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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 265

Übersetzung · DE

das Bestreiten der Lebenshaltungskosten (nafaqa) zu bewerkstelligen. Dann soll er Zakāt auf das entrichten, was übrig bleibt. Wenn jemand mehr Schulden hat, als er an Besitz (mal) hat, so ist keine Sadaqa für Kamele, Rinder, Schafe oder Saatgut zu entrichten, und es gibt keine Zakāt. Dies ist die Ansicht von 'Ata', al-Hasan, Sulaiman, Maimun ibn Mihran, al-Nakh'i, al-Thawri, al-Laith und Ishaq, aufgrund der Allgemeinheit dessen, was wir bereits angeführt haben. Es wurde jedoch auch berichtet, dass Schulden die Zakāt für diese Güter nicht verhindern; dies ist die Ansicht von Malik, al-Auza'i und al-Schafi'i. Von Ahmad wurde überliefert, dass er sagte: "Ibn 'Umar und Ibn 'Abbas unterschieden sich in dieser Frage. Ibn 'Umar sagte: Er soll das abziehen, was er an Schulden aufgenommen oder für seine Ernte und seine Familie ausgegeben hat, und auf den Rest Zakāt entrichten. Der andere (Ibn 'Abbas) sagte: Er soll das abziehen, was er für seine Ernte an Schulden aufgenommen hat, und auf den Rest Zakāt entrichten." Meine eigene Auffassung dazu ist, dass er nur das nicht versteuern soll, was er speziell für seine Ernte ausgegeben hat, und auf das Übrige Zakāt entrichten soll; denn wenn der Zakat-Beauftragte (musaddiq) kommt und Kamele, Rinder oder Schafe vorfindet, fragt er nicht, wie hoch die Schulden des Besitzers sind, anders als bei anderem Vermögen. Gemäß dieser Überlieferung hindern Schulden die Zakāt bei sichtbarem Vermögen nicht, außer bei Saatgut und Früchten in Bezug auf das, was speziell dafür an Schulden aufgenommen wurde. Dies ist die offenkundige Ansicht von al-Khiraqi; denn er sagte bezüglich der Kharaj-Abgabe: "Er führt sie ab und entrichtet dann Zakāt auf den Rest." Er stellte dies (die Kharaj-Abgabe) wie eine Schuld auf der Ernte dar. Über das verpfändete Vieh sagte er: "Er leistet davon (die Zakāt), sofern er keinen anderen Besitz hat, von dem er sie leisten kann." Somit hat er die Zakāt darauf trotz der Schulden zur Pflicht gemacht. Abu Hanifa sagte: Die Schulden, deren Rückzahlung gefordert wird, verhindern die Zakāt bei sämtlichem Vermögen, außer bei Saatgut und Früchten, ausgehend davon, dass die darauf lastende Verpflichtung keine Sadaqa (im Sinne der Zakāt) ist. Der Unterschied zwischen sichtbarem (al-amwal al-zahira) und verborgenem Vermögen liegt darin, dass die Bindung der Zakāt an das sichtbare Vermögen stärker ist, aufgrund seiner Sichtbarkeit und der Tatsache, dass die Herzen der Armen daran hängen. Aus diesem Grund ist es gesetzlich vorgesehen, einen Beauftragten (sa'in) zu entsenden, der die Sadaqa von den Besitzern einzieht. Der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sandte Beauftragte aus, die die Sadaqa von den Besitzern einsammelten, ebenso wie die Kalifen nach ihm. Abu Bakr al-Siddiq – Allahs Wohlgefallen auf ihm – bekämpfte diejenigen, die sie verweigerten, und es wurde von ihnen nicht überliefert, dass sie jemanden zur Sadaqa auf Bargeld (samit) gezwungen oder ihn dazu aufgefordert hätten, es sei denn, er brachte sie freiwillig. Zudem ziehen die Beauftragten die Zakāt auf das ein, was sie vorfinden, ohne sich über die Schulden des Besitzers zu erkundigen, was darauf hinweist, dass diese die Zakāt nicht verhindern. Auch weil das Verlangen der Armen danach größer und die Notwendigkeit ihrer Bewahrung ausgeprägter ist, weshalb die Zakāt darauf dringlicher ist.

Anmerkungen

(10) In den Sunan al-Baihaqi: "ausgegeben" (anfaqa). (11) Überliefert von al-Baihaqi im "Kapitel über Schulden zusammen mit der Sadaqa" im Buch der Zakāt, Sunan al-Kubra 4/148. (12) In M: "al-zar'" (Saatgut). (13) In M: "min" (von). (14) In B und M: "'anhu" (von ihm).

Arabisch (Quelle)

إخْرَاجِ النَّفَقَةِ، فيُزَكِّى ما بَقِىَ، ولا يكونُ على أحَدٍ، دَيْنُه أكْثَرُ من مالِهِ، صَدَقَةٌ فى إبِلٍ، أو بَقَرٍ، أو غَنَمٍ، أو زَرْعٍ، ولا زَكَاةٌ. وهذا قولُ عَطاءٍ، والحسنِ، وسليمانَ، ومَيْمُونِ بن مِهْرَانَ، والنَّخَعِىِّ، والثَّوْرِيِّ، واللَّيْثِ، وإسحاقَ؛ لِعُمُومِ ما ذَكَرْنَا. وَرُوِىَ، أَنَّه لا يَمْنَعُ الزكاةَ فيها. وهو قولُ مالِكٍ، والأوْزاعِىِّ، والشَّافِعِىِّ. وَرُوِىَ عن أحمدَ أَنَّه قال: قد اخْتَلَفَ ابنُ عمرَ وابنُ عَبَّاسٍ، فقال ابنُ عمرَ: يُخْرِجُ ما اسْتَدَانَ أو أنْفَقَ على ثَمَرَتِه وأهْلِه، ويُزَكِّى ما بَقِىَ. وقال الآخَرُ: يُخْرِجُ ما اسْتَدَانَ (١٠) على ثَمَرَتِه، ويُزَكِّى ما بَقِىَ (١١). وإليه أَذْهَبُ أن لا يُزَكِّىَ ما أَنْفَقَ على ثَمَرَتِه خاصَّةً، ويُزَكِّى ما بَقِىَ؛ لأنَّ المُصَدِّقَ إذا جَاءَ فوَجَدَ إِبِلًا، أو بَقَرًا، أو غَنَمًا، لم يَسْأَلْ أيَّ شىءٍ على صَاحِبِها من الدَّيْنِ، وليس المالُ هكذا. فعلَى هذه الرِّوَايَةِ، لا يَمْنَعُ الدَّيْنُ الزكاةَ فى الأمْوالِ الظاهِرَةِ، إلَّا فى الزُّرُوْعِ (١٢) والثِّمَارِ، فيما اسْتَدَانَهُ للإِنْفاقِ عليها خاصَّةً. وهذا ظاهِرُ قَوْلِ الخِرَقِىِّ؛ لأنَّه قال فى الخَراجِ: "يُخْرِجُه، ثمَّ يُزَكِّى ما بَقِىَ". جَعَلَهُ كالدَّيْنِ على الزَّرْعِ. وقال فى الماشِيَةِ المَرْهُوَنةِ: "يُؤدِّى منها إذا لم يَكُنْ له مالٌ يُؤَدِّى عنها". فأوْجَبَ الزَّكَاةَ فيها مع الدَّيْنِ. وقال أبو حنيفةَ: الدَّيْنُ الذى تَتَوَجَّهُ فيه المُطَالَبَةُ يَمْنَعُ فى سَائِرِ الأَموَالِ، إلَّا الزُّرُوعَ (١٣) والثِّمَارَ. بِنَاءً منه على أنَّ الوَاجِبَ فيها ليس بِصَدَقَةٍ، والفَرْقُ بين الأَمْوَالِ الظاهِرَةِ والباطِنَةِ أَنَّ تَعَلُّقَ الزكاةِ بالظَّاهِرَةِ آكَدُ، لِظُهُورِهَا، وتَعَلُّقِ قُلُوبِ الفُقَرَاءِ بها، ولهذا يُشْرَعُ إرْسالُ ساعٍ (١٣) يَأْخُذُ صَدَقَتَها من أَرْبَابِها، وكان النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- يَبْعَثُ السُّعَاةَ، فيأْخُذُونَ الصَّدَقَةَ مِن أَرْبَابِها، وكذلك الخُلَفَاءُ بعدَه، وعلى مَنْعِهَا قَاتَلَهُمْ أبو بكرٍ الصِّدِّيقُ، رَضِىَ اللَّه عنه، ولم يَأْتِ عنهم (١٤) أنَّهم

Anmerkungen

(١٠) فى سنن البيهقى: "أنفق".(١١) أخرجه البيهقى، فى: باب الدين مع الصدقة، من كتاب الزكاة. السنن الكبرى ٤/ ١٤٨.(١٢) فى م: "الزرع".(١٣) فى م: "من".(١٤) فى ب، م: "عنه".

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