zur Tilgung der Schuld, weil sein Bedürfnis dringender ist. Deshalb ist auch keine Zakāt auf Schmuck verpflichtend, der für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist. Die Aussage von Al-Qadi ist somit auf denjenigen zu beziehen, bei dem der Gebrauchsgegenstand den tatsächlichen Bedarf übersteigt. Dies ist die bessere Auslegung, da er in diesem Fall Eigentümer eines Schwellenwertes ist, der über seinen Bedarf und seine Schuldentilgung hinausgeht; daher ist die Zakāt darauf verpflichtend, genau wie in dem Fall, in dem er keine Schulden hätte. Wenn er jedoch zwei Schwellenwerte besitzt, die beide Zakāt-pflichtig sind, und er eine Schuld hat, die einer anderen Gattung angehört und nicht aus einem der beiden Werte getilgt wird, dann rechnet man die Schuld gegen dasjenige an, bei dem es für die Bedürftigen vorteilhafter ist, es dagegen anzurechnen.
Abschnitt: Was die Schuld gegenüber Allah dem Erhabenen betrifft, wie etwa die Sühneleistung (Kaffara) und das Gelübde (Nadhr), so gibt es hierzu zwei Auffassungen: Die erste besagt, dass sie die Zakāt ebenso verhindert wie eine Schuld gegenüber einem Menschen, da es sich um eine Schuld handelt, deren Tilgung verpflichtend ist, und sie somit einer Schuld gegenüber einem Menschen gleicht. Darauf deutet die Aussage des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – hin: "Die Schuld gegenüber Allah hat ein größeres Anrecht darauf, getilgt zu werden". Die zweite Auffassung besagt, dass sie die Zakāt nicht verhindert, da die Zakāt aufgrund ihrer Verbindung zur Substanz des Vermögens (al-'ain) nachdrücklicher ist; sie ist daher mit einem Schadensersatz für eine Körperverletzung (Arsh al-jinaya) vergleichbar. Sie unterscheidet sich von der Schuld gegenüber einem Menschen durch ihre Nachdrücklichkeit und die Verbindlichkeit der Forderung nach ihr. Wenn jemand ein Gelübde ablegt, eine bestimmte Summe als Almosen zu geben, und sagt: "Es ist für mich gegenüber Allah verpflichtend, diese zweihundert Dirham zu spenden, wenn das Jahr (hawl) um ist", so sagte Ibn Aqil: Er gibt es für das Gelübde aus und es fällt keine Zakāt auf ihn an, da das Gelübde durch die Bindung an die Substanz nachdrücklicher ist und die Zakāt umstritten ist. Es ist jedoch auch möglich, dass die Zakāt darauf verpflichtend wird und die Spende für das Gelübde als Erfüllung gilt, wobei er allerdings die Absicht der Zakāt in deren Höhe fasst. Dies wäre dann eine Spende, die sowohl für die Zakāt als auch für das Gelübde ausreicht, da die Zakāt eine Spende ist; der Restbetrag gilt dann als Spende für sein Gelübde und nicht als Zakāt. Wenn er ein Gelübde für nur einen Teil davon ablegt und dieser Teil den Betrag der Zakāt erreicht oder übersteigt, so gibt er gemäß dieser Annahme das Gelobte aus und fasst dabei die Absicht für die Zakāt in der entsprechenden Höhe. Gemäß der Lehrmeinung von Ibn Aqil ist es möglich, dass die Zakāt trotzdem auf ihn verpflichtend wird, weil sich das Gelübde nur auf den Teil bezog, nachdem der Grund für die Zakāt bereits vorlag.
(22) In M: "al-haja" (das Bedürfnis). (23) Vorangegangen in 3/520. (24) In M: "an" (dass). (25) In M: "tujzi'uhu" (sie genügt ihm). (26) Fehlt in: A, M. (27) Im Original: "dukhul" (Eintritt).
وَفَاءِ الدَّيْنِ، لأنَّ حاجَتَهُ (٢٢) أهَمُّ، ولذلك لم تَجِبِ الزكاةُ فى الحَلْىِ المُعَدِّ للاسْتِعْمالِ، ويكونُ قَوْلُ القاضى مَحْمُولًا على مَن كان العَرْضُ فَاضِلًا عن حَاجَتِه، وهذا أحْسَنُ؛ لأنَّه فى هذه الحال مالِكٌ لِنِصابٍ فَاضِلٍ عن حَاجَتِه وقَضَاءِ دَيْنِه، فلَزِمَتْهُ زَكَاتُه، كما لو لم يَكُنْ عليه دَيْنٌ. فأما إن كان عندَه نِصابَان زَكَوِيَّانِ، وعليه دَيْنٌ مِن غيرِ جِنْسِهِما، ولا يُقْضَى من أحَدِهما، فإنَّك تَجْعَلُه فى مُقَابَلَةِ ما الحَظُّ لِلمَسَاكِينِ فى جَعْلِهِ فى مُقَابَلَتِه.
فصل: فأمَّا دَيْنُ اللهِ تعالى، كالكَفَّارَةِ والنَّذْرِ، ففيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهما، يَمْنَعُ الزكاةَ كدَيْنِ الآدَمِىِّ، لأَنَّه دَيْنٌ يَجِبُ قَضاؤُهُ، فهو كدَيْنِ الآدَمِىِّ. يَدُلُّ عليه قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "دَيْنُ اللهِ أحَقُّ أنْ يُقْضَى" (٢٣). والآخَرُ: لا يَمْنَعُ؛ لأنَّ الزكاةَ آكَدُ منه لِتَعَلُّقِها بالعَيْنِ، فهو كأَرْشِ الجِنايَةِ، ويُفَارِقُ دَيْنَ الآدَمِىِّ، لِتأَكُّدِهِ، وتَوَجُّهِ المُطَالَبَةِ به. فإنْ نَذَر الصَّدَقَةَ بِمُعَيَّنٍ، فقال: للهِ علىَّ أنْ أَتَصَدَّقَ بهذه المائتَىْ دِرْهَمٍ إذا حالَ الحَوْلُ. فقال ابنُ عَقِيلٍ: يُخْرِجُها فى النَّذْرِ، ولا زَكاةَ عليه؛ لأنَّ النَّذْرَ آكَدُ لِتَعَلُّقِه بِالعَيْنِ، والزكاةُ مُخْتَلَفٌ فيها. ويَحْتَمِلُ أن تَلْزَمَهُ زَكَاتُها، وتُجْزِئُه الصَّدَقَةُ بها، إلَّا أَنَّه (٢٤) يَنْوِى الزكاةَ بِقَدْرِهَا، ويكونُ ذلك صَدقَةً مُجْزِئَةً (٢٥) عن الزكاةِ والنَّذْرِ (٢٦)؛ لِكَوْنِ الزكاةِ صَدَقَةً، وسَائِرُها يَكونُ صَدَقَةً لِنَذْرِهِ، وليس بزَكَاةٍ. وإن نَذَرَ الصَّدَقَةَ بِبَعْضِها، وكان ذلك البَعْضُ قَدْرَ الزكاةِ أو أَكَثْرَ، فعلى هذا الاحْتِمَالِ يُخْرِجُ المَنْذُورَ، ويَنْوِى الزكاةَ بِقَدْرِها منه. وعلى قَوْلِ ابنِ عَقِيلٍ، يحْتَمِلُ أن تَجِبَ الزكاةُ عليه؛ لأنَّ النَّذْرَ إنَّما تَعَلَّقَ بالبَعْضِ بعد وُجُودِ (٢٧) سَبَبِ
(٢٢) فى م: "الحاجة".(٢٣) تقدَّم فى ٣/ ٥٢٠.(٢٤) فى م: "أن".(٢٥) فى م: "تجزئه".(٢٦) سقط من: أ، م.(٢٧) فى الأصل: "دخول".