und die Zakāt darauf entfällt. Dies ist die Auffassung von al-Schāfiʿī und den Anhängern der Vernunftlehre (Aṣḥāb al-Raʾy). Mālik sagte in einer der beiden von ihm überlieferten Versionen: Das Urteil des Handels geht nicht durch bloße Absicht verloren, so wie wenn man bei Weidetieren die Absicht zur Fütterung (mit Futter) fasst. Unser Argument ist, dass die private Nutzung (Qunya) der ursprüngliche Zustand ist, und zur Rückkehr in den ursprünglichen Zustand genügt die bloße Absicht, so wie wenn man beim Schmuck die Absicht zum Handel fasst oder der Reisende die Absicht zum Aufenthalt fasst. Zudem ist die Absicht zum Handel eine Bedingung für die Verpflichtung der Zakāt auf Handelswaren; fasst man also die Absicht zur privaten Nutzung, entfällt die Absicht zum Handel, wodurch die Bedingung für die Verpflichtung entfällt. Dies unterscheidet sich von Weidetieren, wenn man die Absicht zur Fütterung fasst, denn die Bedingung dafür ist das Weidenlassen und nicht die bloße Absicht dazu, weshalb die Verpflichtung nicht entfällt, außer durch das Fehlen des Weidens. Wenn die Ware durch die Absicht dazu für die private Nutzung bestimmt wird, dann aber die Absicht zum Handel gefasst wird, so wird sie nicht allein durch die Absicht zur Handelsware, wie wir bereits dargelegt haben. Dies ist die Auffassung von Abū Ḥanīfa, Mālik, al-Schāfiʿī und al-Thaurī. Ibn ʿAqīl und Abū Bakr vertraten die Ansicht, dass sie allein durch die bloße Absicht zur Handelsware wird. Sie führten dies als eine von Aḥmad überlieferte Version an, aufgrund seiner Aussage über jemanden, dessen Land fünf Wasaq hervorbringt und die bei ihm jahrelang verweilen, ohne dass er die Absicht zum Handel hat: "Auf ihn entfällt keine Zakāt." Wenn er jedoch die Absicht zum Handel hat, dann ist es mir lieber, dass er sie entrichtet. Einige unserer Gefährten sagten: Dies beruht auf der korrekteren der beiden Versionen, denn die Absicht zur privaten Nutzung reicht für sich genommen aus; ebenso ist es mit der Absicht zum Handel, ja sogar noch eher, weil die Verpflichtung aus Vorsicht gegenüber dem Entfall bevorzugt wird und weil es für die Armen vorteilhafter ist; daher wird es wie die Wertbestimmung behandelt. Zudem sagte Samura: "Der Gesandte Gottes (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) befahl uns, Sadaqa von dem zu entrichten, was wir für den Verkauf bereithalten." Dies fällt unter seine Allgemeingültigkeit. Außerdem hat er damit die Absicht zum Handel gefasst, also wurde die Zakāt darauf verpflichtend, wie wenn er sie im Moment des Verkaufs beabsichtigt hätte. Unser Argument ist, dass alles, für das durch den Erwerb in seinen Besitz kein Urteil festgelegt wird, auch nicht durch bloße Absicht festgelegt wird, wie wenn man bei Tieren, die mit Futter ernährt werden, die Absicht zum Weidenlassen fasst. Zudem ist die private Nutzung der ursprüngliche Zustand und der Handel ein abgeleiteter Zweig davon, weshalb es nicht allein durch die Absicht auf den Zweig übergeht, wie bei einem Ansässigen, der die Absicht zur Reise fasst. Im umgekehrten Fall verhält es sich so: Wenn er die Absicht zur privaten Nutzung fasst, führt er sie in den ursprünglichen Zustand zurück, und sie geht allein durch die Absicht darauf über, so wie wenn der Reisende die Absicht zum Aufenthalt fasst.
(1) Im Original und in B: "Abū Bakr und Ibn ʿAqīl". (2) Im Original: "wa-ḥakāhu" (er überlieferte es). (3) Die Identifizierung der Überlieferung wurde bereits auf Seite 248 dargelegt.