Seinen Wert in einer der beiden Währungen, die er möchte. Es ist jedoch vorzuziehen, die Währung zu verwenden, die im Land gebräuchlich ist, da sie (5) für die Armen vorteilhafter ist. Wenn beide gebräuchlich sind, gibt er von derjenigen aus, die im Gebrauch häufiger ist. Wenn er die Handelswaren gegen Bargeld verkauft und das Jahr verstrichen ist, bewertet er das Bargeld, nicht die Handelswaren, da er nur das bewertet, über das ein Jahr verstrichen ist, und nichts anderes.
Abschnitt: Wenn er eine Handelsware für den Handel mit einem Schwellenwert an Währungen oder mit etwas, dessen Wert einem Schwellenwert an Handelswaren entspricht, kauft, setzt er das Jahr des Zweiten auf dem Jahr (6) des Ersten fort; denn die Zakāt auf Handelsvermögen bezieht sich auf seinen Wert, und sein Wert sind die Währungen selbst. Dass (7) sie verborgen waren, dann aber sichtbar wurden, gleicht dem Fall, in dem er einen Schwellenwert besitzt und diesen verleiht, wodurch sein Jahr dadurch nicht unterbrochen wird. Dasselbe gilt, wenn er die Handelsware gegen einen Schwellenwert oder eine Handelsware, deren Wert einen Schwellenwert erreicht, verkauft; denn der Wert war verborgen und wurde dann sichtbar, oder er blieb in seiner Verborgenheit, was dem Fall gleicht, in dem er eine Forderung besitzt und diese einfordert oder sie an eine andere Person weiterverleiht. Zudem entsteht der Zuwachs im Handel meist durch den Umschlag (des Kapitals). Wäre dies ein Grund für die Unterbrechung des Jahres, würde der Grund, wegen dessen die Zakāt verpflichtend wurde, sie gerade verhindern, da die Zakāt nur auf einem wachsenden Vermögen verpflichtend wird. Wenn er mit den Währungen etwas anderes als den Handel beabsichtigte, wird das Jahr ebenfalls nicht unterbrochen. Asch-Schāfiʿī sagte: Das Jahr wird (8) einmal unterbrochen, da es sich um Vermögen handelt, auf dessen Substanz die Zakāt verpflichtend ist, nicht auf dessen Wert; daher wird das Jahr durch den Verkauf gegen etwas, das der Weidetierhaltung (Sāʾima) gleicht, unterbrochen. Unser Argument ist, dass es zur Gattung des Wertes gehört, auf den sich die Zakāt bezieht, weshalb das Jahr durch den Verkauf dagegen nicht unterbrochen wird, so wie wenn er damit Handel beabsichtigt hätte. Er unterscheidet sich von der Weidetierhaltung, da diese nicht zur Gattung des Wertes gehört. Wenn er jedoch die Handelsware gegen etwas tauscht, dessen Zakāt auf der Substanz selbst verpflichtend ist, wie die Weidetierhaltung, und er damit nicht den Handel beabsichtigt, setzt er das Jahr des einen nicht auf dem anderen fort, da sie unterschiedlich sind. Wenn er sie gegen eine Handelsware für den privaten Gebrauch (Qunya) eintauscht, verfällt das Jahr. Wenn er eine Handelsware für den Handel kauft...
(5) In M: „li-annahā“. (6) In M: „al-ḥawl“. (7) In M: „wa-kamā idhā“. (8) In B und M: „qawlan“.
قِيمَتِه من أىِّ النَّقْدَيْنِ شاءَ، لكن الأوْلَى أن يُخْرِجَ من النَّقْدِ المُسْتَعْمَلِ فى البَلَدِ، لأنَّه (٥) أحَظُّ لِلْمَسَاكِينِ، وإن كانا مُسْتَعْمَلَيْنِ أخْرَجَ من الغالِبِ فى الاسْتِعْمالِ لذلك، فإنْ تَساوَيَا أخْرَجَ من أيِّهِما شاءَ. وإذا باعَ العُرُوضَ بِنَقْدٍ، وحالَ الحَوْلُ عليه، قَوَّمَ النَّقْدَ دُونَ العُرُوضِ؛ لأنَّه إنَّما يُقَوِّمُ ما حالَ عليه الحَوْلُ دُونَ غيرِه.
فصل: وإذا اشْتَرَى عَرْضًا لِلتِّجارَة، بِنِصابٍ من الأَثْمَانِ، أو بما قِيمَتُه نِصابٌ من عُرُوضِ التِّجَارَةِ، بَنَى حَوْلَ الثَّانِى على حَوْلِ (٦) الأوَّلِ؛ لأنَّ مالَ التِّجارَةِ إنَّما تَتَعَلَّقُ الزكاةُ بِقِيمَتِه، وقِيمَتُه هى: الأثْمانُ نَفْسُها، وإنَّما (٧) كانَتْ ظَاهِرَةً فَخفِيَتْ، فأشْبَهَ ما لو كان له نِصابٌ فأقْرَضَه، لم يَنْقَطِعْ حَوْلُه بذلك. وهكذا الحُكْمُ إذا باعَ العَرْضَ بِنِصابٍ أو بِعَرْضٍ قِيمَتُه نِصابٌ؛ لأنَّ القِيمَةَ كانتْ خَفِيَّةً، فظَهَرَتْ، أو بَقِيَتْ على خَفَائِها، فأشْبَهَ ما لو كان له قَرْضٌ فاسْتَوْفَاهُ، أو أقْرَضَه إنْسانًا آخَرَ، ولأنَّ النَّمَاءَ فى الغالِبِ فى التِّجَارَةِ إنَّما يَحْصُلُ بالتَّقْلِيبِ، ولو كان ذلك يَقْطَعُ الحَوْلَ لَكان السَّبَبُ الذى وَجَبَتْ فيه الزكاةُ لأجْلِه يَمْنَعُها؛ لأنَّ الزَّكَاةَ لا تَجِبُ إلَّا فى مالٍ نَامٍ. وإن قَصَدَ بالأثْمانِ غيرَ التِّجَارَةِ لم يَنْقَطِع الحَوْلُ أيضا. وقال الشَّافِعِىُّ: يَنْقَطِعُ حَوْلًا (٨) واحِدًا؛ لأنَّه مَالٌ تَجِبُ الزكاةُ فى عَيْنِه دُونَ قِيمَتِه، فانْقَطَعَ الحَوْلُ بِالبَيْعِ به كالسَّائِمَةِ. ولَنا، أنَّه من جِنْسِ القِيمَةِ التى تَتَعَلَّقُ الزكاةُ بها، فلم يَنْقَطِع الحَوْلُ ببَيْعِها به، كما لو قَصَدَ به التِّجارَةَ، وفارَقَ السَّائِمَةَ، فإنَّها مِن غيرِ جِنْسِ القِيمَةِ، فأمَّا إن أبْدَلَ عَرْضَ التِّجارَةِ بما تَجِبُ الزكاةُ فى عَيْنِه كالسَّائِمَةِ، ولم يَنْوِ به التِّجارَةَ، لم يَبْنِ حَوْلَ أحَدِهما على الآخَرِ؛ لأنَّهما مُخْتَلِفانِ. وإن أبْدَلَهُ بِعَرْضٍ لِلْقُنْيَةِ، بَطَلَ الحَوْلُ. وإن اشْتَرَى عَرْضَ التِّجَارَةِ
(٥) فى م: "لأنها".(٦) فى م: "الحول".(٧) فى م: "وكما إذا".(٨) فى ب، م: "قولا".