…sie vor der Teilung davon zu entrichten, ist nicht zulässig; denn der Gewinn ist ein Schutz für das Stammkapital. Es ist jedoch möglich, dass dies zulässig ist, da beide Parteien unter die Bestimmungen des Islams getreten sind, und zu dessen Bestimmungen gehört die Verpflichtung zur Zakāt und ihre Entrichtung aus dem Vermögen.
Abschnitt: Wenn jeder der beiden Partner seinem Partner die Erlaubnis erteilt, seine Zakāt zu entrichten, oder zwei Männer, die keine Partner sind, sich gegenseitig die Erlaubnis zur Entrichtung ihrer Zakāt erteilen, und dann jeder von ihnen seine eigene Zakāt und die seines Partners gemeinsam und zur gleichen Zeit entrichtet, so haftet jeder von ihnen für den Anteil seines Partners; denn jeder von ihnen ist von Rechts wegen von der Stellvertretung entbunden, da derjenige, dem die Zakāt obliegt, seine Zakāt selbst entrichtet hat. Es ist möglich, dass er nicht haftet, wenn er nichts von der Entrichtung seines Partners wusste, sofern wir der Auffassung sind, dass der Stellvertreter nicht vor der Kenntnisnahme von der Abberufung durch den Auftraggeber oder von dessen Tod abberufen wird. Es ist ebenso möglich, dass er nicht haftet, selbst wenn wir sagen, dass er abberufen ist; denn er hat ihn durch die Ermächtigung zur Entrichtung in die Irre geführt und ihn dazu angewiesen, ohne ihn über seine eigene Entrichtung zu informieren. Die Gefahr der Täuschung liegt also bei ihm, so als hätte er ihn hinsichtlich der Freiheit einer Sklavin in die Irre geführt. Dies ist, so Gott der Erhabene will, die treffendere Ansicht. Demnach gilt: Wenn einer von ihnen davon wusste und der andere nicht, so haftet derjenige, der davon wusste, nicht aber der andere. Wenn jedoch einer von ihnen sie vor dem anderen entrichtet hat, so gibt es nach dieser Auffassung keine Haftung für einen von beiden, wenn sie nichts voneinander wussten, und der zweite haftet [für den ersten], nicht jedoch der erste.
(20) In B und M: "al-hukm". (21) Fehlt in M.
إخْرَاجَهَا منه قبلَ القِسْمَةِ لم يَجُزْ؛ لأنَّ الرِّبْحَ وِقَايَةٌ لِرَأْسِ المالِ. ويَحْتَمِلُ أنْ يجوزَ، لأنَّهما دَخَلَا على حُكْمِ الإِسلامِ، ومن حُكْمِه وُجُوبُ الزكاةِ، وإخْرَاجُها من المالِ.
فصل: وإذا أذِنَ كُلُّ وَاحِدٍ من الشَّرِيكَيْنِ لِصاحِبِه فى إخْرَاجِ زَكَاتِه، أو أذِنَ رَجُلانِ غيرُ شَرِيكَيْنِ كُلُّ وَاحِدٍ منهما للآخَرِ فى إخْرَاجِ زَكَاتِه، فأخْرَجَ كُلُّ وَاحِدٍ منهما زَكَاتَه وزَكَاةَ صَاحِبِه مَعًا، فى حالٍ وَاحِدَةٍ، ضَمِنَ كُلُّ واحِدٍ منهما نَصِيبَ صاحِبِهِ؛ لأنَّ كُلَّ وَاحِدٍ منهما انْعَزَلَ من طَرِيقِ الحُكْمِ عن الوكَالَةِ، لإِخْرَاجِ من عليه الزَّكاةُ زَكَاتَه بِنَفْسِه. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يَضْمَنَ، إذا لم يَعْلَمْ بإخْرَاجِ صَاحِبِه، إذا قُلْنا إنَّ الوَكِيلَ لا يَنْعَزِلُ قبلَ العِلْمِ (٢٠) بِعَزْلِ المُوَكِّلِ أو بِمَوْتِه. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يَضْمَنَ، وإن قُلْنا إنَّه يَنْعَزِلُ؛ لأنَّه غَرَّهُ بِتَسْلِيطِه على الإِخْرَاجِ، وأمَرَهُ به، ولم يُعْلِمْهُ بإخْراجِهِ، فكان خَطَرُ التَّغْرِيرِ عليه، كما لو غَرَّهُ بِحُرِّيَّةِ أَمَةٍ. وهذا أحْسَنُ إن شاءَ اللهُ تعالى. وعلى هذا، إن عَلِمَ أحَدُهما دُون الآخَرِ، فعلى العَالِمِ الضَّمَانُ دُونَ الآخَرِ. فأمَّا إنْ أخْرَجَها أحَدُهما قبلَ الآخَرِ، فعلى هذا الوَجْهِ لا ضَمَانَ على وَاحِدٍ منهما إذا لم يَعْلَمْ، وعلى الثَّانِى [على الأوَّلِ] (٢١) الضَّمَانُ دُونَ الأوَّلِ.
(٢٠) فى ب، م: "الحكم".(٢١) سقط من: م.