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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 263Kapitel: Zakāt auf Schulden und Sadaqa

Übersetzung · DE

Kapitel: Die Zakāt auf Schulden und die Morgengabe (Saduqa).

Die Saduqa: Dies ist die Morgengabe (Sadaq), deren Plural Saduqat lautet. Gott der Erhabene sprach: {Und gebt den Frauen ihre Morgengaben (Saduqatihinna) als Geschenk} (Sure an-Nisa 4). Sie gehört zu den allgemeinen Schulden, und ihr rechtlicher Status ist derselbe wie derer. Sie wurde nur deshalb gesondert erwähnt, weil sie unter einem besonderen Namen bekannt ist.

460 – Rechtsfrage; er sagte: (Wer zweihundert Dirham besitzt und eine Schuld abzutragen hat, für den ist keine Zakāt fällig.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Schulden gemäß einer einzigen Überlieferung die Verpflichtung zur Zakāt bei den verborgenen Vermögenswerten (al-amwal al-batina) ausschließen. Dies sind die Währungen (Gold und Silber) sowie Handelswaren. Dies vertraten auch 'Ata', Sulaiman ibn Yasar, Maimun ibn Mihran, al-Hasan, an-Nakha'i, al-Laith, Malik, ath-Thawri, al-Awza'i, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Rabi'a, Hammad ibn Abi Sulaiman und asch-Schafi'i in seiner späteren Lehrmeinung sagten: Sie schließen die Zakāt nicht aus; denn er ist ein freier Muslim, der ein Nisab (Mindestvermögen) über ein Jahr hinweg besessen hat, also ist die Zakāt für ihn verpflichtend, genau wie für jemanden, der keine Schulden hat. Wir stützen uns auf das, was Abu 'Ubaid in "al-Amwal" berichtete: Uns berichtete Ibrahim ibn Sa'd, von Ibn Shihab, von as-Sa'ib ibn Yazid, er sagte: Ich hörte 'Uthman ibn 'Affan sagen: Dies ist der Monat eurer Zakāt. Wer also Schulden hat, der möge sie begleichen, bevor ihr die Zakāt eurer Vermögen entrichtet. In einem anderen Wortlaut: Wer also Schulden hat,

Anmerkungen

(22) Sure an-Nisa 4. (23) Im Original und in B: "hukmuhu". (1) Fehlt in B und M. (2) Vorangegangen auf Seite 150. (3) In M: "riwaya".

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