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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 4 · Seite 267

Übersetzung · DE

der Dirham, oder es verhält sich umgekehrt, wie etwa wenn er zweihundertfünfzig Dirham schuldet und er fünf oder mehr Kamele besitzt, die dem Wert der Schuld entsprechen oder diesen übersteigen. In diesem Fall rechnen wir die Schuld gegen die Kamele an, während wir sie im ersten Fall gegen die Dirham anrechneten; denn er besitzt von dem Vermögen, womit er die Schuld tilgen kann, mehr als den Schwellenwert. Ebenso verhält es sich, wenn er einhundert Dirham schuldet und er zweihundert Dirham sowie neun Kamele besitzt. Wenn wir dies gegen die Kamele anrechnen, verringert sich deren Schwellenwert nicht, da die vier überschüssigen Kamele den Wert von einhundert Dirham oder mehr erreichen. Wenn wir dies jedoch gegen die Dirham anrechnen, entfällt die Zakāt auf sie. Daher haben wir es gegen die Kamele angerechnet, wie wir es in dem Fall davor erwähnten, und weil dies für die Armen vorteilhafter ist. Al-Qadi erwähnte Ähnliches, denn er sagte: Wenn zwei Schwellenwerte beide Zakāt-pflichtig sind, rechnet man die Schuld gegen das an, bei dem es für die Bedürftigen vorteilhafter ist, selbst wenn es eine andere Gattung als die der Schuld ist. Wenn jedoch eines der beiden Vermögen nicht Zakāt-pflichtig ist, das andere aber schon – wie etwa bei einem Mann, der zweihundert Dirham schuldet und zweihundert Dirham sowie Gebrauchsgegenstände (urud) im Wert von zweihundert Dirham besitzt –, so sagte Al-Qadi: Er rechnet die Schuld gegen die Gebrauchsgegenstände an. Dies ist die Lehrmeinung von Malik und Abu Ubaid. Die Gefährten von Al-Shafi'i sagten: Dies entspricht seinem Ausspruch, da er Eigentümer von zweihundert Dirham ist, die über den Betrag seiner Schuld hinausgehen, weshalb die Zakāt darauf verpflichtend wurde, so als ob sein gesamtes Vermögen von einer einzigen Gattung wäre. Der Wortlaut von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, deutet darauf hin, dass er die Schuld gegen das anrechnet, womit er tilgt. Denn er sagte bezüglich eines Mannes, der eintausend besitzt und eintausend schuldet, während er zudem Gebrauchsgegenstände im Wert von eintausend besitzt: Wenn die Gegenstände für den Handel bestimmt sind, entrichtet er Zakāt darauf; sind sie nicht für den Handel bestimmt, so trifft ihn keine Pflicht. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa und wird auch von Al-Laith ibn Sa'd berichtet, weil eine Schuld im Streitfall mit ihrer eigenen Gattung getilgt wird, weshalb die Anrechnung der Schuld gegen diese vorzuziehen ist, so als wären beide Schwellenwerte Zakāt-pflichtig. Es ist möglich, die Aussage von Ahmad hier so auszulegen, dass es sich um den Fall handelt, in dem der Gegenstand seinen grundsätzlichen Bedarf deckt und er über diesen nicht hinausgeht; in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, ihn für die Tilgung der Schuld zu verwenden.

Anmerkungen

(19) Im Original, B: "ja'alnahu" (wir rechneten es an). (20) In M: "fa-inna" (denn). (21) Fehlt im Original.

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