصابُ، ابْتَدَأَ الحَوْلَ من حِينَئِذٍ، فلا يَحْتَسِبُ بما مَضَى. وهذا قَوْلُ الثَّوْرِىِّ، وأهْلِ العِراقِ، والشَّافِعِىِّ، وإسحاقَ، وأبى عُبَيْدٍ، وأبى ثَوْرٍ، وابْنِ المُنْذِرِ. ولو مَلَكَ لِلتِّجارَةِ نِصَابًا، فنَقَصَ عن النِّصابِ فى أثْنَاءِ الحَوْلِ، ثم زَادَ حتى بَلَغَ نِصَابًا، اسْتَأْنَفَ الحَوْلَ عليه، لِكَوْنِه انْقَطَعَ بِنَقْصِه فى أثْنائِه. وقال مَالِكٌ: يَنْعَقِدُ الحَوْلُ على ما دُونَ النِّصابِ، فإذا كان فى آخِرِهِ نِصَابًا زَكَّاهُ. وقال أبو حنيفةَ: يُعْتَبَرُ فى طَرَفَىِ الحَوْلِ دُونَ وَسَطِه؛ لأنَّ التَّقْوِيمَ يَسْبِقُ فى جَمِيعِ الحَوْلِ، فَعُفِىَ عنه إلَّا فى آخِرِه، فصارَ الاعْتِبَارُ به، ولأنَّه يَحْتَاجُ إلى أن تُعْرَفَ قِيمَتُه فى كل وَقْتٍ، لِيَعْلَمَ أنَّ قِيمَتَه فيه تَبْلغُ نِصَابًا وذلك يَشُقُّ. ولَنا، أنَّه مالٌ يُعْتَبَرُ له الحَوْلُ والنِّصَابُ، فيجبُ (٥) اعْتِبارُ كَمَالِ النِّصَابِ فى جَمِيعِ الحَوْلِ، كسائِرِ الأمْوالِ التى يُعْتَبَرُ لها ذلك. وقَوْلُهم: يَشُقُّ التَّقْوِيمُ. لا يَصِحُّ. فإنَّ غيرَ المُقَارِبِ لِلنِّصابِ لا يَحْتَاجُ إلى تَقْوِيمٍ، لِظُهُورِ مَعْرِفَتِه، والمُقَارِبُ لِلنِّصَابِ إن سَهُلَ عليه التَّقْوِيمُ، وإلَّا فلَهُ الأداءُ. والأخْذُ بالاحْتِيَاطِ، كالمُسْتَفادِ فى أثْناءِ الحَوْلِ إن سَهُلَ عليه ضَبْطُ مَوَاقِيتِ التَّمَلُّكِ، وإلَّا فله تَعْجِيلُ زَكَاتِه مع الأصْلِ.

فصل: وإذا مَلَكَ نُصُبًا (٦) لِلتِّجارَةِ فى أوْقَاتٍ مُتَفَرِّقَةٍ، لم يَضُمّ بَعْضَها إلى بَعْض؛ لما بَيَّنَّا مِن أنَّ المُسْتَفادَ لا يُضَمُّ إلى ما عِنْدَه فى الحَوْلِ. وإن كان العَرْضُ الأوَّلُ ليس بِنِصابٍ وكَمَلَ بالثَّانِى نِصَابًا، فحَوْلُهما من حِينَ مَلَكَ الثَّانِى، ونَماؤُهما تَابعٌ لهما، ولا يُضَمُّ الثَّالِثُ إليهما، بل ابْتِدَاءُ الحَوْلِ من حِينَ مَلَكَهُ

Anmerkungen

(٣) فى م: "الحول".(٤) فى م: "قيمة النماء بها أو تغيرت".(٥) فى م: "فوجب".(٦) فى م: "نصابا".

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